Kapitalertragsteuer – Anwendung, Berechnung & Höhe
Wissenswertes zur Kapitalertragsteuer
Bezeichnung: Oft Kapitalertragsteuer, seit 2009 eigentlich Abgeltungsteuer
Definition: Besteuerung von Kapitalerträgen, automatisch abgegolten an der Quelle des Entstehens
Zusammensetzung: 25 % Steuersatz + Solidaritätszuschlag + Kirchensteuer
Reduzierung: Möglich durch Freistellungsaufträge und Nichtveranlagungsbescheinigungen
Privatpersonen, die bestimmte Kapitaleinkünfte, beispielsweise aus Zinsen, Aktien, Rohstoffen, Fonds, etc. erhalten, müssen auf diese Kapitaleinkünfte Steuern zahlen, die sogenannte Kapitalertragsteuer. Die Zinsabschlagsteuer gilt nicht nur für Privatpersonen, sondern auch für Unternehmen und andere juristische Personen, die Einkünfte aus entsprechenden Quellen erhalten.
Da es sich um eine Quellensteuer handelt, zahlt sie der Steuerpflichtige nicht selbst an das Finanzamt, sondern die Steuer wird automatisch als Steuerabzug vom Kreditinstitut einbehalten. Wie die Kapitalertragsteuer im Detail funktioniert und berechnet werden kann, erklärt dieser Artikel.
Definition: Was ist die Kapitalertragsteuer?
Die Kapitalertragsteuer (KapESt), auch Abgeltungsteuer oder Zinsabschlagsteuer genannt, besteuert den Ertrag aus Kapitalerträgen. Alle steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapital müssen mit 25 % pauschal an das Finanzamt versteuert werden. Eigentlich handelt es sich allerdings um keine eigene Steuer. Sie wird in den §§ 43 bis 45e des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt und ist daher als eine bestimmte Erhebungsform der Einkommensteuer zu verstehen.
Bei Körperschaften wird sie als Körperschaftsteuer erhoben. Es gibt die Möglichkeit, sich von der Kapitalertragsteuer als Erhebungsform befreien zu lassen, beispielsweise sind einige Finanzprodukte davon befreit, darunter Dividenden von Fonds. Darüber hinaus gibt es noch einen Freibetrag auf Kapitaleinkünfte, den Pauschbetrag für Sparer, der die Zinsabschlagsteuer auf der Steuerbescheinigung reduziert.
Was ist eine Quellensteuer?
Die Kapitalertragsteuer ist eine Quellensteuer. Das bedeutet, sie wird direkt an der Quelle als Steuerabzug einbehalten, an der sie entsteht. Das ist in diesem Fall nicht diejenige Person oder Institution, die die Erträge aus Kapital erhalten hat, sondern der Ort, an dem das Geld generiert wurde (beispielsweise die Bank).
Ähnlich wie bei der Lohnsteuer, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer automatisch an das Finanzamt abführt, ist es bei der Kapitalertragsteuer so, dass sie für den Anleger, beispielsweise durch den Broker bezahlt wird. Dieser verrechnet sie dann mit den Erträgen des Anlegers.
Was ist der Unterscheidung zwischen Kapitalertragsteuer & Abgeltungsteuer?
Die Begriffe Kapitalertragsteuer und Abgeltungsteuer werden häufig als synonym verwende, allerdings handelt es sich bei der Abgeltungsteuer um den eigentlich richtigen Begriff.
Bevor 2009 die Steuergesetze geändert wurden, galt die Kapitalertragsteuer, die aufgrund ihres hohen Steuersatzes von teilweise bis zu 35 % oftmals zu Fällen von Steuerhinterziehung führte. Um sich zumindest 25 % der Einnahmen sichern zu können, wurde die Kapitalertragsteuer 2009 in die Abgeltungsteuer überführt, die als Quellensteuer erhoben wird.
Die Hauptunterschiede zwischen Kapitalertragsteuer und Abgeltungsteuer liegen zum einen darin, dass die bisherige, in der Kapitalertragsteuer geltende Spekulationsfrist von einem Jahr (zehn Jahre bei Immobilien), bei der Abgeltungsteuer nicht mehr existiert.
