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Erbschaftssteuer: Höhe, Freibetrag & Co.

Erbschaftssteuer: Höhe, Freibetrag & Co.
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Inhaltsverzeichnis

Wissenswertes zur Erbschaftssteuer

Erbschaftssteuer: Besteuert den Übergang von Vermögenswerten durch einen Erbfall.

Höhe: Abhängig von Erbschaftssteuerklasse und Steuerfreibetrag zwischen 0 und 50 %

Freibeträge: In Erbschaftssteuertabellen ablesbar

Steuerklasse: Durch Verwandtschaftsgrad bestimmt

Wer zahlt? Die Erbschaftssteuer zahlen nur natürliche Personen, keine juristischen


Was ist die Erbschaftssteuer?

Die Erbschaftssteuer ist in Deutschland eine Erbanfallsteuer, welche den Übergang von Vermögen einer verstorbenen Person an einen Erben besteuert. Man spricht dann von einem Erwerb von Todes wegen. In Deutschland ist die Erbschaftssteuer als Erbanfallsteuer ausgestaltet und nicht als Nachlasssteuer, wie es in anderen Ländern der Fall ist. Es wird somit nicht das komplette Vermögen des Verstorbenen betrachtet, sondern der konkrete Erwerb des Erben.

Erbschaftssteuer Einnahmen 2009-2018

Ergänzung: Die Schenkungssteuer

Die gleichlaufende Schenkungsteuer besteuert den unentgeltlichen Vermögensübergang unter Lebenden.

Die Rechtsgrundlage für beide Fälle ist das Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz, welches im Deutschen Reich im Jahr 1906 eingeführt wurde. Die Schenkungsteuer ist eine Ergänzung zur Erbschaftssteuer, da man durch Zuwendungen zu Lebzeiten die Erbschaftssteuer leicht umgehen könnte. Nach § 20 ErbStG wird diese grundsätzlich beim Erwerber erhoben, obwohl Schenker und Beschenkter Gesamtschuldner sind. Der Schenker kann also den Anteil der Schenkungsteuer übernehmen.

Schenkung, Erbe oder beides: Wann greift die Erbschaftssteuer?

Die Erbschaftssteuer gilt sowohl bei einer Schenkung als auch beim Erbe. Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz regelt alle Vermögensübertragungen, die Schenkung zu Lebzeiten genauso wie die Erbschaft. In Bezug auf Steuerklassen, Steuersätze und Freibeträge ist alles absolut deckungsgleich.

Die Unterschiede beschränken sich im Wesentlichen auf zwei Aspekte:

  1. Bei der Schenkung muss nicht automatisch der Beschenkte die Steuer zahlen. Das kann der Schenker übernehmen.
  2. Bei der Schenkung gelten zusätzliche Regelungen für die Freibeträge. Und das ist der entscheidende Punkt, wenn es um die Frage Schenkung oder Erbschaft geht.

Schenkung mit mehrfachen Freibeträgen

Die Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad und sind in den jeweiligen Steuerklassen geregelt.

Direkte Verwandte haben höhere Freibeträge als indirekte Verwandte wie Schwiegereltern, Geschwister oder Nichten und Neffen. Bei einer Erbschaft kann der jeweilige Freibetrag einmal in Anspruch genommen werden.

Zu den direkten Verwandten nach der ErbStG zählen:

  • Ehegatten
  • Kinder
  • Großeltern
  • Enkel

Kinder und Ehepartner profitieren zusätzlich von einem Versorgungsfreibetrag. Liegt der Wert des Erbes innerhalb der Freigrenze, ist die Erbschaft steuerfrei. Alles darüber kostet Erbschaftssteuer.

Tipp

Bei der Schenkung gibt es keinen Versorgungsfreibetrag. Dafür kann alle zehn Jahre ein Freibetrag in Anspruch genommen werden. Wird er in dieser Zeit aufgebraucht, dann erneuert er sich anschließend für weitere zehn Jahre.

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer?

