Rechte von Aktionären: Stimmrecht und Auskunftsrecht

Ein Aktionär möchte im Normalfall vor allem eine gute Rendite mit seinem Investment in eine Aktie erzielen. Manchen Anteilsinhabern ist es zudem wichtig, bestimmte Rechte zu haben und diese wahrnehmen zu können. So möchte ein Aktionär zum Beispiel an der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft teilnehmen und dort sein Stimmrecht ausüben, um zumindest im Kleinen seine Mitbestimmung zu erwirken.
In unserem Beitrag erfahren Sie, welche Rechte einem Aktionär grundsätzlich seitens der Aktiengesellschaft zustehen. Darüber hinaus gehen wir auf die einzelnen Rechte näher ein, wie zum Beispiel auf das Teilnahme- sowie das Stimmrecht. Ebenfalls erfahren Sie, was das Auskunftsrecht ist und wie Sie Ihr Klagerecht unter Umständen wahrnehmen können.
Welche Rechte hat ein Aktionär?
Bei dem Aktionär handelt es sich um den Miteigentümer einer AG, sodass ein Bruchteilseigentum an der Aktiengesellschaft als Unternehmen existiert. Daraus resultiert im Hinblick auf die Aktiengesellschaft mit der im Bestand befindlichen Aktie, dass dem Aktionär mehrere Rechte zustehen. In der Regel wird im Hinblick auf die Aktie bzw. die Aktiengesellschaft zwischen Verwaltungs-, Vermögens- und Nebenrechten differenziert. In erster Linie stehen dem Aktionär hinsichtlich der Gesellschaft folgende Rechte zu:
- Vermögensrechte
- Mitwirkungsrechte
- Auskunftsrechte
- Kontrollrechte
- Bezugsrechte
- Recht auf Liquidationserlös
Auf einige dieser Rechte für den Aktionär im Hinblick auf das Unternehmen gehen wir im Folgenden näher ein. Zu den Vermögensrechten gehört zum Beispiel, dass der Aktionär ein Anspruch auf eine Dividende hat. Das gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass er eine berechtigte Aktie hält und die Aktiengesellschaft auf der Hauptversammlung beschlossen hat, dass generell die Ausschüttung einer Dividende erfolgen wird. Ebenfalls zu den Vermögensrechten zählt der Anspruch auf einen Anteil am Liquidationserlös, sollte das Unternehmen aufgelöst werden.
Sehr wichtig sind auch die Verwaltungsrechte. Dazu zählt vor allem das Stimmrecht, welches der Aktionär auf der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft ausüben darf. Zu diesen Verwaltungs- und Mitwirkungsrechten gehört ebenso, dass der Aktionär – allerdings nur ab einem gewissen Anteilsbestand – an Tagesordnungspunkten auf der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft mitwirken darf.
Kontrollrechte stehen dem Aktionär auch zu. Darunter fällt zum Beispiel das Auskunftsrecht, welches er gegenüber dem Vorstand hat. Ebenfalls gehört es zu den Kontrollrechten, dass der Aktionär gegen auf der Hauptversammlung gefasste Beschlüsse oder den Verstoß gegen Pflichten seitens Vorstandes sowie durch den Aufsichtsrat rechtlich vorgehen kann.
Was ist das Teilnahmerecht?
Das Teilnahmerecht wird häufig in einem Zug mit dem Stimmrecht genannt, weil es eine Verbindung zwischen diesen zwei Rechten gibt. Das Teilnahmerecht beinhaltet, dass der Aktionär an der jährlich stattfindenden Hauptversammlung teilnehmen darf. Das gilt ebenfalls für einen Aktionär, der keine Stammaktien, sondern „nur“ Vorzugsaktien im Depot hat. In dem Fall darf der Anteilsinhaber zwar auf der Hauptversammlung nicht abstimmen, aber dennoch daran teilnehmen.
