Kirchensteuer in NRW & Co. – Gültigkeit, Austritt und Unterschiede
Die Kirchensteuer ist mit dem Einzugsverfahren bei Kapitalerträgen seit Januar 2015 verstärkt ins öffentliche Bewusstsein gerückt. Seitdem der automatische Datenaustausch die früheren persönlichen Angaben zur Konfessionszugehörigkeit ersetzt, macht sich Unmut über die zunehmende Totalerfassung breit.
Weit über 400.000 Mitglieder sind binnen Jahresfrist in diesem Umbruchsjahr 2015 aus der Kirche ausgetreten – ein Rekord. Mit dem Thema Kirchensteuer ist etwa in NRW die Zahl der Austritte im Vorjahresvergleich um ca. 50% gestiegen. Damit liegt Nordrhein-Westfalen als bevölkerungsreichstes Land im Bundesschnitt.
Kirchensteuer: In NRW anders als in Bayern
Abgesehen von der Abgeltungssteuer gibt die Entwicklung Anlass, einen Blick auf die generelle Struktur der Kirchensteuer zu werfen. Zunächst erscheint sie recht übersichtlich. Als prozentualer Zuschlag auf die Lohn- bzw. Einkommenssteuer beträgt die Kirchensteuer in NRW und den meisten Bundesländern 9%. In Bayern und Baden-Württemberg sind es 8%.
Beim genauen Hinsehen jedoch zeigt sich ein verwirrendes Geflecht unterschiedlichster Ansätze. Im Detail geht es etwa um Austrittsdaten, den Halbteilungsgrundsatz bei Eheleuten, Mindeststeuern, Pauschalsteuern oder Kappungsgrenzen. Mal deckt sich die Kirchensteuer in NRW mit der in Baden-Württemberg, mal mit der in Bayern – je nach Land spielt zudem die Konfession eine Rolle.
Gültigkeit des Kirchenaustritts unterschiedlich
Wer dem aktuellen Trend folgt und aus der Kirche austritt, zahlt auch keine Steuer mehr. Doch schon der Zeitpunkt ist nicht einheitlich. Die Kirchensteuer in NRW, Baden-Württemberg, Bayern oder Niedersachsen endet mit Ablauf des Kündigungsmonats. In Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen hingegen erst nach dem Folgemonat.
Halbteilungsverfahren nicht überall
Wer Mitglied bleibt, profitiert bei gemeinsamer Veranlagung und unterschiedlicher Konfession zumindest vom Halbteilungsgrundsatz: Ist nur ein Ehepartner in der Kirche, wird die Steuer hälftig auf beide Eheleute verteilt. Dieses Vorgehen gibt es bei der Kirchensteuer in NRW und den meisten anderen Ländern. Nicht aber in Bayern, Niedersachsen und Bremen.
Jährliche Mindeststeuer der Kirchensteuer
Ein wenig bekanntes Detail: Bei Niedrigsteinkommen verlangen einige Landeskirchen eine jährliche Mindeststeuer. In Hamburg, Mecklenburg, Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen sind 3,60 € fällig, und das meist nur für Evangelische. In Hessen sind es pauschal 1,80 €. Angesichts dieser Beträge stellt sich die Frage nach dem Sinn der Steuer.
Kirchensteuer und Minijob: Variierende Pauschalsteuersätze
Der Kirchenobulus richtet sich auch nach der Pauschalierung bei der Lohnsteuer. Minijobs beispielsweise werden mit 2% pauschal besteuert, Kirchensteuer inklusive. Bei mehreren Jobs auf 450-Euro-Basis aber kann die Lohnsteuer durchaus auf 20% steigen. Für diese Fälle besteuern die Kirchen nach pauschalen Sätzen, die je nach Land zwischen 4% und 7% liegen. Je mehr Kirchenmitglieder ein Land hat, desto höher ist der jeweilige Satz.
Kirchensteuer und Sparmöglichkeit – verschiedene Kappungsgrenzen
Für Besserverdiener wiederum gibt es in den meisten Bundesländern eine Kappung der Kirchensteuer. Hier wird anders gerechnet. Berechnungsbasis ist anstatt der Lohn- bzw. Einkommenssteuerschuld, das zu versteuernde Einkommen. Damit steigt die Steuer nicht mehr progressiv, sondern nur noch proportional, was erhebliche Einsparungen bewirkt.
Die Kappungssätze betragen zwischen 2,75% und 4%. Sie unterscheiden sich nicht nur nach Land und Konfession, sondern oft auch nach Landesteilen. Die evangelische Kirche in Württemberg etwa hat einen Satz von 2,75%. Die in Baden und dort auch die katholischen Diözesen haben einen Satz von 3,5%. Die Kappungssätze der Kirchensteuer in NRW liegen für Evangelische bei 3,5% und für Katholische bei 4%. In den anderen Ländern zahlt man gleiche Sätze.
Kirchensteuer ist nur bei Abgeltungssteuer weitgehend einheitlich
In Bayern allerdings gibt es dieses Verfahren überhaupt nicht. Ansonsten erfolgt es teils automatisch, teils nur auf Antrag. Insgesamt ist die Kirchensteuer ein Flickenteppich, der gerade beim Umzug in ein anderes Bundesland für Überraschungen sorgen kann.
Lediglich bei der Abgeltungssteuer ist sie mit den zwei Sätzen zu 8% und 9% weitgehend einheitlich. Da die Abgeltungssteuer eine Pauschalsteuer ist, greifen jedoch weder Kappungsgrenzen noch kann die Kirchensteuer als Sonderausgabe abgesetzt werden. Das geht nur im Rahmen der Lohn- und Einkommenssteuer.