Der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer ist nicht einheitlich. Hier zählt der Verwandtschaftsgrad. Je näher jemand mit dem Erblasser oder dem Schenkenden verwandt ist, desto höher der Freibetrag. Erbschaftssteuer ist dann nur für das zu zahlen, was im Wert über den Freibeträgen liegt, gleich ob es sich um Geld, Wertpapiere oder Immobilien handelt.

Wie hoch ansonsten das Einkommen eines Beschenkten oder Erben ist, tut nichts zur Sache. Die Erbschaftssteuer bezieht sich rein auf das übertragene Vermögen.

Freibeträge: Wer profitiert in welcher Höhe?

  • Eheleute und eingetragene Lebenspartner: Zahlen bis zu 500.000 € keine Erbschaftssteuer.
  • Eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder: Verfügen über 400.000 € Freibetrag.
  • Stiefkinder und Enkel, deren Eltern verstorben sind: Auch hier beträgt der Freibetrag 400.000 €. Alle anderen Enkel haben noch 200.000 € frei.
  • Urenkel: Sie profitieren von einem Freibetrag über 100.000 €.
  • Eigene Eltern und Großeltern: Hier gibt es dann einen Unterschied zwischen Erbschaft und Schenkung: Im Falle einer Erbschaft gelten für sie 100.000 €, bei einer Schenkung 20.000 €.
  • Geschwister, deren Kinder, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern: Für diese Gruppe sind 20.000 € Freibetrag vorgesehen.
  • Geschiedene Ehepartner sowie Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft: Auch für diese Gruppe beträgt der Freibetrag 20.000 €.
  • Nichten, Neffen, Onkel, Nachbarn, Freunde und Bekannte: Der Freibetrag beträgt für diese Gruppe ebenfalls 20.000 €.

Bei all den genannten Personengruppen gilt zur Berechnung der Freibeträge das, was das übertragene Vermögen am Tag des Todes bzw. der Übergabe einer Schenkung wert ist. Bei Aktien ist es der Schlusskurs des jeweiligen Datums.

Freibeträge nach § 16 ErbStG
Art der Verwandtschaft nach § 15 ErbStGSteuerklasseSteuerfrei bis
Ehegatten und LebenspartnerI€ 500’000
(Stief-)Kinder und Kinder verstorbener (Stief-)KinderI€ 400’000
Kinder der (nicht verstorbenen) KinderI€ 200’000
Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegenI€ 100’000
Eltern und Voreltern, wenn nicht im obigen Sinne; Geschwister und deren Abkömmlinge 1. Grades; Stiefeltern; Schwiegerkinder, Schwiegereltern; geschiedene Ehegatten und Partner einer ehem. LebenspartnerschaftII€ 20’000
alle übrigen ErwerberIII€ 20’000
ZweckzuwendungenIII€ 20’000

Zusätzliche Vergünstigungen bei der Erbschaftssteuer

Nun kommt neben dem allgemeinen Freibetrag bei der Erbschaftssteuer noch der Versorgungsfreibetrag hinzu.

Unter Ehegatten und Lebenspartnern beträgt er 256.000 €. Bei Kindern, Stief- und Adoptivkindern wird nach Alter gestaffelt. Die Tabelle beginnt bei Kindern bis zu fünf Jahren mit 52.000 € und endet im Alter von 20 bis 27 Jahren mit 10.300 €.

Hinweis

Ehepartner profitieren zusätzlich vom Freibetrag in Höhe des Anspruchs auf Zugewinnausgleich, wenn der Güterstand des Zugewinns vereinbart war.

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?

Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt von ein paar Faktoren ab. Die wichtigsten sind Nachlasswert sowie Steuersatz und Freibetrag. In Grenzfällen unangemessen hoher Steuern entlastet eine Härtefallregelung den Erben. Wer die Höhe seiner Erbschaftssteuer berechnen will, kann sich mit wenigen Eckdaten einen ersten Überblick über die anstehende Steuerbelastung verschaffen.

Ausschlaggebend für die Höhe der Erbschaftssteuer ist zunächst der Wert des Erbes, der Netto-Nachlasswert. Das ist das, was ein Erbe nach Abzug der Verbindlichkeiten bzw. Schulden des Vererbenden (des Erblassers) erhält. Hat er Bestattungskosten zu tragen, kann er die gesondert abziehen.

