Düsseldorfer Tabelle 2025: So viel Unterhalt müssen Sie zahlen
Nach einer Trennung stellt sich für viele Elternteile die Frage, wie viel Unterhalt sie für ihre Kinder zahlen müssen. Die Düsseldorfer Tabelle 2025 bietet dabei eine verlässliche Orientierungshilfe. Obwohl sie rechtlich nicht bindend ist, gilt sie als zentrale Referenz, um den monatlichen Unterhalt abhängig vom Einkommen und Alter der Kinder zu berechnen.
Die Düsseldorfer Tabelle 2025 berücksichtigt aktuelle Anpassungen und liefert präzise Richtwerte. Mit der Tabelle können Eltern unkompliziert berechnen, welcher Unterhaltsbetrag für sie gilt – abhängig von ihrem Einkommen und dem Alter ihrer Kinder.
Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine deutschlandweit anerkannte Richtlinie, die als Orientierung für den Unterhaltsbedarf von Kindern dient. Sie legt fest, wie viel Unterhalt minderjährige und volljährige Kinder abhängig vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils erhalten sollten. Grundlage der Tabelle ist der gesetzlich festgelegte Mindestunterhalt, den Kinder von ihrem unterhaltspflichtigen Elternteil fordern können. Neben den Unterhaltssätzen gibt es ergänzende Leitlinien mit hilfreichen Anmerkungen.
Der Name leitet sich vom Oberlandesgericht Düsseldorf ab, das die Tabelle in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Familiengerichtstag mittlerweile jährlich aktualisiert. Zuvor erfolgte die Anpassung der Beträge alle zwei Jahre. Die neue Düsseldorfer Tabelle gilt ab 1. Januar 2025.
Kurz gesagt: Die Düsseldorfer Tabelle hilft Ihnen als unterhaltspflichtigem Elternteil, den monatlichen Betrag für den Kindesunterhalt auf einen Blick zu ermitteln.
Düsseldorfer Tabelle: Welcher Elternteil muss Unterhalt zahlen?
Grundsätzlich ist der Elternteil, bei dem das Kind nicht überwiegend lebt, zur Zahlung von Kindesunterhaltverpflichtet. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 1612a BGB und bezieht sich auf den gesetzlichen Mindestunterhalt, der abhängig vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen sowie vom Alter des Kindes ist.
Bei volljährigen Kindern gelten jedoch andere Regelungen, da beide Elternteile unterhaltspflichtig sein können. Ebenso unterscheidet sich die Unterhaltspflicht im Wechselmodell, bei dem sich beide Eltern die Betreuung des Kindes gleichwertig teilen. Zu den Besonderheiten bei Volljährigkeit gehen wir weiter unten im Artikel detaillierter ein.
Wie liest man die Düsseldorfer Tabelle richtig?
Die Düsseldorfer Tabelle ist übersichtlich und leicht verständlich aufgebaut. Sie hilft Ihnen dabei, den monatlichen Betrag für den Kindesunterhalt je nach Nettoeinkommen und Alter des Kindes zu ermitteln. So funktioniert’s:
1. Einkommensstufen:
In der ersten Spalte finden Sie die Einkommensstufen, die das bereinigte Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils abbilden. Wählen Sie die Einkommensspanne aus, in die Ihr Nettoeinkommen fällt.
2. Altersgruppen der Kinder:
In den nächsten Spalten sind die Altersgruppen der Kinder aufgelistet:
- 0 – 5 Jahre
- 6 – 11 Jahre
- 12 – 17 Jahre
- ab 18 Jahre
Bewegen Sie sich in der Tabelle horizontal von der Einkommensstufe zu der Altersgruppe Ihres Kindes, um den monatlichen Unterhaltsbetrag abzulesen.
Beispiel: Bei einem Nettoeinkommen von 4.200 Euro beträgt der monatliche Unterhalt für ein 8-jähriges Kind 754 Euro.
3. Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen:
Die angegebenen Beträge basieren auf der Annahme, dass es zwei unterhaltsberechtigte Kinder gibt. Haben Sie mehr oder weniger unterhaltsberechtigte Personen (z. B. ein Kind oder drei Kinder), kann sich der Unterhaltsbetrag anpassen.
4. Prozentsatz des Mindestunterhalts:
In einer weiteren Spalte finden Sie den Prozentsatz, der angibt, wie stark der Unterhalt in Ihrer Einkommensgruppe im Vergleich zum Mindestunterhalt steigt. Multiplizieren Sie diesen Prozentsatz mit dem aktuellen Mindestunterhalt, um den genauen Anspruch zu berechnen. Diese Spalte ist praktisch nicht relevant und dient lediglich der Kontrolle.
5. Bedarfskontrollbetrag:
In der letzten Spalte steht der Bedarfskontrollbetrag. Dieser stellt sicher, dass dem Unterhaltspflichtigen trotz Unterhaltszahlungen ein ausreichendes Einkommen zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts bleibt. Je höher das Einkommen, desto höher fällt dieser Eigenanteil aus.
Die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt also sowohl das Einkommen des Unterhaltspflichtigen als auch die individuellen Bedürfnisse der Kinder, sodass sie eine verlässliche Grundlage für die Berechnung des Kindesunterhalts bietet.