In der Regel wird der Aktionär durch die depotführende Bank oder den Broker darüber informiert, dass eine Hauptversammlung bei der Aktiengesellschaft stattfindet. Anschließend kann er dem betroffenen Finanzdienstleister mitteilen, dass er gerne an der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft teilnehmen möchte und erhält entsprechend eine Zutrittskarte. An der ordentlichen und ebenso einer eventuell stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung teilzunehmen, kann für einen Aktionär durchaus interessant sein. Auf der HV werden zum Beispiel folgende Beschlüsse gefasst und Entscheidungen getroffen:
- Verwendung des Jahresgewinns, zum Beispiel Ausschüttung einer Dividende
- Wahl zum Aufsichtsrat
- Änderungen in der Satzung des Unternehmens
- Kapitalmaßnahmen, zum Beispiel Bezugsrechte
Grundsätzlich sieht das Teilnahmerecht vor, dass der Aktionär entweder persönlich erscheinen kann oder alternativ eine andere Person ermächtigen darf. Mitunter ist es heutzutage je nach Gesellschaft ebenfalls möglich, online an der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft teilzunehmen. Bedingung für die Teilnahme ist, dass mindestens eine Aktie zum Stichtag im Depot verbucht ist und sich der Aktionär innerhalb einer bestimmten Frist zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet hat.
Kann jeder Aktionär die Tagesordnung der Hauptversammlung ergänzen?
Wer sein Teilnahmerecht wahrnimmt, um die Hauptversammlung zu besuchen, möchte meistens als Aktionär sein Stimmrecht ausüben. Vorher stellt sich die Frage, ob jeder Aktionär die Tagesordnung der stattfindenden Hauptversammlung ergänzen darf. Das ist allerdings nicht der Fall, in erster Linie aus organisatorischen Gründen.
Stattdessen ist es auf Grundlage von § 122 Aktiengesetz so, dass ausschließlich solche Aktionäre die Tagesordnung ergänzen dürfen, die entweder mindestens fünf Prozent am Grundkapital der Aktiengesellschaft halten oder deren Aktien in der Summe einen Gegenwert von mindestens 500.000 Euro haben. Dadurch wird gewährleistet, dass nicht alle (kleineren) Aktionäre Einfluss auf die Tagesordnungspunkte haben und somit in gewisser Weise bestimmte Entscheidungen im Unternehmen beeinflussen könnten.
Welche Aktien haben ein Stimmrecht?
Nicht jeder Aktionär hat auf der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft automatisch ein Stimmrecht. Das liegt daran, dass es in der Hinsicht bei manchen Aktiengesellschaften zwei Arten von Aktien gibt, nämlich:
- Stammaktien
- Vorzugsaktien
Wenn Sie als Aktionär Stammaktien im Depot haben, haben Sie definitiv ein Stimmrecht und ebenso den Anspruch, an der Hauptversammlung der Gesellschaft teilzunehmen. Das Stimmrecht bezieht sich in dem Fall in gewisser Weise auf das Grundkapital. Je Aktie haben Sie faktisch eine Stimme, die gezählt wird. Im Gegensatz dazu sind sogenannte Vorzugsaktien meistens nicht mit einem Stimmrecht für den Aktionär auf der Hauptversammlung der Gesellschaft ausgestattet. Dieses Manko wird in der Regel dadurch ausgeglichen, dass eine Vorzugsaktie mit einer bevorzugten Dividendenzahlung einhergeht.
Wie nutze ich mein Stimmrecht auf der Hauptversammlung?
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Sie für Ihre Aktie das Stimmrecht auf der Hauptversammlung der Gesellschaft wahrnehmen. Im Überblick existieren – zum Teil je nach Unternehmen – vor allem folgende Optionen:
- Persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung
- Bevollmächtigung eines Dritten
- Briefwahl
- Online-Abstimmung
Manche Unternehmen bieten mittlerweile eine Online-Abstimmung an, an der Aktionäre über das Internet teilnehmen können. Manchmal ist alternativ eine Briefwahl möglich, durch welche Sie sich ebenfalls an Abstimmungen beteiligen können. Die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ermächtigung eines Dritten, wie zum Beispiel der Bank, sind ebenfalls gängige Optionen.
Was ist das Auskunftsrecht?
Ein wichtiges Recht für Anteilsinhaber einer Aktie ist das sogenannte Auskunftsrecht. Dieses beinhaltet, dass der Aktionär während der Hauptversammlung vom Vorstand über die Angelegenheiten der Gesellschaft informiert wird. Rechtliche Basis dafür ist allem der § 131 Aktiengesetz. Das Auskunftsrecht erstreckt sich vor allem auf die folgenden Informationen zum Unternehmen:
- Wirtschaftliche Lage
- Geschäftszahlen
- Strategische Entscheidungen durch den Vorstand
- Laufende Rechtsstreitigkeiten
- Besondere Risiken
- Beziehungen zu Tochtergesellschaften
In der Regel muss der Vorstand diesem Auskunftsrecht nachkommen. Nur in wenigen Ausnahmefällen darf die Auskunft vom Vorstand verweigert werden, wenn zum Beispiel Betriebsgeheimnisse betroffen sind.