Egal wie das Erbe aussieht, der Wert von Schmuck, Geldanlagen, Sammlerstücken und sonstigen Wertgegenständen berechnet sich nach dem aktuellen Marktwert am Todestag des Erblassers.

Gesonderte Berechnungen gelten ebenso für:

  • Immobilien
  • Betriebsvermögen
  • Familienunternehmen

Höhe der Erbschaftssteuer: Die Steuerklasse entscheidet über Freibetrag und Steuersatz

Liegt der Nachlasswert vor, kommt es darauf an, ob und in welchem Verhältnis der Erbende mit dem Erblasser verwandt ist. Danach richtet sich die jeweilige Steuerklasse, von denen es drei gibt. Weiß der Erbe, zu welcher Personengruppe und Steuerklasse er gehört, findet er dort seinen Freibetrag, den er vom Netto-Nachlasswert abziehen kann. Der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer ist nach dem jeweiligen Verwandtschaftsgrad gestaffelt.

Der Wert nach Abzug des Freibetrags ist dann ausschlaggebend für den Steuersatz. Ab einer bestimmten Summe greift der nächsthöhere Steuertarif. Die Bandbreite der Steuersätze findet sich in den drei Steuerklassen. In der Klasse III sind die Spitzensätze am höchsten.

Steuersätze: Erbschaftssteuerklassen 1, 2 und 3

Zur Erbschaftsklasse 1 gehören alle Erben, die in einem direkten Verhältnis zu dem Erblasser stehen. Dazu gehören:

  • Ehepartner und Lebenspartner
  • Leibliche und adoptierte Kinder
  • Enkelkinder
  • Eltern (nur im Todesfall)
  • Großeltern (nur im Todesfall)

Ehepartnern oder Lebenspartnern (Klasse I) dürfen bis zu 500.000 Euro vererbt werden, ohne dass dafür Steuern gezahlt werden müssen. Jedes leibliche oder adoptierte Kind beziehungsweise Stiefkind darf steuerfrei bis zu 400.000 Euro erben. Jedes Kind eines verstorbenen Kindes oder Stiefkindes darf ebenfalls bis zu 400.000 Euro erben, ohne dass der Staat einen Anteil daran erhält. Enkelkindern hingegen wird eine Freigrenze von 200.000 Euro zugewiesen. Jede sonstige Person aus der Klasse I, also Eltern oder Großeltern, darf 100.000 Euro ohne Steuerabzug erben.

Erbschaftssteuerklasse 2 und 3: Diese Freibeträge gelten

Zu der Erbschaftssteuerklasse 2 zählen entferntere Verwandte wie zum Beispiel Lebensgefährten, Geschwister, Neffen, Schwiegerkinder sowie Stiefeltern. Diese Personen erhalten einheitlich einen Freibetrag von 20.000 Euro. Erst bei einem Erbe über diesen 20.000 Euro müssen Steuern gezahlt werden.

Personen, die nicht mit dem Erblasser verwandt sind, wie beispielsweise Freunde, gehören zur Erbschaftssteuerklasse 3 und erhalten im Nachlass ebenfalls einen Freibetrag von 20.000 Euro ohne Steuerabzug.

Alle Steuersätze nach Erbschaftssteuerklasse auf einen Blick

Wert der Erbschaft über dem FreibetragSteuersatz
Erbschaftssteuerklasse 1Erbschaftssteuerklasse 2Erbschaftssteuerklasse 3
Bis zu 75.000 Euro7 %15 %30 %
Bis zu 300.000 Euro11 %20 %30 %
Bis zu 600.000 Euro15 %25 %30 %
Bis zu 6.000.000 Euro19 %30 %30 %
Bis zu 13.000.000 Euro23 %35 %50 %
Bis zu 26.000.000 Euro27 %40 %50 %
Mehr als 26.000.000 Euro30 %43 %50 %

Video: Formel zur Berechnung der Erbschaftssteuer

Die Faustformel lautet: Nachlasswert minus Schulden minus Freibetrag. Dieser Wert ist die Grundlage für den Steuersatz, der die Höhe der Erbschaftssteuer ermittelt. Die Daten zu den Freibeträgen und Steuersätzen finden sich in der Erbschaftssteuer-Tabelle.