Diese besagte, dass Einkünfte, die eine gewisse Zeit unverändert blieben, von der Steuer befreit waren. Seit 2009 gilt dies nicht mehr. Zum anderen war die Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer anrechenbar. Dies ist bei der Abgeltungsteuer nicht mehr möglich, allerdings muss keine zusätzliche Einkommensteuer auf die Erträge gezahlt werden.
Funktionsweise der Kapitalertragsteuer
Die Abgeltungssteuer ist einfach zu verstehen, sie setzt sich ausschließlich aus den zu versteuernden Erträgen und dem maximalen Steuersatz von 25 % zusammen. Im Folgenden wird der Prozess der Steuerentstehung und -erhebung an zwei Beispielen detailliert beschrieben.
Ausgangslage: | Steuerentstehung: | Steuererhebung: |
Auf einem Bankkonto liegen 100.000 €, die mit einem Zinssatz von 1,5 % verzinst werden. | Die Zinsen betragen 1.500 € im Jahr. Diese sind abgeltungsteuerpflichtig. | Die Bank behält 375 € direkt ein und führt sie an das Finanzamt ab. Die Zinsen für die 100.000 € betragen noch 1.125 € im Jahr. |
In einem Aktiendepot liegen vier Aktien einer AG zu je 50 €. Die jährliche Dividende beträgt 3 %. | Die Höhe der Dividende beträgt 6 €. Diese sind abgeltungsteuerpflichtig. | Der Anbieter des Aktiendepots behält 1,50 € direkt ein und führt sie an das Finanzamt ab. Die Dividende beträgt noch 4,50 €. |
Welche Erträge sind von der Kapitalertragsteuer betroffen?
Insgesamt betrifft die Abgeltungsteuer viele unterschiedliche Kapitalerträge. Dazu gehören nicht nur Zinsen und Dividenden wie in den obengenannten zwei Beispielen, sondern ebenfalls Erträge aus Zertifikaten, Währungen, Rohstoffen und Fonds sowie aus Wertzuwächsen, die beim Verkauf einer Aktie oder des Anteils eines Investments entstehen. Fast überall dort, wo neues Kapital aus Kapital entsteht, muss die Abgeltungsteuer bezahlt werden.
Die verbreitetsten Arten sind unter anderem:
- Zinserträge aus Bankguthaben und Wertpapieren
- In- und ausländische Dividenden und Zahlungen für Aktien ohne Dividendenanspruch
- Überschüsse aus Kapitallebensversicherungen und der Veräußerung von gebrauchten Lebensversicherungen
- Gewinne aus Wertpapierverkäufen und Veräußerungen von Dividenden- und Zinsansprüchen
- Erträge aus Zertifikaten
Vereinzelt gibt es allerdings Erträge, die nicht von der Abgeltungsteuer betroffen sind. Dazu gehören, wie zuvor genannt, Dividenden von Banken oder Fonds, sowie Erträge, die im Rahmen eines Betriebes anfallen und die Zahlungen eines Schuldners an den Gläubiger. Diese Zahlungen werden als Betriebsausgaben oder Werbungskosten gewertet und sind nicht abgeltungsteuerpflichtig. Gleiches gilt für Darlehen, an denen eine Person zu über 10 % beteiligt ist.
Berechnung: Wie hoch ist die Kapitalertragsteuer?
Die Abgeltungssteuer berechnet sich durch den Abzug von 25 % des steuerpflichtigen Ertrages. Dieser fließt dann automatisch an das Finanzamt, während der Rest an den Steuerpflichtigen geht. Dies ist allerdings nicht die vollständige Wahrheit. Denn obwohl der Steuersatz immer mit 25 % angegeben wird, ist dies nicht der vollständige Betrag, der tatsächlich gezahlt werden muss. Hinzu kommen noch der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer für Kirchensteuerpflichtige.
Zusammensetzung der Kapitalertragsteuer
Insgesamt setzt sich die Abgeltungsteuer aus den grundlegenden 25 % zusammen, zuzüglich des Solidaritätszuschlages von 5,5 % des Steuerbetrags. Weiterhin kommt, falls der Steuerpflichtige in der Kirche eingetreten ist, die Kirchensteuer dazu, die sich je nach Bundesland unterscheidet. Während der Kirchensteuersatz in Baden-Württemberg und Bayern bei 8 % liegt, beträgt sie in den restlichen Bundesländern 9 % des Steuerbetrages. Insgesamt ergibt sich also eine tatsächliche Steuerbelastung von bis zu knapp 28 %.
