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Erziehungsrente – Versorgungsausgleich für Alleinerziehende

Erziehungsrente – Versorgungsausgleich für Alleinerziehende
Steidi - shutterstock.com
Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Auf die Erziehungsrente haben Sie Anspruch, wenn Sie alleinerziehend sind und Ihr Ex-Partner mit vorheriger Unterhaltspflicht stirbt
  • Ebenfalls können ehemalige Lebenspartner mit Kind nach Tod des Ex-Partners eine Erziehungsrente beantragen
  • Die Höhe der Erziehungsrente ist identisch mit der wegen voller Erwerbsminderung
  • Der BGH hat entschieden, dass die Einnahmen in Form der Erziehungsrente steuerpflichtig sind

Nach einer Scheidung sind Alleinerziehende oftmals auf Unterhalt seitens des ehemaligen Partners angewiesen. Stirbt dieser allerdings, fallen naturgemäß die Unterhaltszahlungen weg. Exakt unter dieser Voraussetzung haben Alleinerziehende oft einen Anspruch auf die sogenannte Erziehungsrente.

In unserem Beitrag erfahren Sie, was die Erziehungsrente ist und seit wann sie bereits existiert. Ferner gehen wir ausführlicher darauf ein, wer einen Anspruch auf diesen Versorgungsausgleich hat, wie hoch die Erziehungsrente ist, ob sie steuerpflichtig ist und wie man sie beantragt.

Definition: Was ist die Erziehungsrente?

Die Erziehungsrente ist eine Leistung, die auch als Versorgungsausgleich bezeichnet wird. Ausgeglichen werden soll der bisher von einem Ex-Partner gezahlte Unterhalt an den ehemaligen Partner mit Kind, der nach dem Tod des bis dato Zahlenden wegfällt. Damit der Ex-Partner sich weiter um Kindererziehung und Lebensunterhalt kümmern kann, nämlich als Alleinerziehender, hat er in dem Fall einen Anspruch auf die Erziehungsrente. Ebenfalls ein Anspruch haben Ex-Partner, die zuvor in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft waren.

Die Erziehungsrente ist demzufolge ein Unterhaltsersatz und dient dazu, dass weiterhin Lebensunterhalt der Alleinerziehenden und des Kindes gesichert werden. Im Unterschied zur Witwen- und Waisenrente findet allerdings keine Verbindung der Erziehungsrente an das Rentenkonto des geschiedenen Partners statt. Stattdessen wird die Berechnung der Erziehungsrente aus dem eigenen Rentenkonto des Empfängers oder der Empfängerin vorgenommen.

Geschichte der Erziehungsrente: Wann wurde der Versorgungsausgleich eingeführt und was hat sich geändert? 

Die Einführung der Erziehungsrente als Versorgungsausgleich geht auf den 1. July des Jahres 1977 zurück. Die wesentlichen Strukturen und die Voraussetzungen für den Erhalt der Erziehungsrente haben sich seither nicht nennenswert geändert. Lediglich die Höhe der Rente ist eine etwas andere als noch vor 45 Jahren. Das liegt allerdings an dem generell gestiegenen Rentenniveau und damit auch der tendenziell höheren Erwerbsminderungsrente

Wer hat Anspruch auf die Erziehungsrente?

Eine Grundvoraussetzung für den Erhalt der Erziehungsrente ist das Einhalten der allgemeinen Wartezeit. Diese beträgt fünf Jahre und muss bis zum Tod des Ex-Partners erfüllt worden sein. Anders ausgedrückt: Haben Sie zum Beispiel erst eine Wartezeit von drei Jahren absolviert und stirbt Ihr Ex-Partner als zuvor Unterhaltspflichtiger, ist diese Bedingung für den Anspruch auf die Erziehungsrente nicht erfüllt. Darüber hinaus gibt es noch weitere Voraussetzungen zum Erhalt der Erziehungsrente, nämlich:

  • Ehepartner haben sich nach dem 30. Juni 1977 geschieden
  • Geschiedener Ehepartner oder Ex-Partner einer aufgelösten Lebensgemeinschaft ist verstorben
  • Überlebender Ex-Partner hat weder geheiratet, noch ist er/sie eine neue eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen
  • Alleinerziehende erzieht eigenes Kind oder das des verstorbenen Ex-Partners
  • Zu erziehendes Kind darf noch nicht volljährig sein

Die Voraussetzung der Erziehung eines eigenen Kindes oder das des Ex-Partners bezieht sich noch auf weitere Nachkommen. Dazu gehören in erster Linie Pflege- und Stiefkinder. Sogar Enkel nebst Geschwistern gehören dazu, sodass auch deren Erziehung die Voraussetzung für den Erhalt der Erziehungsrente erfüllt.