Zum Steuersatz sollte man noch Folgendes wissen: Angenommen, der Nettowert des Erbes übersteigt die maximal zulässige Summe für eine Steuerstufe unwesentlich. Dann kann das in der nächsten Steuerstufe zu einer unangemessen höheren Steuerbelastung führen. Um dies zu vermeiden, rechnet das Finanzamt mit einer Härteausgleichsformel, sodass dieser Effekt abgemildert wird.

Die Höhe der Erbschaftssteuer und die Freibeträge wurden mit der Reform des Erbschaftssteuerrechts 2009 geändert und 2010 nach öffentlicher Kritik nochmals nachgebessert. Dabei gab es Gewinner und Verlierer. Zu den Verlierern zählen unter anderem Geschwister.

Wie berechnet man die Erbschaftssteuer?

Die Erbschaftssteuer kann zumindest im Groben jeder berechnen, der eine Erbschaft erwartet. Allerdings sind hierbei diverse Einflussgrößen zu berücksichtigen, die im Detail und hinsichtlich der zu zahlenden Steuer erhebliche Unterschiede ausmachen können.

Erbschaftssteuer: Eckdaten zur Berechnung

Wer die nötigen Daten hat, kann vorab berechnen, wie viel Erbschaftssteuer auf ihn zukommt. Das gilt auch für Schenkungen. Ob sich dann die Berechnung mit der des Finanzamts deckt, ist nicht garantiert. Die zahllosen Streitigkeiten vor den Finanzgerichten wegen Details sprechen für sich.

Zumindest schafft die Vorabberechnung einen ersten Überblick und bewahrt vor großen Überraschungen. Die Variablen für die Berechnung sind zunächst wenige Eckdaten.

Folgende Daten müssen zur Vorberechnung der Erbschaftssteuer bekannt sein:

  • Wert des Erbes – „Nachlasswert”
  • Eigene Erbschaftssteuerklasse, welche sich nach dem Grad der Verwandtschaft richtet
  • Eigener Freibetrag
  • Mögliche Verbindlichkeiten der Erbschaft (Schulden)

Wie wird der Netto-Nachlasswert berechnet?

Der Nachlasswert entspricht dem aktuellen Marktwert. Dabei wird geprüft, welchen reellen Preis ein Auto, ein Wertpapierdepot oder Schmuck beim Verkauf am Todestag des Erblassers erzielen würde. Bei Immobilien gelten eigene Verfahren zur Wertermittlung.

Von diesem Marktwert zieht man dann die Verbindlichkeiten ab. Es kann nur das besteuert werden, was der Erbe unterm Strich tatsächlich erhält. Nachlassverbindlichkeiten sind Schulden und Zahlungsverpflichtungen des Erblassers. Dazu gehören Pflichtanteile, die aus der Erbschaft zu zahlen sind. Bestattungskosten, Grabstein und Grabpflege können zusätzlich abgezogen werden.

Das Ergebnis ist der Netto-Nachlasswert. Von dem geht dann der jeweilige Freibetrag ab. Der Rest ist die Summe, auf die Erbschaftssteuer zu zahlen ist.

Erbschaftssteuer berechnen: Beispiel Sohn

Angenommen, ein verwitweter Vater vermacht seinem Sohn Bargeld, Vermögensanlagen und ein Auto im Gesamtwert von 900.000 €. Alle Verbindlichkeiten sind abgezogen. Dann muss der Sohn noch die gesamten Kosten für die Beerdigung und die Grabpflege für die abgeschlossene Laufzeit ermitteln.

Belaufen sich diese auf 10.000 €, dann geht erst dieser Betrag vom Nachlasswert ab, anschließend der Freibetrag in Höhe von 400.000 €. Zu versteuern sind somit 490.000 €.

Die darauf zu zahlende Erbschaftssteuer ist für den Sohn überschaubar. Für ihn gelten in seiner Steuerklasse I 15 % bis maximal 600.000 €. Das heißt, er wird aller Voraussicht nach einen Steuerbescheid von 73.500 € erhalten.

