Nichtveranlagungsbescheinigung – durch NV-Bescheinigung Steuern vermeiden
Manche Menschen haben einerseits ein relativ geringes Einkommen, aber auf der anderen Seite höhere Einkünfte aus Kapitalvermögen. Damit dann keine Abgeltungssteuer abgezogen wird, gibt es die Möglichkeit, eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu beantragen.
In unserem Beitrag erfahren Sie, worum es sich bei der Nichtveranlagungsbescheinigung, kurz NV-Bescheinigung, handelt. Ferner gehen wir auf den Unterschied zwischen der NV Bescheinigung und einem Freistellungsauftrag ein. Sie erfahren zudem, für wen sich eine Nichtveranlagungsbescheinigung lohnt, wie und wo diese beantragt wird sowie, wie lange die Bescheinigung gültig ist.
Was ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung?
Bei der Nichtveranlagungsbescheinigung handelt es sich um ein Dokument, welches vom zuständigen Finanzamt ausgestellt wird. Die Bescheinigung heißt so, weil darin bestätigt wird, dass keine Einkommensteuer an das Finanzamt gezahlt wird. Ebenfalls beinhaltet die Nichtveranlagungsbescheinigung den Vermerk, dass Sie nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind. Die Beantragung einer NV Bescheinigung ist immer dann möglich, wenn Ihre Einkünfte zukünftig vermutlich geringer als der Grundfreibetrag sind, der momentanen (2022) bei 10.347 Euro pro Person liegt.
Der Sinn und Zweck einer von Nichtveranlagungsbescheinigung besteht darin, den Abzug in Form der Abgeltungssteuer zu vermeiden, der bei Kapitalerträgen vorgenommen wird. Darüber hinaus ist die NV-Bescheinigung weiter reichend als der Freistellungsauftrag, der sich auf den Sparer-Pauschbetrag bezieht. Darauf möchten wir jetzt etwas näher im folgenden Abschnitt unseres Beitrages eingehen.
Nichtveranlagungsbescheinigung vs. Freistellungsauftrag
Die meisten Anleger erteilen ihrer Bank oder einem anderen Finanzdienstleister, bei dem durch die Geldanlage Erträge generiert werden, einen Freistellungsauftrag. Damit geben Sie dem Kreditinstitut den Auftrag, bis zur eingetragenen Höhe keine Abgeltungssteuer an die Bank abzuführen. Der Freistellungsauftrag basiert dabei auf dem sogenannten Sparer-Pauschbetrag. Dieser beläuft sich auf 801 Euro für ledige Steuerpflichtige bzw. 1.602 Euro für Verheiratete. Die recht begrenzte Summe ist gleichzeitig der wesentliche Unterschied zwischen dem Freistellungsauftrag und der Nichtveranlagungsbescheinigung.
Den Freistellungsauftrag können Sie maximal über den zuvor genannten Betrag erteilen, also bei Ledigen nicht mehr als 801 Euro pro Jahr. Zudem müssen Sie Ihren Sparer-Pauschbetrag auf mehrere Banken aufteilen, wenn Sie bei verschiedenen Kreditinstituten Erträge erzielen. Bei der Nichtveranlagungsbescheinigung ist es so, dass die von der Steuer freigestellten Kapitalerträge deutlich höher ausfallen können. Lediglich der Grundfreibetrag darf auch hier nicht überschritten werden, wobei natürlich sonstige Einkünfte hinzugerechnet werden müssen. Wie bei einem Freistellungsauftrag, Sie können Sie auch mit der Nichtveranlagungsbescheinigung den Abzug der Abgeltungssteuer für folgende Ertragsarten bei Kapitalvermögen veranlassen:
- Zinsen
- Dividenden
- Kursgewinne
- Währungsgewinne
In welchen Fällen ist die NV-Bescheinigung lohnenswert?
