Kapitalerträge und Steuern: Berechnung, Beispiele + Tipps

Kapitalerträge und Steuern: Berechnung, Beispiele + Tipps
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Inhaltsverzeichnis

Wer in Aktien, Fonds oder andere Anlageformen investiert, erzielt Kapitalerträge – und die müssen versteuert werden. Doch mit den richtigen Strategien und einem guten Überblick über steuerliche Regelungen lassen sich unnötige Abzüge vermeiden. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie Sie Kapitalerträge optimal versteuern, welche Freibeträge es gibt und welche Tipps Ihnen helfen, mehr aus Ihren Erträgen herauszuholen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kapitalerträge sind steuerpflichtig, darunter Zinsen, Dividenden und Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren – meist greift die Abgeltungssteuer von 25 %.
  • Freistellungsauftrag nutzen: Kapitalerträge bis 1.000 € (bzw. 2.000 € für Ehepaare) bleiben steuerfrei, wenn der Auftrag rechtzeitig bei der Bank hinterlegt wurde.
  • Steuererklärung lohnt sich, wenn der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 % liegt, Verluste verrechnet oder ausländische Kapitalerträge angegeben werden müssen.
  • Verlustverrechnung spart Steuern, indem Verluste aus Kapitalanlagen mit erzielten Gewinnen verrechnet werden – dies kann innerhalb des Depots oder über die Steuererklärung erfolgen.
  • Fonds und ETFs unterliegen speziellen Regeln, wie der Teilfreistellung und der Vorabpauschale, die steuerliche Vorteile bieten oder zu früheren Steuerabzügen führen können.

Was sind Kapitalerträge?

Kapitalerträge sind Einkünfte, die aus Geldanlagen resultieren. Was alles zu Kapitalerträgen zählt, wird in § 20 Abs. 1 und 2 EStG angeführt. Zu den wichtigsten Kapitalerträgen gehören:

  • Zinsen aus Tagesgeld, Festgeld oder Anleihen
  • Dividenden aus Aktien oder Fonds
  • Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren (z. B. Aktien oder Fondsanteile)

Auf diese Erträge erhebt der Staat Steuern in Form der Kapitalertragsteuer – in Deutschland greift in den meisten Fällen die sogenannte Abgeltungssteuer.

Kapitalertragsteuer und Abgeltungssteuer – Wo liegt der Unterschied?

Die Begriffe Kapitalertragsteuer und Abgeltungssteuer werden oft synonym verwendet, doch es gibt eine feine Unterscheidung: Die Kapitalertragsteuer ist die grundsätzliche Steuer auf Kapitalerträge. Sie wird jedoch nur dann zur Abgeltungssteuer, wenn sie automatisch von der Bank oder Sparkasse einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt wird. Das ist bei den meisten inländischen Finanzinstituten der Fall.

Haben Sie jedoch Kapitalerträge bei einer ausländischen Bank oder einem Broker mit Sitz im Ausland, müssen Sie die Steuer selbst abführen. Das geschieht über die Steuererklärung – konkret über die Anlage KAP, ggf. ergänzt durch KAP-INV (bei Verwahrung von Fondsanteilen bei einer ausländischen Bank oder Fondsgesellschaft) oder KAP-BET (für betriebliche Kapitalerträge).

Kapitalertragsteuer – Was Anleger wissen müssen

Kapitalerträge unterliegen in Deutschland einer pauschalen Kapitalertragsteuer von 25 %. Zusätzlich fallen noch der Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die Kapitalertragsteuer) und gegebenenfalls die Kirchensteueran, die je nach Bundesland variiert. Insgesamt beträgt die Steuerbelastung für Kapitalerträge damit in der Praxis rund 26,375 % bzw. bis zu 27,99 % mit Kirchensteuer.

Beispielrechnung

Angenommen, Sie erhalten 1.000 € an Dividenden. Darauf werden 25 % Kapitalertragsteuer (250 €) und 5,5 % Solidaritätszuschlag (13,75 €) fällig. Sie erhalten also nur etwa 736,25 € ausgezahlt – es sei denn, Sie nutzen Steuerfreibeträge oder andere Optimierungsmöglichkeiten.