Erbschaftssteuer berechnen: Der Härteausgleich

Die Berechnung nach festen Steuersätzen und starren Werten kann zu falschen Ergebnissen führen, etwa Ergebnissen, die auch aus Sicht des Finanzamts nicht sinnvoll sind. Es geht um unangemessen hohe Steuern, die entstehen, weil der Nachlasswert durch geringfügiges Überschreiten der maximalen Summe für einen Steuersatz in eine höhere Steuerstufe führt – Stichwort: Steuerprogression.

In diesen Fällen wendet das Finanzamt automatisch einen sogenannten Härteausgleich an, bei dem ein solcher Effekt abgemildert wird. Das führt beispielsweise bei einem Nachlasswert von 78.000 € und Steuerklasse II zu einer Ersparnis von 2.850 €.

Zum Verständnis: Der Nachlasswert liegt 3.000 € über der Grenze von 75.000 €. Bis dahin beträgt der Steuersatz 15 %, darüber 20 %.

Erbschaftssteuer für Deutsche im Ausland

Eine Gruppe von Erben, die seit Jahren benachteiligt ist, sind die sogenannten beschränkt Steuerpflichtigen.

Sie bezieht sich auf Erben, die im Ausland leben und eingeschränkt Steuern nach deutschem Recht zahlen. Deren Freibetrag für deutsche Erbvermögen ist mit 2.000 € zehnmal geringer als der niedrigste Freibetrag nach Steuerklasse III.

Erbschaftsteuer in Deutschland

Erbschaftssteuer bei Immobilien: Welche Steuern fallen bei Grundbesitz an?

Das Vermögen der Deutschen steigt ständig an. Immer mehr Werte hinterlässt eine Generation der nächsten. Seit der Wiedervereinigung hat sich das Volumen der privaten Vermögen verdoppelt. Traditionell beinhaltet die Erbschaftssteuer Immobilien (Sachwerte), Geldvermögen (inkl. Wertpapiere oder Beteiligungen) und das Gebrauchsvermögen (z. B. die Wohnungseinrichtung).

Ebenso traditionell bilden Immobilien den größten Teil des Vermögens, derzeit etwas unter 50 %. Dieser Trend und die ca. 1 Billion Euro, die seit 1950 in deutsche Eigenheime geflossen sind, machen jetzt zusammen mit der demografischen Entwicklung eine neue Dimension der Erbschaftssteuer aus.

Immobilien: Bewertung für die Erbschaftssteuer

Wenn die Erbschaftssteuer Immobilien erfasst, realisiert sie das über den Verkehrswert der Immobilie. Entscheidend ist nicht, was einmal für das Objekt gezahlt wurde, sondern der Preis, der bei einem eventuellen Verkauf erzielt werden könnte. Das Vergleichswertverfahren sammelt Marktdaten von Vergleichsobjekten, auf deren Basis ein realistischer Kaufpreis für die vererbte Immobile ermittelt wird. Eigentumswohnungen, Ein- und Zweifamilienhäuser oder ganze Anlagen erhalten so ihre Bemessungsgrundlage, auf welche die Erbschaftssteuer erhoben wird.

Wenn jedoch nicht mindestens zehn solcher Vergleichswerte vorliegen, wird auf den Bodenrichtwert zurückgegriffen. Dabei handelt es sich um Schätzungen, die erheblich schwanken können. Im Sachwertverfahren werden der Gebäudewert (bezogen auf einen vergleichbaren Neubau) und der Bodenwert (nach den Richtlinien des jeweiligen Bundeslandes) getrennt voneinander berechnet.

Bei vermieteten Immobilien erfolgt die Wertermittlung durch das Ertragswertverfahren. Von den realen oder angenommenen Mieteinnahmen plus Bodenrichtwert (= Gebäudeertragswert) werden die Bewirtschaftungskosten abgezogen. Dieser Wert mit dem durchschnittlichen Zinssatz für Immobilien sowie deren Restnutzungsdauer multipliziert und bildet die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer.

