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Steuern und Optionen: Das müssen Sie wissen – Expertenempfehlung

Steuern und Optionen: Das müssen Sie wissen – Expertenempfehlung
Trismegist san / Shutterstock.com
Inhaltsverzeichnis

Viele Anleger handeln heute mit Optionen. Entwickelt sich eine Options-Position ungünstig, überlegt mancher Anleger, diese Option am Ende der Laufzeit verfallen zu lassen. Doch wie wirkt sich das auf die Steuern aus?

Experte Rainer Heißmann zu Steuern und Optionen

Steuerlich ist nicht zu empfehlen, eine ungünstige Option am Ende der Laufzeit verfallen zu lassen, rät der Optionen-Experte Rainer Heißmann. Anleger sollten eine Option grundsätzlich  am Ende der Laufzeit stehen lassen. Rainer Heißmann kennt die steuerrechtliche Situation beim Verfall einer gekauften Option: Die bezahlte Optionsprämie kann der Anleger bei wertlosem Verfall einer Kauf-Option nicht mit Spekulationsgewinnen verrechnen.

Deswegen empfiehlt der Profi, die Option innerhalb der Spekulationsfrist zu verkaufen – auch wenn sich möglicherweise kein hoher Preis erzielen lässt.

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Das Finanzamt muss Verlust anerkennen

Falls Sie beim Verkauf einer Option Verluste erleiden, gibt es einen Trost für Sie: Das Finanzamt muss den aus dem Verkauf resultierenden teilweisen Verlust der Optionsprämie als Verlust aus Spekulationsgeschäften anerkennen. Dadurch wird er mit Spekulationsgewinnen verrechnet.

Steuerlich sind Sie also nur dann auf der sicheren Seite, wenn Sie jede Option am Ende ihrer Laufzeit zum – auch noch so geringen – Restwert glattstellen.

Optionen und Steuern: Vorsicht bei Stillhaltergeschäften

Es kann aber trotzdem zum wertlosen Verfall einer gekauften Option kommen. Zum Beispiel, wenn Sie diese als Sicherheit bei einem gedeckten Stillhaltergeschäft eingesetzt haben. Rechtlich müssen Sie bei einem gedeckten Stillhaltergeschäft die Gewinne aus der verkauften Option versteuern, können aber die Verluste aus der gekauften und wertlos verfallenen Option nicht mit den Gewinnen verrechnen.

In diesem Verlust sieht die Finanzverwaltung einen Vorgang auf der Vermögensebene, der steuerrechtlich keine Rolle spielt. Die Begründung lautet: Der Schein wurde nicht verkauft und folglich liegt kein vollendetes Spekulationsgeschäft vor.

Veräußerung von Optionen – Die Gerichte entscheiden

Finanzgerichte haben entschieden, dass keine Veräußerung von Optionen notwendig ist und das Finanzamt Verluste auch beim wertlosen Verfall akzeptieren muss. Dieser Entschluss ist ein Sieg für die Anleger. Begründet haben die Finanzgerichte ihre Entscheidung damit, dass die Beendigung des Rechts aus der Option-Bezug oder Verkauf des Basiswertes- der steuerrechtlich maßgebende Faktor ist.

Bei einem wertlosem Verfall endet das Recht einer Kauf-Option mit der Folge, dass diese Aufwendungen zu steuerlich anerkannten Verlusten führen. Demnach liegt bei Optionsrechten ein privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG vor, wenn es durch Barausgleich, Ausübung oder Verfall beendet wird.

Fazit Steuern und Optionen – Tipp der Anlage-Profis

Optionen-Experte Rainer Heißmann rät: Verweisen Sie immer auf diese Finanzgerichtsurteile, wenn Ihr Finanzamt den Verlust aus wertlos verfallenen Kauf-Optionen nicht anerkennen will und nicht mit Spekulationsgewinnen verrechnet.