Es gibt einige Gruppen, die insbesondere von einer Nichtveranlagungsbescheinigung profitieren. Das sind allgemein gesagt Personen, die mit ihren Gesamteinkünften unterhalb des Grundfreibetrages liegen. Dabei wiederum handelt es sich in den meisten Fällen um die folgenden Personen:
- Rentner
- Geringverdiener
- Studenten
- Minderjährige
Studenten und Kinder sind deshalb häufig Personen, die von einer Nichtveranlagungsbescheinigung profitieren, weil sie außer den Kapitalerträgen oft keinerlei weitere Einkünfte haben und somit unterhalb des Grundfreibetrages liegen. Gleiches gilt nicht selten ebenso für Rentner, die zum Beispiel eine Grundsicherung beziehen, aber dennoch ebenfalls angelegtes Vermögen haben.
Wo muss eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt werden?
Zu beantragen ist die Nichtveranlagungsbescheinigung beim für Sie zuständigen Finanzamt. Auszufüllen ist dann ein Formular mit der Bezeichnung „Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungsbescheinigung“. Dort müssen Sie die relevanten Daten eintragen, wie zum Beispiel neben persönlichen Angaben auch Ihre Steueridentifikationsnummer. Ferner müssen Sie dort sämtliche Einnahmen in vollständigem Umfang auflisten.
Wie verhindere ich den Abzug der Abgeltungssteuer konkret?
Damit die entsprechenden Banken tatsächlich keinen Abzug der Abgeltungssteuer vornehmen, müssen Sie die entsprechende Nichtveranlagungsbescheinigung an die Kreditinstitute weiterleiten. Erst ab diesem Zeitpunkt ist die Bank dazu verpflichtet, von der Abfuhr der Abgeltungssteuer abzusehen. Lediglich einige Ausnahmen gibt es, wie zum Beispiel Tafelgeschäfte. Dort wird die Abgeltungssteuer grundsätzlich einbehalten, sodass davon auch die Nichtveranlagungsbescheinigung nicht befreien kann.
Wie ist die Gültigkeit der Nichtveranlagungsbescheinigung?
Die Ausstellung einer NV-Bescheinigung erfolgt grundsätzlich für einen Zeitraum von drei Jahren. Sie endet dabei am Jahresende des entsprechend dritten Jahres. Ist diese Zeit abgelaufen, können Sie beim zuständigen Finanzamt den zuvor erläuterten Antrag erneut stellen. Darüber hinaus kann es passieren, dass sich Ihre Einkünfte im Laufe der Zeit verbessern.
Unter dieser Voraussetzung haben Sie die Verpflichtung, die Nichtveranlagungsbescheinigung zurückzugeben, nämlich wenn die Gesamteinkünfte dann doch oberhalb des Grundfreibetrages liegen. Alternativ haben auch die Finanzbehörden die Möglichkeit, die NV-Bescheinigung von Ihnen zurück zu verlangen.
Wie viel Vermögen durch NV-Bescheinigung vom Abzug befreien?
Dass sich die Nichtveranlagungsbescheinigung definitiv lohnen kann, soll das folgende Rechenbeispiel zeigen. Dabei nehmen wir an, dass Sie ein Anlagevermögen von insgesamt 300.000 Euro haben und dieses in Aktien angelegt wurde. Dort erhalten Sie im Durchschnitt für verschiedenen Aktienwerte eine Rendite in Form der Dividende von jährlich drei Prozent. Daraus folgen diese Zahlen:
- Anlagesumme: 300.000 Euro
- Jährlicher Ertrag: 9.000 Euro (3 %)
- Grundfreibetrag: 10.347 Euro
An diesem Beispiel erkennen Sie, dass Sie das gesamte Vermögen von 300.000 Euro steuerfrei anlegen können, weil die jährlichen Erträge von 9.000 Euro geringer als der Grundfreibetrag sind. Dies funktioniert natürlich nur, wenn Sie außer den Kapitalerträgen keine sonstigen Einkünfte haben.