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Einkommensteuer: Auch für Kleinunternehmer Pflicht

Inhaltsverzeichnis

Wer als Kleinunternehmer tätig ist, für den gelten mitunter andere steuerrechtliche Bedingungen als für Arbeitnehmer oder „Großunternehmer“.

Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für Kleinunternehmer nicht zwingend

So müssen Kleinunternehmer beispielsweise in der Regel keine Umsatzsteuer erheben und an das Finanzamt abführen. Auch müssen gewerbetreibende Kleinunternehmer keine Gewerbesteuer abführen, sofern ihre Jahreseinkünfte die Grenze von 24.500 € nicht überschreiten.

Entsprechend sind Kleinunternehmer auch nicht zu einer ausführlichen Umsatzsteuer- bzw. Gewerbesteuererklärung verpflichtet. Im Zweifelsfall aber lieber ein Mal zu viel als zu wenig beim Finanzamt oder Steuerberater nachfragen, um einer unerwarteten Nachzahlung zu entgehen. Anders sieht dies aber in Sachen Einkommensteuer bzw. Einkommensteuererklärung für Kleinunternehmer aus.

Darum ist jeder Kleinunternehmer einkommensteuerpflichtig

Für die Einkommensteuerpflicht ist es unerheblich, wie man sein Geld verdient. In welcher Form auch immer, ob neben- oder hauptberuflich, freiberuflich oder gewerbetreibend: Jeder Kleinunternehmer unterliegt der Einkommensteuerpflicht und dementsprechend der Einkommensteuererklärungspflicht. Denn grundsätzlich werden im Rahmen der Einkommensteuerberechnung die gesamten im Laufe eines Jahres erzielten Einkünfte berücksichtigt und ggf. addiert.

Wer also nicht nur kleinunternehmerisch tätig ist, sondern beispielsweise hauptberuflich Arbeitnehmer ist, für den werden sowohl die als Arbeitnehmer als auch die als Kleinunternehmer erzielten Einkünfte zum Jahresgesamteinkommen addiert. Dieses dient dann für die Berechnung der Einkommensteuer. Kommen noch weitere Einkünfte beispielsweise aus Vermietung hinzu, so werden diese ebenfalls aufsummiert.

Umgekehrt können anfallende unternehmerische Kosten vom Kleinunternehmer bei der Berechnung seines Einkommens abgezogen werden, so dass das zu versteuernde Einkommen kleiner wird. Auch absetzbare (Sonder-)Ausgaben und geltend gemachte Pauschbeträge werden vom Jahreseinkommen abgezogen, wodurch dieses verringert und somit auch die Einkommensteuerlast geschmälert wird.

Ausnahmen bestätigen die Regel: der Grundfreibetrag

Die einzige Ausnahme von der Einkommensteuerpflicht für Kleinunternehmer ist, wenn ihr gesamtes Jahreseinkommen den Grundfreibetrag nicht überschreitet. Dann sind auch Kleinunternehmer wie alle anderen von der Einkommensteuerpflicht sowie der dazugehörigen Einkommensteuererklärungspflicht ausgenommen.

Wer als Kleinunternehmer mit seinen gesamten Einkünften (aber Achtung, nicht nur die kleinunternehmerisch erzielten!) beispielsweise im Jahr 2022 den allgemeinen Grundfreibetrag von 9.408 € nicht überschreitet, der muss also keine Einkommensteuer zahlen.

Wer also mit seinen kleinunternehmerisch erzielten Einkünften unter der magischen Grenze von 9.408 € bleibt, für den gilt es darauf zu achten, welche weiteren Einkünfte in welcher Höhe hinzukommen. Denn am Ende des Tages interessiert das Finanzamt nur das Endergebnis sämtlicher Einkünfte. Das kleinunternehmerisch erzielte Einkommen wird niemals isoliert betrachtet, sondern immer in der Zusammenschau mit sämtlichen Einkünften.

Hierin liegt also die Crux. Durch einen Blick auf die Finanzen und die Beherzigung der Hinweise ist dieser Steuerstolperstein für Kleinunternehmer aber schnell aus dem Weg geräumt.