Wie nutze ich mein Auskunftsrecht?
Falls Sie Ihr Auskunftsrecht als Aktionär auf der Hauptversammlung der Gesellschaft nutzen möchten, funktioniert das, indem Sie Fragen an den Vorstand stellen. Häufig macht es Sinn, dass Sie diese Fragen vorher schriftlich formulieren. Je nach Unternehmen ist es alternativ ebenfalls möglich, dass Sie Ihre Fragen bereits vor dem Beginn der Hauptversammlung schriftlich einreichen. Sollte der Vorstand eine Frage nicht beantworten wollen, steht es Ihnen als Aktionär frei, dies sogar durch ein Gericht prüfen zu lassen. Sie haben zudem das Recht, die Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses anzufechten.
Welche Rechte habe ich in der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Vorstand und Aufsichtsrat?
Nicht nur dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft stehen Überwachungs- und Kontrollinstrumente zur Verfügung, sondern Gleiches gilt für einen Aktionär. Dieser hat zum Beispiel das Recht, eine Sonderprüfung von Geschäftsführungsmaßnahmen zu verlangen. Ansprüche gegen den Vorstand oder Aufsichtsrat können Aktionäre insbesondere durch folgende Maßnahmen durchsetzen:
- Haftungsklage gegen Vorstand oder Aufsichtsrat erzwingen (Klageerzwingungsverfahren)
- Geltend machen von Schadenersatzansprüchen
- Anfechtungsklage (auch per Gericht)
- Unterlassungsklage
Für die sogenannte Erzwingung einer Haftungsklage gegen Vorstand oderAufsichtsrat ist es Voraussetzung, dass sich Vorstand oder Aufsichtsrat weigern, Ansprüche gegen Vorstandsmitglieder geltend zu machen. Der Beschluss muss mit einfacher Stimmenmehrheit im Hinblick auf eine Geltendmachung auf der HV gefasst werden. Ebenfalls können Aktionäre ihre Ansprüche gegen Vorstand und Aufsichtsrat geltend machen, falls diese eine Pflichtverletzung begangen haben.
In dem Fall stehen eventuelle Schadensersatzansprüche im Raum. Eine Anfechtungsklage nach § 243 Aktiengesetz ist ebenfalls möglich, sollten auf der Hauptversammlung getroffene Beschlüsse gegen ein Gesetz oder alternativ die Satzung der Aktiengesellschaft verstoßen. Allerdings ist bei allen Klagen zu beachten, dass die Hürden relativ hoch sind. Ein einzelner Aktionär hat nur geringe Chancen, sodass man sich unter Umständen besser mit einer größeren Gruppe von Anteilsinhabern zusammentut.
Gibt es ein Recht auf eine Dividende?
Ein durchaus häufiger auftretender Irrtum besteht bei manchen Aktionären darin, dass es ein Recht auf die Zahlung einer Dividende geben würde. Das ist allerdings nicht korrekt. Anteilsinhaber besitzen insoweit kein Recht, als dass die Aktiengesellschaft Jahr für Jahr eine Dividende ausschütten müsste. Dennoch gibt es das Recht auf die Beteiligung an einer Dividende, nämlich unter der Voraussetzung, dass auf der Hauptversammlung die Ausschüttung generell beschlossen wurde.
In dem Fall steht es dem Aktionär zu, an diesen Ausschüttungen eine Beteiligung zu erhalten. Er muss lediglich zum Stichtag mindestens eine Aktie der Gesellschaft im Depot haben, für die eine Dividende gezahlt wird. Entsprechend der Anzahl seiner Aktien erhält der Aktionär anschließend für jedes einzelne Wertpapier die beschlossene Dividende je Aktie. Im Zusammenhang mit der Dividende sind zudem folgende Punkte relevant:
- Vorstand und Aufsichtsrat schlagen die Höhe der Dividende vor, die anschließend von der Hauptversammlung beschlossen wird
- Im Normalfall wird die Dividende wenige Tage nach der Hauptversammlung ausgezahlt
- Inhaber von Vorzugsaktien erhalten oft eine etwas höhere Dividende als Inhaber der Stammaktien