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Quellensteuer in Kanada: Abgeltungssteuer gegengerechnet

Inhaltsverzeichnis

Bauabzugsteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer und Zinsabschlagssteuer – all das sind Quellensteuern. Das bedeutet, dass diese Steuern auf Einkünfte direkt an der Quelle erhoben und an das zuständige Finanzamt abgeführt werden. Erzielt eine – natürliche oder juristische – Person nun Einkommen in zwei verschiedenen Ländern, wird dieses in beiden Ländern besteuert.

Allerdings besteht im Rahmen sogenannter Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Möglichkeit, sich einen Teil der im einen Land bezahlten Steuern auf die Steuerschuld im anderen Land anrechnen zu lassen und die Differenz somit erstattet zu bekommen.

Quellensteuer und Abgeltungssteuer: Regelung vor und nach 2009

Bis zum Jahre 2009 konnte der Steuerpflichtige die im Ausland erhobene Quellensteuer innerhalb seiner Veranlagung – also steuerlichem Ermittlungs- und Festsetzungsverfahrung – geltend machen.

Seit 2009 erfolgt, im Gegensatz zum vorherigen Verfahren, eine Gegenrechnung von Quellen- und Abgeltungssteuer als Kapitalertragsteuer. In diese Rechnung wird allerdings der Teil der ausländischen Quellensteuer, der zurückgefordert werden kann, nicht mit einbezogen.

Schließlich steht es dem Steuerpflichtigen zu, einen Antrag beim zuständigen ausländischen Finanzamt zu stehen und so diesen Betrag erstattet zu bekommen.

Seit Einführung der Abgeltungssteuer gilt: Nicht der Sparer, sondern die Bank leitet in dessen Namen den steuerpflichtigen Anteil direkt an das Finanzamt weiter. Außerdem werden Kapitalerträge nunmehr mit 25% pauschal versteuert.

Indem höchstens 25% der zu versteuernden Einkünfte zur Verrechnung zugelassen werden, kann die zu zahlende Abgeltungssteuer auch ganz entfallen. Des Weiteren wird die Quellensteuer erst zuletzt gegengerechnet – nach Berücksichtigung sonstiger Erträge und des Freistellungsauftrags.

So kann auch leicht ein Überschuss des Quellensteueranteils entstehen, der in den eigenen „Quellensteuertopf“ bei der Bank fließt. Das Geld aus diesen „Quellensteuertöpfen“ kann später zur Verrechnung weiterer Abgeltungssteuerbeträge genutzt werden.

Quellensteuer in Kanada: Gegenrechnung und Beispiel

In Kanada gilt eine nationale Quellensteuer von 25%. Davon lassen sich nach dem deutsch-kanadischen Doppelbesteuerungsabkommen höchstens 15% anrechnen.

Ein Beispiel dazu: Ein kanadisches Unternehmen schüttet einem deutschen Anleger eine Dividende von 1.000 € aus. Damit entsprechen 150 € (= 15% von 1.000 €) der anrechenbaren Quellensteuer. Zunächst werden den 1.000 € nun etwaige sonstige Erträge (beispielsweise 100 €) sowie der Freistellungsauftrag (500 €) abgezogen. Es verbleiben also 400 €. Daraufhin wird auch die Quellensteuer verrechnet – allerdings nur 100 € (= 25% von 400 €).

Damit sind Abgeltungssteuer, Freistellungsauftrag und sonstige Erträge verrechnet. Die restlichen 50 € fließen in den „Quellensteuertopf“. Dem Anleger werden schließlich 850 € ausgezahlt, also die Dividendenzahlung abzüglich der Quellensteuer. Im Gegensatz zur Dividenden-Quellensteuer besteht in Kanada eine Quellensteuer auf Zinsen generell nicht.

Allerdings gilt dies nicht für Zinsen aus nicht festverzinslichen Gewinnobligationen – in diesem Fall sind 25% Quellensteuer fällig. Darauf können gemäß dem DBA 10% angerechnet werden.

Des Weiteren ist eine besondere Regelung im deutsch-kanadischen DBA verankert: So gilt das volle Besteuerungsrecht des Quellenstaates auf Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, wenn diese bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners abzugsfähig sind.