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Das sollten Sie bei der Betriebsrente beachten

Inhaltsverzeichnis

Bei einem Stellenangebot kommt die Sprache auch auf weitere Nebenleistungen seitens des Arbeitgebers. Gerade eine zusätzliche Betriebsrente und vermögenswirksame Leistungen (VL) sind Themen, die jeden Arbeitnehmer besonders interessiert.

Diese beiden Zusatzleistungen sind oftmals tariflich geregelt. Viele Arbeitgeber zahlen sie auch freiwillig, um gute Mitarbeiter zu gewinnen. Für Arbeitnehmer sind Betriebsrente und vermögenswirksame Leistungen (VL) wichtige Bestandteile zur Altersvorsorge und Kapitalbildung.

Die Betriebsrente als ein Baustein der Altersvorsorge

Da die gesetzliche Rente durch viele Reformen verringert wurde, werden private Vorsorge und Betriebsrente für die gesamte Altersvorsorge zunehmend wichtiger. Auch seitens des Staates wird die Betriebsrente gefördert.

Arbeitgeber zahlen die Rentenbeiträge oftmals komplett oder teilweise. Zahlt der Arbeitgeber keinen Anteil der Beiträge, können die Arbeitnehmer diese selbst zahlen. Diese werden vom Bruttolohn abgezogen und sind steuer- und sozialabgabenfrei.

4 % von der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung können steuerfrei und sozialabgabenfrei in eine Betriebsrente gezahlt werden. Diese Grenze gibt das Jahresbruttoeinkommen an, bis zu dem Rentenbeiträge zu zahlen sind.

Ein Beispiel: Die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung liegt 2017 bei monatlich 6.350 € im Westen bzw. 5.700 € im Osten. Daraus ergibt sich ein Jahresbruttoeinkommen von 76.200 € bzw. 68.400 €. Bis zu 3.048 € bzw. 2.736 € (jeweils 4 %) des Bruttolohns können in eine Betriebsrente eingezahlt werden. Hier zahlt der Arbeitnehmer keine Steuern und Sozialabgaben.

Die Art der Betriebsrente bestimmt der Arbeitgeber. Er kann die zugesagte Rente später direkt zahlen, oder die betriebliche Altersvorsorge auf einen externen Träger übertragen. Diese Träger sind Pensionskassen, Versicherungsgesellschaften (Direktversicherungen) oder Pensionsfonds.

Leistungen aus der Betriebsrente sind bei Rentenbezug steuerpflichtig, man spricht von der nachgelagerten Besteuerung. Zu versteuern ist dies mit dem dann geltenden Steuersatz. Die Rentenzahlungen unterliegen ebenfalls der Krankenversicherungspflicht.

Kapitalaufbau durch vermögenswirksame Leistungen (VL)

Die Zahlung der VL ist entweder tariflich geregelt oder erfolgt freiwillig. VL erhalten Arbeitnehmer, Beamte, Richter, Soldaten und Auszubildende. Teilzeitbeschäftigte erhalten sie anteilmäßig. Selbständige und Rentner erhalten keine VL.

Ziel der VL ist der Aufbau von Vermögen. Arbeitnehmer können durch regelmäßiges Sparen einen Kapitalstock aufbauen.

Die VL-Zahlungen können in folgende Vertragsarten angelegt werden.

  • Banksparplan
  • Bausparvertrag
  • Aktienfondssparplan
  • Tilgung eines Bauspardarlehen

Die Höhe der betrieblichen VL-Zahlung ist in der Regel im Tarifvertrag geregelt. Sie liegt derzeit zwischen 6,65 € und 40 €. Tariflich ungebundene Arbeitgeber müssen keine VL zahlen. Zahlt der Arbeitgeber die VL nur teilweise oder gar nicht, können Arbeitnehmer diese selbst erbringen.

Der Staat fördert die Vermögensbildung besonders in Immobilien und Aktien. Er zahlt für diese VL-Zahlungen eine staatliche Zulage, die sogenannte Arbeitnehmersparzulage. Banksparplane erhalten keine staatliche Förderung.

Die staatliche Förderung ist einkommensabhängig. Um sie zu bekommen, darf das zu versteuernde Einkommen bei Ledigen 17.900 € und bei Verheirateten 35.800 € nicht übersteigen.

Für die Anlage der VL in Bausparverträge beträgt die staatliche Förderung 9 % von maximal 470 €, dies sind 43,00 €. Werden jährlich weitere 400 € in Aktienfonds angelegt, beträgt die Förderung 18 %, dies sind 72 €.

Dazu ein Beispiel: Herr Müller, ledig, hat ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 16.000 €. Sein Arbeitgeber zahlt ihm eine VL in Höhe von monatlich 40 €. Diese zahlt er auf einen Bausparvertrag ein.

Für maximal 470 € beträgt die Arbeitnehmersparzulage 43,00 €. Darüber hinaus zahlt Herr Müller weiter 400 € jährlich in einen Aktienfonds ein. Hierfür erhält er eine staatliche Prämie von 72 €. Insgesamt spart er jährlich 870 € und erhält eine staatliche Förderung von 122,30 €.

Die Arbeitnehmerprämie wird in der Einkommenssteuererklärung beantragt. Die Auszahlung erfordert bei Fälligkeit des VL-Vertrages. Die Verträge werden nach 7 Jahren fällig. 6 Jahre wird eingezahlt, nach einer weiteren Sperrfrist (Ruhejahr) von 1 Jahr erfolgt dann die Auszahlung des Guthabens und der Prämien.

Betriebsrente und vermögenswirksame Leistungen sind für Arbeitnehmer positiv

Beide Produkte tragen zur finanziellen Unterstützung der Arbeitnehmer bei. Über das Kapital aus VL-Zahlungen und Prämien kann nach 7 Jahren frei verfügt werden. Arbeitnehmer verfügen somit in regelmäßigen Abständen über einen Kapitalstock.

Der Arbeitnehmer hat die Wahl bezüglich der Art des Sparvertrages. Somit kann er seine Ziele selbst bestimmen. Bei Erhalt der Arbeitnehmersparzulage wird eine hohe Rendite erzielt. Durch die Anlage in Aktiensparpläne kann sich die Rendite weiter erhöhen. Der Anleger profitiert man von steigenden Aktienkursen.

Die Betriebsrente gewinnt zunehmend an Bedeutung. Der Grund hierfür liegt in der Senkung der staatlichen Rente. Auch wenn der Arbeitgeber keine Betriebsrente anbietet, ist die freiwillige Gehaltsumwandlung für Arbeitnehmer sehr interessant.

Die Art der Betriebsrente bestimmt zwar der Arbeitgeber. Oftmals können die Arbeitnehmer jedoch mitbestimmen. Gerade in Niedrigzinsphasen ist die Einzahlung in Pensionsfonds sehr interessant. Durch die Investition in Aktien und Fonds erzielen Anleger in der Regel eine höhere Rendite.

Generell sollten Arbeitnehmer immer zugreifen, wenn ihnen eine Betriebsrente oder vermögenswirksame Leistungen angeboten werden. Das zusätzliche Geld vom Arbeitgeber kann bei der Kapitalbildung oder der Altersvorsorge helfen.