Quellensteuer Finnland: Erstattung dank Doppelbesteuerungsabkommen
Zwischen einzelnen Ländern bestehen sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die eine doppelte Besteuerung von Personen, die Einkommen in zwei Staaten erzielen, verhindern sollen.
In diesem Zusammenhang besteht neben dem Wohnsitzlandprinzip auch das Quellenlandprinzip, wonach die Steuerpflicht der Person in dem Land besteht, aus dem ihre Einkünfte stammen.
Bestimmte Steuern orientieren sich als sogenannte Quellensteuern an diesem Prinzip. Dazu zählen zum Beispiel die Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer und Zinsabschlagssteuer.
Im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) lässt sich nun ein Teil der oder unter bestimmten Umständen die gesamte geleistete Quellensteuerzahlung erstatten.
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Finnland
Bereits 1935 entstanden zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Finnland Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen.
Diese deutsch-finnischen Vorkriegsverträge wurden seit 1953 wieder gegenseitig angewendet. Ein deutsch-finnisches DBA wurde daraufhin am 5. Juli 1979 aufgesetzt und trat schließlich am 4. Juni 1982 in Kraft.
Nicht nur zwischen Deutschland und Finnland, sondern auch mit über 100 weiteren Ländern bestehen Doppelbesteuerungsabkommen. Außerdem sind in manchen Ländern wie Frankreich oder Schweden Vorabregistrierungen beim jeweiligen Finanzamt möglich, noch bevor Dividendenzahlungen eingehen.
Damit senkt man die ausländische Quellensteuer auf 15% und erspart sich möglicherweise langes Warten auf Erstattungen. Andernfalls wird nämlich zunächst die volle Quellensteuer des Landes erhoben, woraufhin der Betroffene beim ausländischen Finanzamt einen Antrag auf Rückerstattung stellen muss.
Quellensteuer Finnland: Berechnung und Anrechnung
In Finnland beträgt die Quellensteuer auf Dividenden normalerweise 30%. Nach dem DBA zwischen Finnland und Deutschland lässt sich auf Dividenden höchstens eine Quellensteuer von 15% anrechnen. Dagegen entfällt eine nationale Quellensteuer auf Zinsen, sodass auf diese natürlich auch nichts angerechnet werden kann.
Nur für Zinsen aus Unterkapitalisierung gilt eine Quellensteuer von 30%. Dazu zählen Zinsen auf ein langfristiges Darlehen, welches anstelle einer Kapitalbeteiligung gewährt wird. Besonderes gilt auch im Falle einer stillen Gesellschaft. Diese Art der Gesellschaft kann entstehen, wenn sich eine natürliche oder juristische Person mit einer Vermögensanlage am Handelsgewerbe eines anderen beteiligt.
Im Allgemeinen ist der stille Gesellschafter am Gewinn und möglicherweise am Verlust, nicht jedoch am Vermögen der Gesellschaft beteiligt. Dabei muss er nach deutschem Recht die Gewinnbeteiligung als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern. Gemäß Art. 10 Absatz 4 des deutsch-finnischen DBA gelten Zinsen des stillen Gesellschafters allerdings als Dividenden, die mit bis zu 25% besteuert werden dürfen.
Grundsätzlich gilt also: Die Doppelbesteuerungsabkommen regeln die maximale Höhe der Quellensteuer. Wird mehr einbehalten, kann man sich den Differenzbetrag vom jeweiligen Staat erstatten lassen.