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Meldepflicht bei Aktienkauf: Ist die Meldeschwelle überschritten?

Meldepflicht bei Aktienkauf: Ist die Meldeschwelle überschritten?
James Thew / stock.adobe.com
Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Meldepflicht greift erst dann, wenn mindestens drei Prozent der Stimmrechte erreicht werden
  • In der Praxis gibt es demnach so gut wie keine Meldepflicht beim Aktienkauf für Privatanleger
  • Aufgrund der Meldepflicht ist der Aktienkauf dann innerhalb von vier Handelstagen der BaFin zu melden

Die meisten Anleger sind als Privatpersonen nicht von der Meldepflicht betroffen, die es im Bereich Wertpapiergeschäfte geben kann. Das liegt daran, dass mit dem Aktienkauf einfach ein zu geringer Anteil der Stimmrechte im Vergleich zu den insgesamt vorhandenen Stimmrechten existiert.

Wir möchten uns im folgenden Beitrag näher damit beschäftigen, wann es eine Meldepflicht gibt und warum diese Pflicht überhaupt eingeführt wurde. Ferner gehen wir darauf ein, für wen die Meldepflicht gilt, was Veröffentlichungspflichten sind und ob es Unterschiede zwischen Privatanlegern und institutionellen Investoren gibt.

Wann greift die Meldepflicht?

Die Meldepflicht für Wertpapiergeschäfte greift nach WPHG nicht immer, sondern nur dann, wenn eine Meldeschwelle überschritten wird. Dann allerdings sind die entsprechenden Wertpapiergeschäfte zeitnah der BaFin, also der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, zu melden. Ob eine Meldepflicht existiert oder nicht, hängt insbesondere davon ab, welcher Anteil an Stimmrechten mit dem entsprechenden Aktienkauf verbunden ist. 

Grundsätzlich beginnt die Meldepflicht nach dem Wertpapierhandelsgesetz, genauer gesagt gemäß Paragraph 21 WPHG, immer erst dann, wenn mindestens drei Prozent der Stimmrechte erreicht werden. Darüber hinaus gibt es weitere Meldeschwellen, die bei den folgenden Prozentwerten liegen:

  • 5 %
  • 10 %
  • 15 %
  • 20 %
  • 25 %
  • 30 %
  • 50 %
  • 75 %

Erstmals greift die Meldepflicht also dann, wenn die Stimmrechte einen Anteil von mindestens drei Prozent an allen Stimmrechten haben. Die nächste Meldeschwelle beträgt fünf Prozent, anschließend liegt sie bei 10 Prozent und so weiter. 

Eine besondere Meldepflicht gibt es aufgrund der Marktmissbrauchsverordnung für sogenannte Eigengeschäfte. Das bedeutet, dass Führungskräfte infolge dessen sowohl dem jeweiligen Emittenten der Wertpapiere als auch in der Regel der BaFin ein sogenanntes Eigengeschäft melden müssen. Die Meldepflicht greift unter der Voraussetzung, dass ein Schwellenwert von 20.000 Euro überschritten wird. 

Warum gibt es überhaupt eine Meldepflicht für Wertpapiergeschäfte?

Die Meldepflicht für Wertpapiergeschäfte gibt es mittlerweile seit über 25 Jahren. Der Grund für die damalige Einführung war insbesondere, dass es bis dato häufiger vorkam, dass Anleger versucht hatten, möglichst unbemerkt von einer Aktiengesellschaft die Mehrheit zu erlangen. Damit das nicht mehr geschehen konnte, wurde die Meldepflicht nebst der genannten Meldeschwelle eingeführt. 

Beauftragt mit der Überprüfung der Einhaltung der Meldepflicht ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin. Gesetzliche Grundlage ist seither das Wertpapierhandelsgesetz, welches im Jahre 1994 erlassen wurde. Die Meldepflicht gilt übrigens nicht nur für Aktienkäufe, sondern ebenfalls für Verkäufe der entsprechenden Wertpapiere. Seit der Einführung der Meldepflicht erhalten so nicht nur die entsprechenden Aktiengesellschaften Kenntnis von der Verteilung der Stimmrechte, sondern auch die entsprechenden Mitaktionäre.

Was beinhalten die Veröffentlichungspflichten?

Während die Meldepflicht dem entsprechenden Aktionär zukommt, gibt es für den Emittenten sogenannte Veröffentlichungspflichten zu beachten. Diese besagen vor allem, dass meldepflichtige Geschäfte innerhalb von zwei Geschäftstagen anzuzeigen sind, nachdem die jeweilige Aktiengesellschaft ihrerseits eine entsprechende Mitteilung erhalten hat. 

Die Veröffentlichungspflichten besagen ferner, dass die Veröffentlichung innerhalb der gesamten EU erfolgen muss, und zwar mit sogenannten geeigneten Medien. Darunter sind in erster Linie solche Medien zu verstehen, auf die im Grunde jeder einen freien Zugriff haben kann. Darüber hinaus ist es Pflicht, die entsprechenden Informationen an das Unternehmensregister weiterzuleiten. 

Gibt es eine Meldepflicht beim Aktienkauf für Privatanleger?

Die Meldegrenzen für die Meldepflicht beim Aktienkauf gelten grundsätzlich auch für Privatanleger. Allerdings wird es in der Praxis äußerst selten vorkommen, dass ein Privatanleger durch einen Aktienkauf mindestens drei Prozent der Stimmrechte an einem Unternehmen erhält. Viele Aktientitel haben zusammengenommen eine Marktkapitalisierung von zum Teil deutlich über 100 Millionen Euro. Daher müssten Privatanleger rein rechnerisch in den Fall mindestens drei Millionen Euro in eine Aktie investieren, um überhaupt an die Grenzen der Meldepflicht zu gelangen. Sollte das tatsächlich der Fall sein, sind auch Privatanleger dazu verpflichtet, innerhalb von vier Handelstagen nach dem Kauf eine Meldung an die BaFin durchzuführen.

Gibt es eine Meldepflicht beim Aktienkauf für institutionelle Investoren?

Institutionelle Investoren erreichen deutlich eher und wahrscheinlicher die Meldeschwelle, die dann mit drei Prozent nicht unbedingt hoch ausfällt. Grundsätzlich gibt es im Hinblick auf die Meldepflicht keine Unterschiede, ob es sich beim Käufer um einen Privatanleger oder institutionellen Investoren handelt. Das bedeutet, dass zum Beispiel auch die Fondsgesellschaft der BaFin anzeigen muss, wenn Sie zum Beispiel durch den Kauf mehr als zehn Prozent der Stimmrechte an einer Aktiengesellschaft hält.