Eine detaillierte Aufschlüsselung der einzelnen Komponenten der Abgeltungssteuer mit und ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer in verschiedenen Bundesländern, können Sie in unserem Ratgeber Abgeltungssteuer: Höhe, Formeln & Pflichten nachlesen.

Freistellungsauftrag – So sparen Sie Steuern

Jeder Anleger hat Anspruch auf einen Freibetrag für Kapitalerträge. Dieser Freibetrag („Sparer-Pauschbetrag“) beträgt seit 2023:

  • 1.000 € für Ledige
  • 2.000 € für Verheiratete (bei gemeinsamer Veranlagung)

Diesen Freibetrag können Sie durch einen Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank oder Ihrem Broker geltend machen. Der Vorteil: Kapitalerträge bis zu diesem Betrag werden gar nicht erst besteuert. Ohne einen Freistellungsauftrag behält die Bank die Steuer automatisch ein – auch wenn Sie eigentlich noch unter der Freigrenze liegen.

Nachdem der Sparer-Pauschbetrag zuletzt von 801 € auf 1.000 € für Ledige angehoben wurde, ist aus heutiger Sicht mit keiner weiteren Erhöhung im Jahr 2026 zu rechnen.

Tipp

Falls Sie Konten oder Depots bei mehreren Banken haben, können Sie den Freistellungsauftrag aufteilen. Achten Sie jedoch darauf, die 1.000- bzw. 2.000-Euro-Grenze insgesamt nicht zu überschreiten.

Beispielrechnung

Nehmen wir an, Sie haben im Jahr 1.500 € an Dividenden aus Aktien erhalten. Ohne Freistellungsauftrag würde die Bank 25 % Kapitalertragsteuer (375 €) sowie 5,5 % Solidaritätszuschlag (20,63 €) abziehen. Sie erhalten nur 1.104,37 € ausgezahlt, anstatt der vollen 1.500 €. Wenn Sie jedoch einen Freistellungsauftrag über 1.000 € eingereicht haben, werden diese Erträge steuerfrei ausgezahlt, und Sie müssen nur auf den Restbetrag von 500 € Steuern zahlen.

Nichtveranlagungsbescheinigung bei niedrigem Einkommen

Wenn Ihr Gesamteinkommen, einschließlich Kapitalerträgen, unter dem Grundfreibetrag bleibt, müssen Sie keine Steuern zahlen. Das gilt auch dann, wenn die Einkünfte aus Kapitalvermögen den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € für Alleinstehende bzw. 2.000 € für Paare überschreiten. Es gelten die folgenden Grundfreibeträge für die Jahre 2024 bis 2026:

JahrAlleinstehendeVerheiratete
202411.784 €23.568 €
202512.096 €24.192 €
202612.348 €24.696 €

Liegen Sie mit Ihrem zu versteuernden Einkommen unter den Grundfreibeträgen für das jeweilige Jahr, so können Sie beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Diese können Sie in weiterer Folge Ihrer Bank vorlegen, um den automatischen Abzug der Abgeltungssteuer zu vermeiden. Sie können dies auch rückwirkend über die Steuererklärung erwirken, um bereits abgeführte Kapitalertragssteuer vom Finanzamt rückerstattet zu bekommen.

Die Beantragung der Nichtveranlagungsbescheinigung dürfte insbesondere für Studenten und Rentner in Frage kommen.

Kapitalerträge – Wann lohnt sich eine Steuererklärung?

