Die Fahrtkosten in der Steuererklärung als wichtiger Posten
Wer zu den Arbeitnehmern gehört, die täglich mehr als 15 Kilometer bis zur Arbeit zurücklegen, sollte die Fahrtkosten in der Steuererklärung geltend machen. Denn mit den anfallenden Kosten ist der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro bereits überschritten. Doch wie setzt man die Fahrtkosten überhaupt in der Steuererklärung an?
Generell gilt: Arbeitnehmer dürfen die Kosten für den Weg vom Wohnsitz zur Arbeitsstätte ab dem ersten Kilometer als Werbungskosten geltend machen. Dabei ist egal, welches Verkehrsmittel genutzt wird.
Fahrtkosten absetzen: Beispiel-Rechnung
Zur Verdeutlichung, wie Arbeitnehmer ihre Fahrtkosten für die Steuererklärung berechnen können, eine Beispielrechnung: Eine Arbeitnehmerin wohnt im rheinhessischen Dorf Wöllstein und pendelt jeden Tag zu ihrer Arbeitsstätte nach Ludwigshafen.
Der einfache Arbeitsweg beträgt demnach 64,3 km. Die Arbeitnehmerin arbeitet auf einer 80%-Stelle, also 4 Tage in der Woche. Demzufolge kann sie zirka 180 Arbeitstage für die Berechnung ansetzen. Dadurch ergibt sich folgende Berechnung:
Fahrtkostenpauschale in zB. 0,30 € x 64 (abrunden) x 180 Arbeitstage = 3.456 €
Die Fahrtkosten für die Steuererklärung liegen also bei 3.456 €.
Fahrtkosten absetzen bei Fahrgemeinschaften
Angenommen, die Arbeitnehmerin aus dem Beispielfall nimmt ihren Ehemann 2021 täglich mit zur Arbeit und setzt diesen in Worms bei seinem Arbeitgeber ab. Nur freitags fährt er alleine.
Damit ergeben sich für ihn folgende Parameter:
- Der Arbeitsweg beträgt täglich 48,5 Kilometer (abrunden auf 48).
- Der Ehemann hat eine 5-Tage-Woche, also 220 Tage.
- Die Kilometerpauschale beträgt 2021 0,35€.
Demzufolge kann er Fahrtkosten in Höhe von 3.696 € in seiner Steuererklärung ansetzen.
Fahrtkosten absetzen: Checkliste
- Verkehrsmittel: Arbeitnehmer, die ihre Fahrtkosten in der Steuererklärung geltend machen möchten, müssen dafür nicht mit dem Auto zur Arbeit gefahren sein. Die Entfernungspauschale gilt auch für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wie Bus und Bahn, von Motorrädern, Fahrrädern oder sogar dem Boot.
- Entfernung: Für die Berechnung der Fahrtkosten in der Steuererklärung darf immer nur der einfache Arbeitsweg gewählt, sprich nicht Hin- und Rückfahrt berechnet werden. Grundsätzlich ist hier der kürzeste Weg zu wählen. Ausnahmen sind allerdings dann möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein verkehrsbedingter Umweg zu einer Zeitersparnis führt. Dazu könnte das Finanzamt eine Erklärung einfordern. Jeder angefangener Kilometer (zB. 0,6 km) bleibt unberücksichtigt bei der Berechnung der Pauschale.
- Zeitraum: Bei einer 5-Tage-Woche erkennt der Fiskus in der Regel 220 bis 230 Fahrten an, die bei der Berechnung der Fahrtkosten für die Steuererklärung veranschlagt werden. Wer in der Woche 6 Tage arbeitet, kann 260 bis 280 Fahrten angeben.
- Obergrenze von 4.500 € (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG): Neben dem Grundsatz, dass eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte gilt, sieht der Paragraph einen Höchstbetrag von 4.500 € im Jahr vor. Die Beschränkung gilt vor allem bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Arbeitnehmer, die mit ihrem privaten PKW oder dem Firmenwagen zur Arbeit fahren, können auch höhere Beträge ansetzen. Allerdings ist auch hier ein Nachweis erforderlich. Dazu muss kein Fahrtenbuch geführt werden. Allerdings müssen Tankquittungen und Werkstattrechnungen als Nachweis aufbewahrt werden.
- Fahrtkosten bei Fahrgemeinschaften: Bei Fahrgemeinschaften können übrigens sowohl der Fahrer als auch alle Mitfahrer die Entfernungspauschale für sich beanspruchen. Auch zwischen Eheleuten wird nicht unterschieden.