Erbschaftssteuertabellen zur Bestimmung der Steuerbelastung

Im Fall einer Erbschaft werden alle vorhandenen Schulden des Erblassers vom Wert des vererbten Vermögens abgezogen. Je nach Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Begünstigten gelten dann entsprechende Freibeträge – geregelt im § 16 Erbschaftssteuergesetz (ErbStG).

Durch Abzug dieser Freibeträge bleibt ein Teil oder in manchen Fällen das ganze überlassene Vermögen von der Erbschaftssteuer befreit.

Der Steuertarif – Ermittlung anhand der Erbschaftssteuertabelle

Nach Abzug der Erblasserschulden, insofern vorhanden, und nach Berücksichtigung des entsprechenden Freibetrags erhält der Erbe den zu versteuernden Betrag des geerbten Vermögens. Dieses Vermögen kann in Form von Immobilien, Geldvermögen oder in Wertpapieren vorliegen und unterliegt dem für die jeweilige Personengruppe festgesetzten Erbschaftssteuersatz – zu entnehmen aus der Erbschaftssteuertabelle.

Es gelten folgende Steuertarife:

Steuersätze nach § 19 ErbStG
Maximalwert in EuroBesteuerung in % nach Steuerklasse
 IIIIII
75 00071530
300 000112030
600 000152530
6 000 000193030
13 000 000233550
26 000 000274050
über 26 000 000304350

Seit dem 1.1.2010 und dem Abschluss der Erbschaftssteuerreform wird Immobilienvermögen identisch wie Geldvermögen behandelt.

Vor diesem Zeitpunkt wurden zur Berechnung der Erbschaftssteuer 60-80 % des Verkehrswerts der Immobilie herangezogen – heute werden 100 % berücksichtigt. Im Gegenzug wurden die Freibeträge erhöht und die Steuersätze gesenkt, sodass sich dieser Nachteil ausgleicht.

Handelt es sich bei der durch Erbfall überlassenen Immobilie um ein vermietetes Objekt, darf der Steuerpflichtige einen Abschlag von 10 % vom Verkehrswert in Abzug bringen. Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Witwen und Witwer müssen für eigengenutztes Wohneigentum keine Erbschaftssteuer entrichten. Die gesamte Immobilie bleibt steuerfrei.

Ausnahme: Erbt ein Kind selbst genutztes Wohneigentum, das die Gesamtwohnfläche von 200 m² übersteigt, fällt Erbschaftssteuer an!

Wird ein Familienbetrieb an den Erben weitergegeben, fällt keine Erbschaftssteuer an, solange dieser Betrieb unter Erhalt der Arbeitsplätze zehn Jahre lang weitergeführt wird. Im anderen Fall werden 15 % Steuer auf das Betriebsvermögen erhoben.

Erbschaftsteuer bei Unternehmensnachfolge

Erbschaftssteuer und das “Berliner Testament”

Bei einem sogenannten „Berliner Testament” setzen sich Eheleute gegenseitig als Erben ein. Erbberechtigte Kinder bleiben zunächst außen vor. Allerdings gibt es bei dieser Form des Testaments einige steuerliche Nachteile.

So kann man die zustehenden Freibeträge erst beim Tod des länger lebenden Elternteils geltend machen. Wären Kinder beim ersten Erbfall einbezogen, hätten diese die Freibeträge zweimal in Anspruch nehmen können. Zum weiteren Problem beim Berliner Testaments kann die daraus resultierende starke Bindung werden. Nach dem Tod des ersten Gatten kann das gemeinsam aufgesetzte Testament nicht mehr geändert werden.

Die Kinder bleiben gleichberechtigte Erben, unabhängig davon, wie sich die individuellen Lebensumstände entwickeln. Änderungen zu Gunsten oder zu Ungunsten eines Kindes sind später nicht mehr möglich und bleiben fest im Testament.