Grundsätzlich wird die Kapitalertragsteuer automatisch von der Bank an das Finanzamt abgeführt. Eine Steuererklärung ist daher oft nicht notwendig. In manchen Fällen kann es sich aber lohnen, die Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben:

  • Ihr persönlicher Einkommensteuersatz liegt unter 25 %: Falls Ihr individueller Steuersatz unter dem Abgeltungssteuersatz liegt, können Sie die Günstigerprüfung beantragen. Dadurch kann das Finanzamt eine Steuererstattung gewähren. (Genaueres dazu im Abschnitt Die Günstigerprüfung – Wann lohnt sie sich?)
  • Ihr Freistellungsauftrag wurde nicht optimal genutzt: Falls Sie Kapitalerträge hatten, aber Ihr Sparer-Pauschbetrag (1.000 € für Singles, 2.000 € für Ehepaare) nicht korrekt auf Ihre Banken verteilt war, können Sie sich zu viel gezahlte Steuern zurückholen.
  • Verlustverrechnung: Falls Sie Verluste aus Kapitalanlagen hatten, aber keine automatische Verrechnung durch Ihre Bank stattfand, können Sie die Verluste mit anderen Kapitalerträgen verrechnen lassen. (Genaueres dazu im Abschnitt Verluste geltend machen – Steuerersparnis durch Verlustverrechnung)
  • Ausländische Kapitalerträge: Falls Sie Zinsen, Dividenden oder andere Erträge von einem ausländischen Finanzinstitut erhalten haben, müssen Sie diese in der Steuererklärung angeben. Falls bereits eine ausländische Quellensteuer einbehalten wurde, kann eine Anrechnung oder Erstattung möglich sein.
  • Kapitalerträge aus Betriebsvermögen: Falls Ihre Kapitalerträge aus einem Unternehmen stammen oder im Rahmen eines Betriebs erzielt wurden, müssen sie gesondert in der Anlage KAP-BETdeklariert werden.
  • Nicht abgeführte Kirchensteuer: Falls Sie kirchensteuerpflichtig sind, aber Ihre Bank diese nicht automatisch abgeführt hat, müssen Sie die Beträge in der Steuererklärung nachträglich angeben.

Diese Fälle zeigen, dass eine Steuererklärung bei Kapitalerträgen in vielen Situationen sinnvoll oder notwendig sein kann – sei es für eine Erstattung oder um steuerliche Pflichten zu erfüllen.

Günstigerprüfung – Wann lohnt sie sich?

Liegt Ihr persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 %, können Sie gemäß § 32d Abs. 6 EStG in Zeile 4 der Anlage KAP in der Steuererklärung die Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt prüft dann, ob es für Sie günstiger ist, Ihre Kapitalerträge mit Ihrem individuellen Steuersatz zu versteuern. Falls ja, erhalten Sie die zu viel gezahlte Abgeltungssteuer erstattet.

Beispiel: Ein Rentner mit einem geringen Einkommen zahlt nur 15 % Einkommensteuer. Hat die Bank jedoch bereits 25 % Abgeltungssteuer abgeführt, kann er sich die Differenz (10 %) über die Steuererklärung zurückholen.

Lesetipp

Wenn Sie Rentner sind und Steuern sparen möchten, lesen Sie unseren Ratgeber Steuern: Das müssen Rentner 2025 beachten, für aktuelle Infos zur Rentenbesteuerung und speziellen Tipps zur Steueroptimierung für Rentner.

Kapitalerträge aus Aktien und Fonds

Aktien: Besteuerung von Dividenden und Gewinnen

Bei Aktien gibt es zwei Arten von Kapitalerträgen:

  • Dividenden werden wie andere Kapitalerträge direkt mit der Abgeltungssteuer besteuert.
  • Gewinne aus dem Verkauf von Aktien sind ebenfalls steuerpflichtig. Entscheidend ist hier der Verkaufspreis abzüglich der Anschaffungskosten.

Achtung

Verluste aus Aktienverkäufen können nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden, nicht mit anderen Kapitalerträgen wie Zinsen oder Dividenden.

Fonds und ETFs: Unterschiede bei der Besteuerung

Fonds und ETFs unterliegen einer besonderen Besteuerung. Dabei gibt es ausschüttende und thesaurierende Fonds:

Seit 2018 gilt in Deutschland die Investmentsteuerreform, die eine Teilfreistellung für bestimmte Fonds vorsieht. Das bedeutet, dass ein Teil der Erträge steuerfrei bleibt. Sofern ein Fonds mindestens zur Hälfte Aktien beinhaltet, beträgt der steuerfreie Anteil der Erträge 30 %. Das heißt, dass nur 70 % der Erträge von Aktienfonds und Aktien-ETFs steuerpflichtig sind.

