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Pendlerpauschale: Auch Taxifahrten sind absetzbar

Pendlerpauschale: Auch Taxifahrten sind absetzbar
© cameris - Adobe Stock
Inhaltsverzeichnis

Durch die Rückkehr zur lange Zeit geltenden Pendlerpauschale können jetzt auch wieder Kosten von der Steuer abgesetzt werden, die bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln entstehen. Dabei handelt es sich um Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und der Arbeitsstätte. Somit mindert die Pendlerpauschale das zu versteuernde Einkommen. Was dabei zu beachten ist, erfahren Sie in dem folgenden Info-Beitrag.

Wann ist es sinnvoll, die Belege für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufzuheben?

Sinnvoll ist dies immer dann, wenn die Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder die Fahrten mit dem eigenen PKW die Pendlerpauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer übersteigen. Nun stellt sich die Frage: Kann ich auch Taxifahrten bei der Pendlerpauschale anrechnen lassen? Ja, dies ist möglich.

Wie der Bund der Steuerzahler in Berlin informiert, handelt es sich auch bei Taxis um öffentliche Verkehrsmittel. Falls Sie also aufgrund morgendlicher Hektik mal den Bus verpassen sollten und der Sprung ins Taxi die einzige Möglichkeit ist, es noch pünktlich zur Arbeit zu schaffen, sollten Sie den Taxi-Beleg aufbewahren.

Kann ich auch meine BahnCard als Werbungskosten von der Einkommenssteuer absetzen?

Ja, seit der Rückkehr zur alten Regelung bei der Pendlerpauschale können Sie auch die Kosten für Ihre BahnCard als Werbungskosten von der Einkommenssteuer absetzen. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass die BahnCard beruflich erforderlich ist. Der Umstand, dass Sie Ihre BahnCard auch zur Buchung privat genutzter Bahntickets nutzen können, spielt dabei keinerlei Rolle.

Wie aus einem Urteil des Finanzgerichts in Baden-Württemberg hervorgeht, können die Ausgaben für die BahnCard in voller Höhe abgesetzt werden – auch dann, wenn die BahnCard erst Ende des Jahres gekauft wurde. Dies gilt auch für Fahrkarten, die via Online-Buchung erworben und am heimischen Drucker ausgegeben wurden. Jedoch muss das Online-Ticket im Zug abgestempelt werden, damit es vom Finanzamt als Ausgabenbeleg akzeptiert wird.