Wie viel Unterhalt gibt es mindestens pro unterhaltsberechtigtem Kind?
Der Mindestunterhalt für Kinder ist gesetzlich festgelegt und basiert auf der Mindestunterhaltsverordnung(§ 1612a BGB). Grundlage für die Berechnung ist das Existenzminimum eines Kindes, das regelmäßig angepasst wird. Der Mindestunterhalt bildet die Untergrenze, die jedem unterhaltsberechtigten Kind zusteht, unabhängig vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils.
Die Düsseldorfer Tabelle 2025 orientiert sich an diesen Bedarfssätzen, die gestaffelt nach Altersgruppen wie folgt aussehen:
- 0 – 5 Jahre: 482 Euro pro Monat
- 6 – 11 Jahre: 554 Euro pro Monat
- 12 – 17 Jahre: 649 Euro pro Monat
Diese Beträge stellen den Mindestunterhalt dar, der in der Regel nur bei sehr niedrigem Einkommen angewandt wird. Bei höheren Einkommen steigt der Unterhalt entsprechend der Einkommensstufen der Düsseldorfer Tabelle an.
Sollten Sie als unterhaltspflichtige Person den Mindestunterhalt nicht zahlen können – etwa bei geringem Einkommen oder Arbeitslosigkeit – besteht die Möglichkeit, einen Unterhaltsvorschuss vom Staat zu beantragen. Dieser dient dazu, den Lebensunterhalt des Kindes zumindest teilweise abzusichern.
Die Düsseldorfer Tabelle gibt also nicht nur Orientierung für den Unterhaltsbedarf, sondern zeigt auch, wie der Mindestunterhalt rechtlich garantiert wird.
Düsseldorfer Tabelle 2025 – Kindergeldanrechnung
Eine wichtige Frage beim Kindesunterhalt ist, wie das Kindergeld berücksichtigt wird. Nach § 1612b BGB steht das Kindergeld grundsätzlich beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu. Da das Kindergeld in der Praxis jedoch an den Elternteil ausgezahlt wird, bei dem das Kind lebt, wäre der unterhaltspflichtige Elternteil benachteiligt, wenn es den vollen Unterhalt ohne Anrechnung des Kindergeldes zahlen müsste.
Daher wird die Hälfte des Kindergeldes vom Unterhaltsbetrag abgezogen, der in der Düsseldorfer Tabelle 2025 angegeben ist. Die Kindergeldanrechnung sorgt dafür, dass beide Elternteile vom Kindergeld profitieren und der Unterhalt fair verteilt wird.
Seit Januar 2025 beträgt das Kindergeld für alle Kinder einheitlich 255 Euro pro Monat, unabhängig vom Einkommen der Eltern. Die Hälfte davon, also 127,50 Euro, wird von der Unterhaltspflicht abgezogen.
Beispiel: Beträgt der Unterhalt laut Düsseldorfer Tabelle 747 Euro für ein 12- bis 17-jähriges Kind, reduziert sich dieser durch die Anrechnung des Kindergeldes um 127,50 Euro auf 619,50 Euro monatlich.
Welche Besonderheiten gelten für volljährige Kinder?
Der Unterhalt für volljährige Kinder unterscheidet sich in mehreren Punkten deutlich von dem für minderjährige Kinder. Ab dem 18. Lebensjahr gilt das Kind als volljährig und hat einen Anspruch auf Unterhalt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Kind befindet sich noch in der Schulausbildung, macht eine Berufsausbildung oder studiert.
- Das Kind lebt nicht in einer festen Partnerschaft, die die wirtschaftliche Unabhängigkeit gewährleistet.
- Das Kind ist nicht in der Lage, seinen eigenen Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen vollständig zu decken.
Wie wird der Unterhalt für volljährige Kinder berechnet?
Die Berechnung des Unterhalts für volljährige Kinder unterscheidet sich von der für minderjährige Kinder:
- Einkommen beider Elternteile: Im Unterschied zu minderjährigen Kindern werden bei Volljährigen die Einkommen beider Elternteile berücksichtigt, um den Bedarf zu decken. Die Eltern teilen die Unterhaltslast entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse.
- Wohnsituation des Kindes: Lebt das Kind noch im Haushalt eines Elternteils, wird es weiterhin nach der Düsseldorfer Tabelle eingestuft. Lebt das Kind eigenständig (z. B. in einer WG oder einem Studentenwohnheim), gilt ab Januar 2025 ein pauschaler Bedarfssatz von 990 Euro monatlich. Dieser Betrag deckt Miete, Lebenshaltungskosten und Versicherungen ab.
- Kindergeldanrechnung: Bei volljährigen Kindern wird der volle Kindergeldbetrag (255 Euro seit 2025) komplett auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Dies reduziert die Unterhaltslast der Eltern.
Beispiel zur Unterhaltsberechnung bei Volljährigen: Ein volljähriges Kind lebt bei einem Elternteil und studiert. Der Unterhaltsbedarf laut Düsseldorfer Tabelle beträgt 943 Euro. Nach Abzug des Kindergeldes (255 Euro) verbleibt ein Bedarf von 688 Euro, der von beiden Elternteilen anteilig zu zahlen ist – basierend auf ihren Einkommen.