Es sind Modifikationen möglich, wonach der länger lebende Parte die Erbquoten im Nachhinein ändern kann. Auch wegen der Steuernachteile dürfte in vielen Fällen die Abfassung einzelner Testamente sinnvoller sein als ein einzelnes, gemeinsames Testament zu verfassen. Dabei kann mit dem Ehegatten abgesprochen werden, wie die Nachlassregelungen für Kinder ausfallen sollen. Bei mehreren Erben oder größerem Vermögen ist die Beratung durch einen Anwalt zu empfehlen.

Eheleute sollten in einem gemeinsamen Testament oder Erbvertrag Öffnungsklauseln vorsehen. Nur dann ist es dem überlebenden Partner möglich, Änderungen an der letzten Verfügung vorzunehmen. So können Kinder, die sich um den Überlebenden ernsthaft kümmern, bevorzugt bedacht werden.

Geschichte der Erbschaftssteuer in Deutschland

Die Erbschaftssteuer ist ein typisches Produkt der Industriegesellschaft. Als die Staaten im 19. Jahrhundert begannen, Handel und Verkehr zu fördern, entwickelten sie ein Steuersystem, mit dem sie am wirtschaftlichen Erfolg des Einzelnen teilhaben konnten. Die Erbschaftssteuer stellt die nachträgliche Besteuerung vergangener wirtschaftlicher Erfolge dar – zu Lasten der Erben.

Insgesamt erlauben die Freibeträge den steuerfreien Erwerb beachtlicher Vermögenswerte. Interessant ist vor allem, dass sie alle zehn Jahre neu aufleben. Bei einer Übertragung bereits zu Lebzeiten können die Freibeträge gut auf das Doppelte angehoben werden. Hinzu kommt die Möglichkeit, bestimmte Personen, die als Erbe infrage kommen sollen, zu adoptieren.

All das sollte jedoch gut überlegt sein. Viel wichtiger ist zunächst die eigene Absicherung. Steuerzahlungen lassen sich außerdem durch eine geschickte Testamentsgestaltung verringern. Schon das Grundprinzip – die Weitergabe von Vermögen nach Verwandtschaftsgrad – birgt die unterschiedliche Behandlung von Einzelnen in sich.

So ist der Gesetzgeber ständig damit beschäftigt, die Erbschaftssteuer an die sich verändernden wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Während die meisten Steuerarten allgemeine Akzeptanz erreicht haben, gibt es bei der Erbschaftssteuer pro & contra. In Deutschland wurde die Erbschaftssteuer flächendeckend 1906 eingeführt und seitdem ständig verändert.

England mit seiner viel längeren industriellen Tradition hat sich auf eine einfache und moderate Erbschaftssteuer eingerichtet, die allgemein akzeptiert ist. Die meisten EU-Mitgliedsländer oder Australien erheben keine Erbschaftssteuer. Möglicherweise trägt die deutsche Eigenart, alles akribisch regeln zu wollen, zur Komplizierung der Materie bei. Das gilt auch für die Gegenbewegung, viele Ausnahmen zu gestatten, um vermeintliche Ungerechtigkeiten abzubauen.

Regelmäßig ist das Bundesverfassungsgericht mit Vorlagen des Bundesfinanzhofes beschäftigt, um die Vereinbarkeit der Erbschaftssteuer mit der deutschen Verfassung zu prüfen. Genauso regelmäßig muss der Gesetzgeber nachbessern. Fast jede Bundestagswahl im vereinten Deutschland ging bisher mit einem Verfassungsurteil zum Steuerrecht an den Start. So kann davon ausgegangen werden, dass auch zukünftig weiter nachgebessert werden muss.

Fazit

Ob im Falle von Erbschaft und Schenkung Steuern anfallen, ist je nach Land unterschiedlich geregelt. Im Falle von Deutschland sind Erb- und Schenkungssteuer gemeinsam im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. In beiden Fällen gelten, abhängig vom Verwandtschaftsgrad, verschiedene Steuerklassen und Freibeträge. Die Schenkungssteuer wurde eingeführt und an der Erbschaftssteuer orientiert, um zu verhindern, dass diese durch Schenkung vor Ableben des Erblassers umgangen wird. Sie lässt sich zum Beispiel durch gezielte Schenkungen unter Einhaltung der Freibeträge trotzdem zumindest verringern.