Inhaber von Vorzugsaktien haben Anspruch auf höhere Barabfindung
Minderheitsaktionäre, die Inhaber von Vorzugsaktien sind, aber durch einen Verkauf des Unternehmens ausgeschlossen werden, dürfen höhere Barabfindungen verlangen als Inhaber von Stammaktien.
Das hat das Landgericht Dortmund bereits 2007 entschieden (LG Dortmund, 19.3.2007, Az: 18 O 5/03 AktG). Im vorliegenden Fall verkauften die Eigentümer eines produzierenden Unternehmens ihre Mehrheits-Anteile an eine Private-Equity-Gesellschaft.
Diese wollten die Inhaber der restlichen Aktien nun ganz aus dem Unternehmen herausdrängen, was in der Fachsprache als Squeeze-Out bezeichnet wird.
Die Private-Equity-Gesellschaft bot den ausscheidenden Minderheitsaktionären eine Barabfindung von 12,70 Euro pro Vorzugsaktie an.
Diese jedoch forderten eine höhere Abfindung. Zu Recht, urteilte das Gericht, die Inhaber der Vorzugsaktien dürfen eine Barabfindung von 25,41 Euro pro Aktie verlangen.
Der Wert der Vorzugsaktien sei deshalb höher anzusetzen, weil die Inhaber höhere Dividenden bekommen, dass dieser Vorteil aber mit dem Verzicht auf ein Stimmrecht erkauft sei. Zudem belegte ein Sachverständigen-Gutachten einen in Wirklichkeit höheren Unternehmenswert.