Vorabpauschale bei Fonds und ETFs

Thesaurierende Fonds unterliegen zudem der Vorabpauschale. Diese wird auf nicht ausgeschüttete Erträge erhoben, um Steuerzahlungen auch bei reinvestierten Erträgen zu sichern. Sie gilt seit 2018, wird vom Depotanbieter automatisch vorgenommen und ist jeweils im Januar fällig.

Achtung

Die Vorabpauschale selbst ist nicht die Steuer, die bezahlt werden muss. Sie ist lediglich der Wert, auf dem die Steuer erhoben wird. Dieser Wert richtet sich dabei einerseits nach den Gewinnen, die der Fonds oder ETF erwirtschaftet hat, und andererseits nach dem Basiszins des Vorjahres. Das heißt, für die Vorabpauschale, die im Januar 2026 fällig wird, wird der Basiszins von 2025 als Grundlage herangezogen.

Eine Faustregel besagt, dass pro 10.000 € in Fonds und ETFs investiertem Geld, mit 30 – 50 € Steuergerechnet werden sollte. Je höher der Aktienanteil des Fonds, umso niedriger fällt die Vorabpauschale aus.

Verluste geltend machen – Steuerersparnis durch Verlustverrechnung

Wer beim Verkauf von Wertpapieren Verluste erleidet, kann diese mit Gewinnen verrechnen. Wichtig dabei:

  • Aktienverluste können nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden.
  • Verluste aus Fonds oder anderen Wertpapieren lassen sich mit sämtlichen Kapitalerträgen verrechnen, auch mit Aktiengewinnen.
  • Nicht verrechnete Verluste können in das Folgejahr vorgetragen werden.

Die Bank führt die Verlustverrechnung automatisch innerhalb des Depots durch. Wer mehrere Depots hat, kann über die Steuererklärung bzw. über die Anlage KAP eine depotübergreifende Verrechnung erwirken.

Beispiel

Angenommen, Sie haben beim Verkauf von Aktie A 2.000 € Gewinn erzielt, jedoch auch Verluste von 1.000 € aus dem Verkauf von Aktie B erzielt. Diese Verluste können Sie mit den 2.000 € Gewinn verrechnen, sodass nur 1.000 € steuerpflichtig sind. Wenn Sie mehrere Depots haben, können Sie die Verluste über die Steuererklärung geltend machen und so Ihre Steuerlast senken.

Steuerbescheinigung und Nachweise für das Finanzamt

Falls Sie eine Steuererklärung abgeben und damit Sie die Anlage KAP richtig ausfüllen können, benötigen Sie von Ihrer Bank eine Steuerbescheinigung. Darin sind unter anderem aufgelistet:

  • Kapitalerträge
  • Einbehaltene Abgeltungssteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Kirchensteuer
  • Verrechnete Verluste

Die Steuerbescheinigung erhalten Sie meist im ersten Quartal des Folgejahres. Sollten Sie mehrere Banken haben, erhalten Sie also mehrere Steuerbescheinigungen. Für die Steuererklärung zählen Sie die jeweiligen Beträge einfach zusammen.

Fazit: So optimieren Sie Ihre Steuerlast bei Kapitalerträgen

  • Freistellungsauftrag nutzen: Kapitalerträge bis 1.000 € (bzw. 2.000 € für Ehepaare) bleiben steuerfrei.
  • Günstigerprüfung beantragen, wenn der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 % liegt.
  • Verlustverrechnung nutzen, um Steuern auf Gewinne zu reduzieren.
  • Strategische Anlageentscheidungen treffen, z. B. auf Fonds mit Teilfreistellung setzen.
  • Steuerbescheinigung einreichen, falls sich eine Steuererstattung lohnt.

Mit diesen Maßnahmen können Sie mehr aus Ihren Kapitalerträgen herausholen und unnötige Steuerabzüge vermeiden.