Besonderheit bei der Kirchensteuer
Die Berechnung der tatsächlichen Steuerbelastung ist bei kirchensteuerpflichtigen Personen etwas komplizierter. Für sie wird nämlich eine Vergünstigung erstattet, in Höhe von 25 % der auf die Abgeltungsteuer anfallenden Kirchensteuer. Die dazugehörige Rechnung lautet folgendermaßen: 100 / [4 * (Kirchensteuer / 100)]. In der folgenden Tabelle wird dies noch einmal anschaulich deutlich.
Die Höhe der Abgeltungsteuer im Überblick:
Kirchenmitgliedschaft: | Bayern/Baden-Württemberg | Anderes Bundesland | Nicht in der Kirche |
Abgeltungssteuer: | 100 / (4 + 0,08) = 24,51 % | 100 / (4 + 0,09) = 24,45 % | 25 % |
Solidaritätszuschlag (5,5 %): | 0,2451 * 5,5 = 1,35 % | 0,2445 * 5,5 = 1,34 % | 0,25 * 5,5 = 1,38 % |
Kirchensteuersatz: | 8 %: 0,2451 * 0,08 = 1,96 % | 9 %: 0,2445 * 0,09 = 2,2 % | 0 % |
Abgeltungsteuer insgesamt: | 24,51 % + 1,35 % + 1,96 % = 27,82 % | 24,45 % + 1,34 % + 2,2 % = 27,99 % | 25 % + 1,38 % = 26,38 % |
Bemessensgrundlage muss bestimmt werden
Die Bemessensgrundlage für die Abgeltungsteuer sind die Erträge, die aus dem Kapital einer Person erwirtschaftet wurden. Dieser Kapitalzuwachs wird verwendet, um darauf die 26,38 %, 27,82 % beziehungsweise die 27,99 % tatsächliche Abgeltungsteuer anzuwenden. Der bewusste Steuerzahler kann diese Bemessensgrundlage allerdings reduzieren. Dies geschieht über den sogenannten Sparerpauschbetrag.
Freibeträge: Was ist der Sparerpauschbetrag?
Es gibt die Möglichkeit, den Betrag zu reduzieren, der als Bemessensgrundlage für die Abgeltungsteuer genutzt wird. Dies resultiert in einer niedrigeren Steuerbelastung. Das Mittel dazu ist der Sparerpauschbetrag, der für Alleinstehende 801 € im Jahr beziehungsweise für verheiratete Paare mit einer gemeinsamen Veranlagung 1602 € beträgt.
Der Sparerpauschbetrag funktioniert als eine Art Mittel, um Werbekosten bei der Abgeltungsteuer geltend zu machen. Dies ist in der Regel nicht möglich, können beispielsweise Fahrtkosten zu einer Aktionärshauptversammlung nicht als Werbungskosten auf die Abgeltungsteuer für die dazugehörige Dividende angerechnet werden.
Der Sparerpauschbetrag wird nicht automatisch berücksichtigt, sondern muss explizit über einen Freistellungsauftrag bei der Bank oder über eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt beantragt werden. Ansonsten werden die vollen Erträge als Bemessensgrundlage für die Abgeltungsteuer verwendet.
Wie wird die Kapitalertragsteuer bezahlt?
Die Zahlung der Abgeltungsteuer verläuft aufgrund ihrer Funktion als Quellensteuer ganz automatisch. Es ist daher kaum möglich, ihr zu entgehen oder sie bewusst zu vermeiden. Das Konzept ähnelt stark der Lohnsteuer, die ebenfalls vom Arbeitgeber gezahlt wird, obwohl eigentlich der Arbeitnehmer derjenige ist, der mit der Steuersumme belastet werden soll. Da der Arbeitgeber die gezahlte Steuer direkt mit dem Gehalt des Arbeitnehmers verrechnet, ist dieser derjenige, der die Steuerlast tatsächlich trägt.
Gleiches gilt für die Umsatzsteuer (oder Mehrwertsteuer): Der Verkäufer führt die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab, hat sie zuvor allerdings 1:1 auf die verkaufte Ware aufgeschlagen. Somit ist hier letztlich der Kunde derjenige, der die Steuerlast tatsächlich trägt. Dies ist durchaus im Sinne des Gesetzgebers, der die Steuer mit diesem Ziel angelegt hat.
