Ausgabeaufschlag ist steuerlich absetzbar – wenn auch nicht direkt
Seit der Einführung der Abgeltungssteuer in 2009 herrscht bei Fondsanlegern oft Verwirrung. Der Grund: Der Fiskus berücksichtigt seither keine Werbungskosten bei der Kapitalanlage mehr. Viele Anleger fragen sich daher, ob der Ausgabeaufschlag steuerlich absetzbar ist oder nicht. Die Antwort auf diese Frage ist: zum Teil ja.
Mit der Einführung der Abgeltungssteuer sollte die Versteuerung von Kapitalerträgen vereinfacht werden. Daher gibt es nur noch den Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 € für Ledige und 1.602 € für Verheiratete.
Werbungskosten wie der Ausgabeaufschlag können dagegen zunächst nicht mehr steuerlich abgesetzt werden – zumindest nicht als Werbungskosten.
Ausgabeaufschlag bleibt steuerlich absetzbar – auch nach 2009
Was viele Anleger nicht wissen: Dennoch ist der Ausgabeausschlag steuerlich absetzbar, und zwar als Transaktionsaufwand bzw. als Anschaffungskosten.
Damit können auch Bankspesen, Provisionen, Courtagen, Limitgebühren und Telefonkosten zur Platzierung von Wertpapieraufträgen in nachgewiesener Höhe von den Einnahmen abgezogen werden.
Auch der Ausgabeaufschlag, den der Anleger beim Kauf von Fondsanteilen meist zu zahlen hat, gehört dazu. Der Grund: Der Ausgabeaufschlag mindert de facto den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn oder vergrößert den Verlust. Damit beeinflusst der Ausgabeaufschlag wie auch andere Anschaffungskosten indirekt die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abgeltungssteuer.
Depot- und Vermögensverwaltungskosten wirken sich steuermindernd aus
Bei Vermögensverwaltungsverträgen können sogar 50% der Pauschalgebühren als Transaktionskosten geltend gemacht werden, was sich entsprechend gewinnmindernd auswirkt.
Obwohl Gebühren für Depot- und Vermögensverwaltung seit der Einführung der Abgeltungssteuer bei Aktien nicht mehr als Werbungskosten abgesetzt werden können, mindern sie ebenso wie der Ausgabeaufschlag den Veräußerungsgewinn und werden in Vermögensverwaltungsverträgen häufig mit der Jahrespauschale abgegolten.
Da die Jahrespauschale keiner konkreten Transaktion zugeordnet werden kann, wird angenommen, dass die Pauschale zur Hälfte aus Transaktionskosten besteht.
Diesen Anteil schreiben Banken bei der Gewinnermittlung dem Verlusttopf zu, so dass dieser den Gewinn mindert. Steuerexperten raten zu dieser Vorgehensweise auch bei Beratungsverträgen mit Banken, um die Steuerbelastung zu senken.
No-Load-Fonds und steuerpflichtige Erträge
Gänzlich umgehen kann der Anleger die Problematik der steuerlichen Absetzbarkeit des Ausgabeaufschlages, indem Aktien- oder Rentenfonds über Discount- und Online-Broker erworben werden. Diese bieten als Vermittler Investmentfonds oft mit hohen Rabatten und sogar gänzlich ohne Ausgabeaufschlag an.
Diese Fonds ohne Ausgabeaufschlag werden als No-Load-Fonds bezeichnet. Allerdings sollte der Anleger beachten, dass sich die Fondsgesellschaft das Geld oft über höhere Verwaltungsgebühren wiederholt. Ein genauer Blick und ein Vergleich der Verwaltungs- und Managementkosten lohnen sich also.
Zu beachten gilt zudem, dass die Verwaltungskosten in der Regel bereits auf der Fondsebene mit den Erträgen verrechnet werden, so dass bei sogenannten No-Load-Fonds die steuerpflichtigen Erträge meist niedriger ausfallen als bei Fonds mit Ausgabeaufschlag.