Inhaberaktien: Definition im Aktionärsrecht
Viele Privatanleger haben Aktien im Depot, wissen aber gar nicht, um welchen Aktientyp es sich dabei handelt. Aktien lassen sich nicht nur nach Stimmrechten unterscheiden (Stammaktien und Vorzugsaktien), sondern auch nach ihrer Übertragbarkeit. Eine Aktie ist zunächst eine Urkunde, die den Inhaber zum Aktionär und damit zum Miteigentümer am Unternehmen macht. Das heißt, wer eine Inhaberaktie besitzt, gilt automatisch als Aktionär.
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Inhaberaktien: Definition und Übertragbarkeit
Je nach Aktientyp hat der Anleger dabei besondere Rechte und Pflichten. Im Bezug auf die Übertragbarkeit von Aktien gibt es grundsätzlich 2 verschiedene Formen: Eine Aktiengesellschaft kann sowohl Inhaberaktien als auch Namensaktien ausgeben. Inhaberaktien beziehen sich laut Definition auf den jeweiligen Inhaber und können einfach und schnell übertragen werden. Die Inhaberaktie ist in Deutschland die übliche Form einer Aktie.
Der Grund: Sobald eine Inhaberaktie verkauft wird, übertragen sich alle Rechte an der Aktienurkunde mit auf den neuen Inhaber. Die Übertragung erfolgt durch eine einfache Einigung und Übergabe.
Vorteile von Inhaberaktien
Inhaberaktien zeichnen sich durch eine besonders hohe Verkehrsfähigkeit aus. Das heißt, der freie Handel steht bei einer Inhaberaktie im Vordergrund. Darüber hinaus haben Inhaberaktien laut Definition noch einen weiteren Vorteil gegenüber Namensaktien. Die Aktionäre bleiben gegenüber der ausgebenden Aktiengesellschaft anonym. Aber auch für die ausgebende AG hat die Inhaberaktie Vorteile. Im Gegensatz zur Namensaktie muss die Gesellschaft kein Aktienbuch führen. Damit ist der Verwaltungsaufwand für die AG niedriger, was mit geringeren Kosten einhergeht.
Inhaberaktien: Rechte und Pflichten
Besitzer einer Inhaberaktie können anonym an der Hauptversammlung bzw. Aktionärsversammlung teilnehmen. Dem Besitzer von Inhaberaktien steht ein Stimmrecht zu. Zudem haben Inhaberaktien-Besitzer Anspruch auf Dividenden und ein Auskunftsrecht. Die einzige Pflicht für den Aktionär ist die Einlagenpflicht. Das heißt, der Aktionär muss den Ausgabebetrag der Aktie bezahlen.
Unterschied zur Namensaktie
Im Gegensatz zur Inhaberaktie ist der Besitzer einer Namensaktie der AG bekannt, wobei der Inhaber der Namensaktie mit seinen vollem Namen, mit Geburtsdatum, Adresse und der gehaltenen Aktien-Stückzahl ins Aktienregister eingetragen wird.
Erfolgt keine Eintragung, kann der Besitzer einer Namensaktie auch keine Rechte (Stimmrecht und Dividendenanspruch) auf der Hauptversammlung geltend machen.
Die Übertragung der Rechte ist bei einer Namensaktie nicht ganz so einfach wie bei der Inhaberaktie. Zwar ist inzwischen kein Übergabenachweis mehr erforderlich, dennoch muss der neue Inhaber erst ins Register der AG eingetragen werden. Ansonsten erfolgt die Übertragung durch Einigung, Indossament und Übergabe.
Einfache Namensaktie und vinkulierte Namensaktie
Bei Namensaktien ist zudem noch zwischen 2 Formen zu unterscheiden: die einfache Namensaktie und die sogenannte vinkulierte Namensaktie. Bei der vinkulierten Namensaktie benötigt der Besitzer oft erst die Zustimmung der ausgebenden AG, um seine Anteile an Dritte verkaufen zu dürfen. Damit soll verhindert werden, dass die Aktien nicht von unerwünschten Personen gekauft werden.
Dies ist oft bei sicherheitsrelevanten Bereichen wie beispielsweise in der Rüstungs- und Raumfahrtindustrie der Fall. Durch das 2001 in Kraft getretene „Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung“ (NaStraG) sind die Auflagen im Bezug auf die Namensaktie deutlich gelockert worden. Damit sind die Unterschiede zwischen Namens- und Inhaberaktien geringer geworden.