Nach § 43 Abs. 5 EStG ist die Steuer für den Privatanleger durch die automatische Einbehaltung abgegolten. Man spricht von der Abgeltungswirkung. Die Kapitalerträge tauchen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung auf. Dies gilt allerdings nur, wenn die Kapitalerträge nicht zusätzlich einkommensteuerpflichtig sind.
Die Rolle des Freistellungsauftrages
Es gibt durchaus legale Möglichkeiten, der Abgeltungsteuer zu entgehen. Eine dieser Möglichkeiten ist der zuvor bereits erwähnte Freistellungsauftrag (FSA).
Dieses Dokument ermöglicht es, von einem Kreditinstitut die Nicht-Abführung der Abgeltungsteuer zu verlangen und vermeidet zugleich eine Einkommensteuererklärung, sofern sie nicht aus anderen Gründen notwendig ist. Dieser Vorgang ändert nichts daran, dass die Beträge steuerpflichtig sind und der Freistellungsauftrag gilt nur bis zu der Grenze des Sparerpauschbetrages von 801 € bzw. 1602 €. Alle Beträge, die über diesem Pauschbetrag liegen, müssen weiterhin abgeltungsteuerlich abgeführt werden.
Was ist die Anlage KAP?
In der Steuererklärung gibt es eine Anlage, in der Einkünfte aus Kapitalvermögen vermerkt werden. Wie zuvor erklärt, sind die Steuerpflichten durch die automatische Abführung der Abgeltungsteuer bereits abgegolten und das Ausfüllen der Anlage KAP ist nicht verpflichtend. In einigen Fällen kann es durchaus sinnvoll sein, die Anlage zur Steuerbescheinigung trotzdem auszufüllen.
Was ist bei Kapitalerträgen aus dem Ausland zu beachten?
Es gibt vereinzelte Fälle, in denen das Ausfüllen der Anlage KAP notwendig ist, zum Beispiel, wenn der Bank nicht mitgeteilt wurde, dass ein Anleger in der Kirche eingetreten ist und keine Kirchensteuer erhoben wurde. Ein anderes Beispiel ist, wenn die Abgeltungsteuer auf erhaltene Kapitalerträge nicht automatisch abgeführt wurde. Dann müssen sie in der Anlage KAP vermerkt werden.
Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Anleger ein Depot im Ausland besitzt und dort Erträge erzielt. Grundsätzlich sind diese Gewinne in Deutschland abgeltungsteuerpflichtig. Die Steuerbeträge können nicht automatisch einbehalten werden, somit müssen die Erträge in der Anlage KAP vermerkt werden.
Wann lohnt sich die Anlage KAP?
Die Anlage KAP auszufüllen, kann viele unterschiedliche sinnvolle Gründe haben. Einer dieser Gründe ist, wenn der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 % liegt. Dann wird eine sogenannte Günstigerprüfung durchgeführt, die eine Rückerstattung von zu hohen Abgeltungsteuerbeträgen zur Folge haben kann. Junge Menschen, die früh höhere Summen erben, verdienen häufig gering und können sich durch die Günstigerprüfung zu viel gezahlte Beträge zurückerstatten lassen.
Die Besteuerung von Kapitalerträgen ist einfacher geworden
Insgesamt hat sich durch die Umstellung von der Kapitalertragsteuer auf die Abgeltungsteuer 2009 einiges vereinfacht. Die Besteuerung von Kapitalerträgen ist deutlich überschaubarer geworden. Durch die Umstellung auf eine Quellensteuer haben Privatpersonen nur in seltenen Fällen überhaupt etwas mit der Abgeltungsteuer zu tun und können sich darauf verlassen, dass sie entsprechend der Abgeltungswirkung als abgegolten gilt.
Einzig die Berechnung der tatsächlichen Steuerbelastung ist etwas kompliziert, ist vor dem Hintergrund der automatischen Abführung für Privatpersonen allerdings weitgehend zu vernachlässigen.
Abschließend lässt sich festhalten, dass sich eine ausführliche Auseinandersetzung mit den eigenen Kapitalerträgen, dem Sparerpauschbetrag und auch der Anlage KAP in der Steuererklärung durchaus lohnen kann. Denn dadurch ist es möglich, sich einen nicht unbedeutenden Anteil der Abgeltungsteuer zurückerstatten zu lassen.