Wie hoch ist die Erziehungsrente?

Die wichtigste Frage für viele Anspruchsberechtigte ist sicherlich bei der Erziehungsrente, wie hoch diese ausfällt. Grundsätzlich kann man festhalten, dass die Erziehungsrente identisch mit der vollen Erwerbsminderungsrente ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es vor dem 63. Lebensjahr des Anspruchsberechtigten einen Abschlag gibt. Zudem findet ein eventuell eigenes Einkommen eine Anrechnung. Gibt es sogar einen Anspruch auf mehrere Renten, wird ausschließlich die höchste Rente ausgezahlt. Wenn die Anspruchsberechtigten ein eigenes Einkommen erzielen, fällt die Erziehungsrente entsprechend niedriger aus.

Falls Sie dennoch eine ungefähre Höhe der Erziehungsrente wissen möchten, können Sie sich zum Beispiel an Berechnungen der Deutschen Rentenversicherung orientieren. Untersuchungen haben zum Beispiel dargelegt, dass bei 30 Versicherungsjahren im Durchschnitt eine monatliche Erziehungsrente von 700 bis 1.100 Euro gezahlt wird. Allerdings sind das natürlich nur absolute Durchschnittswerte, sodass Ihre persönliche Erziehungsrente auch außerhalb dieses Rahmens liegen kann.

Ist die Erziehungsrente steuerpflichtig?

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass Unterhaltsleistungen des verstorbenen Ex-Partners normalerweise nicht steuerpflichtig waren. Gleiches gilt für Unterhaltsrenten. Die eigentlich logische Schlussfolgerung wäre, dass auch die Erziehungsrente nicht steuerpflichtig sein dürfte. Tatsächlich ist dem nichts so, wie vor einiger Zeit der BGH geurteilt hat. 

Die Richter kamen zu der Auffassung, dass die Erziehungsrente zurecht steuerpflichtig ist und es sich dabei nicht – beispielsweise gegenüber den nicht steuerpflichtigen Unterhaltsleistungen – um eine Ungleichbehandlung handeln würde. Die exakte Erläuterung des BGH ist für Sie als Verbraucher sicherlich nur wenig interessant. Wichtig ist, dass Sie als Anspruchsberechtigte wissen, dass die Erziehungsrente zu versteuern ist.

Wie und wo beantrage ich meine Erziehungsrente? 

Die Erziehungsrente müssen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Weitere Auskünfte erhalten Sie zum Beispiel im Internet oder unter der kostenfreien Rufnummer 0800 1000 4800, zum Beispiel, dass Sie nach dem Tod Ihres ehemaligen Partners spätestens nach drei Monaten den Antrag auf die Erziehungsrente stellen müssen. Dann findet die Auszahlung ab diesem Zeitpunkt statt, ebenso rückwirkend.

Sollten Sie den Antrag zu spät stellen, erhalten Sie ab diesem Zeitpunkt dennoch die Erziehungsrente. Es wird eben nur keine rückwirkende Auszahlung vorgenommen. Empfehlenswert ist es, dass Sie zusammen mit der Erziehungsrente für die betroffenen Kinder ebenso eine Waisenrente mit beantragen. Zusammengefasst sollten Sie beim Antrag auf die Erziehungsrente folgendes beachten:

  • Antrag muss bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden
  • Antrag sollte am besten innerhalb der ersten drei Monate nach Tod des Ex-Partners gestellt werden
  • Erziehungsrente wird bei rechtzeitigem Antrag auch rückwirkend ausgezahlt
  • Empfehlenswert ist die gleichzeitige Beantragung einer Waisenrente für das betroffene Kind 

Wie lange bleibt der Anspruch auf Erziehungsrente bestehen?

Nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Ex-Partners haben Sie als Alleinerziehende(r) zwar zunächst einen Anspruch auf die Erziehungsrente. Dieser bleibt allerdings nicht „auf ewig“ erhalten. Stattdessen gibt es einige Ereignisse und Situationen, die dazu führen, dass Ihr Anspruch auf die Erziehungsrente erlischt. Das geschieht insbesondere unter den folgenden Voraussetzungen:

  • Sie erreichen die Regelaltersgrenze für den Renteneintritt
  • Kind wird volljährig
  • Alleinerziehender heiratet wieder oder geht eine neue eingetragene Lebensgemeinschaft ein

Das sind die drei Hauptgründe, wann der Anspruch auf eine Erziehungsrente im Laufe der Zeit erlöschen kann.