Das sind die Fallstricke beim Verkauf geschenkter Grundstücke
Immobilien und Grundstücke sind gefragt wie nie. Anbieter sind auf der Gewinnerseite. Erst recht wenn sie ein geerbtes oder geschenktes Grundstück verkaufen.
Doch wann muss man Gewinne versteuern? Wo liegen Fallstricke? Wichtig ist, auf Fristen und Verträge zu achten, damit das Geschenk nicht zum Problem wird.
Geschenktes Grundstück verkaufen: Spekulationsfrist beachten
Da Grundstücke Immobilien sind, gilt hier das gleiche Prinzip wie bei Häusern oder Wohnungen. Der Unterschied liegt darin, dass Grundstücke zwischenzeitlich bebaut werden können.
Will man ein geschenktes Grundstück verkaufen, so gelten zunächst dieselben Ansätze wie bei einer Erbschaft. Meist werden Immobilien bereits zu Lebzeiten als vorweggenommene Erbschaft verschenkt um Erbschafts- bzw. Schenkungssteuern zu sparen. Die Kinder etwa können alle 10 Jahre Freibeträge in Höhe von 400.000 € nutzen.
Wer nun eine derartig übernommene Immobilie verkauft, muss zunächst beachten, ob sie selbst genutzt oder vermietet wurde. Bei einer Selbstnutzung bleiben die Verkaufserlöse in jedem Fall steuerfrei. Wurde sie vermietet, sind Gewinne erst nach 10 Jahren steuerfrei. Da der Beschenkte die Rechtsposition des Vorbesitzers einnimmt, beginnt die Spekulationsfrist nicht erst ab dem Zeitpunkt der Schenkung zu laufen. Es gilt das Datum, an dem der Verschenkende die Immobilie erworben hat.
Vermietung und Verpachtung
Analog entscheidet bei Grundstücken, ob sie verpachtet wurden oder nicht. Schwierig wird es, wenn etwa ein Landwirt seinem Sohn ein Grundstück schenkt, das er ihm zuvor aus Steuergründen verpachtet hat. Will der Sohn nun das geschenkte Grundstück verkaufen, weil es mittlerweile bebaut werden darf, so muss er 10 Jahre warten.
Vorher ist der Gewinn voll zu versteuern. Dass er es selbst gepachtet hat, ist unerheblich. Der Gewinn ist die Differenz zwischen den ursprünglichen Anschaffungskosten und dem Verkaufspreis.
Im Gegensatz zum gleich gelagerten Fall etwa einer Eigentumswohnung kommt hier Folgendes hinzu: wenn das Grundstück, das zuvor zum Betriebsvermögen gehörte, nun privat genutzt werden soll, kommt es zudem auf das Datum dieser sogenannten Betriebsentnahme an. Das betrifft alle Grundstücke, die irgendwie gewerblich genutzt werden.
Umgekehrt gilt: Sobald ein privat geschenktes Grundstück während der Spekulationsfrist in ein Betriebsvermögen eingelegt wird, ist dies eine steuerpflichtige Veräußerung.
Vorsicht Steuerfalle
Eine Steuerfalle für Erben und Beschenkte ist die Aufteilung beispielsweise unter Geschwistern. Kann nur einer von beiden das Grundstück gebrauchen und zahlt den anderen aus, sieht das Finanzamt darin ein Veräußerungsgeschäft. Das ganze mit der ärgerlichen Folge, dass die 10-Jahresfrist ab diesem Zeitpunkt neu beginnt.
Eine andere Konstellation ist die Bebauung des geschenkten Grundstücks. Wird es innerhalb der Frist verkauft, bezieht sich die Steuer beim Gewinn auf das Grundstück und das Haus. Ob es nur halbfertig ist, spielt keine Rolle.
Beim privaten Verkauf wird der Gewinn so berechnet. Handelt es sich um ein bebautes Grundstück mit einem vermieteten Haus, so zählen die Anschaffungs,- bzw. Herstellungskosten inkl. Nebenkosten des Verschenkenden. Nachträgliche Ausgaben für Umbauten etc. werden hinzugerechnet. Dieser Betrag wird vom Verkaufserlös abgezogen.
Auf diesen Differenzbetrag werden nun eventuelle Abschreibungen mit pauschal 2% hinzugerechnet, nicht aber für den Bodenanteil. Davon wiederum lassen sich Veräußerungskosten abziehen. Der Endbetrag ist der zu versteuernde Gewinn. Nicht zu versteuern ist nur der Freibetrag bis zu 599,99 €.
Die 10-Jahresfrist in nur eine Sache. So wie bei allen Immobilien, dürfen nicht mehr als 3 Grundstücke innerhalb von 5 Jahren verkauft werden. Wenn doch, so unterstellt der Fiskus gewerblichen Handel, greift beim Verkaufsgewinn zu und verlangt obendrein Umsatzsteuern.
An die Ansprüche von Dritten denken
Abgesehen von Fristen und der Abgrenzung zwischen privat und gewerblich muss jeder, der ein geschenktes Grundstück verkaufen will, eventuelle Ansprüche von Dritten im Auge behalten. Bei einer Schenkung zu Lebzeiten sind dies vor allem potenzielle Miterben.
Doch nicht nur die. Auch das Sozialamt kann zum Problem werden, wenn der Schenkende zum Pflegefall wird und das Geld fürs Pflegeheim nicht reicht. Das Sozialamt, welches zwischenzeitlich einspringt, kann ein geschenktes Grundstück 10 Jahre lang zurückfordern.