Steuern: Das müssen Rentner in 2025 beachten

Steuerklassen in der Rente.
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Inhaltsverzeichnis

Der Übergang in den Ruhestand bringt nicht nur Veränderungen im Alltag mit sich, sondern wirft auch zahlreiche finanzielle und steuerliche Fragen auf. Wie wird die Rente in Deutschland im Jahr 2025 besteuert? Welche Freibeträge gelten aktuell? Und wie viel darf man als Rentner dazuverdienen, ohne steuerliche Nachteile zu erleiden?

In diesem Artikel erhalten Sie einen umfassenden Überblick über die Besteuerung von Renten in Deutschland, inklusive konkreter Zahlen, aktuellen Änderungen und praktischer Tipps zur Steueroptimierung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rentenbesteuerung steigt: Ab Renteneintritt im Jahr 2025 sind 83,5 % der gesetzlichen Rente steuerpflichtig.
  • Grundfreibetrag 2025: 12.096 € für Alleinstehende, 24.192 € für Paare – darunter bleibt die Rente steuerfrei.
  • Zuverdienstgrenzen: Unbegrenzter Hinzuverdienst für Altersrentner, höhere Freibeträge für Erwerbsminderungs- und Witwenrenten.
  • Steuern sparen: Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Dienstleistungen gezielt nutzen.
  • Steuererklärung prüfen: Eine Abgabe ist erst nötig, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt.

Wie wird die Rente 2025 in Deutschland besteuert?

Im Jahr 2025 steht Rentnerinnen und Rentnern in Deutschland eine Rentenerhöhung von 3,5 % bevor. Diese Anpassung führt dazu, dass voraussichtlich über 70.000 weitere Rentner steuerpflichtig werden, was die Gesamtsteuerlast der Rentner um mehr als vier Milliarden Euro erhöht.

Auch wenn die meisten Rentner in Deutschland keine Steuer zahlen müssen, unterliegen Renteneinkünfte grundsätzlich der Einkommensteuer. Dabei wird zwischen der gesetzlichen Rente und betrieblichen sowie privaten Renten unterschieden.

Gesetzliche Rente

Seit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) im Jahr 2005 werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nachgelagert besteuert. Das bedeutet, dass die Besteuerung schrittweise erhöht wird, bis im Jahr 2058 die Renten vollständig besteuert werden. Der Anteil der Rente, der besteuert wird, hängt somit vom Jahr des Rentenbeginns ab.

Besteuerungsanteil nach Rentenbeginn

RentenbeginnBesteuerungsanteilSteuerfreier Anteil
Bis 200550 %50 %
202080 %20 %
202181 %19 %
202282 %18 %
202382,5 %17,5 %
202483 %17 %
202583,5 %16,5 %
202684 %15 %
202784,5 %15,5 %
2058100 %0 %

Geht man beispielsweise im Jahr 2025 in Rente, bedeutet dies jedoch nicht automatisch, dass 83,5 % der Rente voll versteuert werden müssen, da noch der Grundfreibetrag, der Rentenfreibetrag und weitere steuerliche Absetzungsmöglichkeiten berücksichtigt werden können (siehe Abschnitt Freibeträge und Abzugspauschalen für die Rente 2025).

Rentenabschlag

Wer vor der Regelaltersgrenze in Rente geht, muss mit einem Rentenabschlag rechnen – pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme beträgt dieser 0,3 %, maximal jedoch 18 %. Der Abschlag kann durch Sonderzahlungen an die Deutsche Rentenversicherung ausgeglichen werden.

Betriebliche und private Renten

Betriebliche Altersvorsorgeleistungen werden in der Regel in voller Höhe besteuert. Bei privaten Rentenversicherungen hängt die Besteuerung davon ab, ob sie als kapitalbildende Lebensversicherung oder als Leibrente ausgezahlt werden. Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen werden mit dem sogenannten Ertragsanteil besteuert, der vom Alter bei Rentenbeginn abhängt (siehe § 22 EStG).

Freibeträge und Abzugspauschalen für die Rente 2025

Auf den steuerpflichtigen Anteil der Rente (siehe Tabelle oben) können die folgenden Freibeträge und weiteren Abzugsmöglichkeiten angewendet werden. Dadurch müssen sehr viele Rentner tatsächlich keine Einkommenssteuer für ihre Rente bezahlen.

1. Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag stellt sicher, dass das Existenzminimum steuerfrei bleibt. Er gilt für alle Steuerpflichtigen und damit auch für Rentner. Für das Jahr 2025 beträgt der Grundfreibetrag 12.096 Eurofür Alleinstehende bzw. 24.192 Euro für Paare. Das bedeutet, dass keine Einkommensteuer anfällt und auch keine Steuererklärung abgegeben werden muss, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag nicht überschreitet. Überschreitet der Besteuerungsanteil der Einkünfte den Grundfreibetrag, so muss eine Steuererklärung abgegeben werden.

Wenn Sie wissen möchten, ob Sie zur Abgabe einer Steuererklärung für das abgelaufene Jahr 2024 verpflichtet sind, müssen Sie sich am Grundfreibetrag für 2024 orientieren, der sich auf 11.784 Euro für Alleinstehende bzw. 23.568 Euro für Paare beläuft.

2. Rentenfreibetrag

Der Rentenfreibetrag hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab und wird anhand der Jahresbruttorente des Folgejahres berechnet, der in weiterer Folge für die gesamte Dauer des Rentenbezugs konstant bleibt.

Beispiel zur Berechnung des Rentenfreibetrags:

Beginnt Ihre Rente im Jahr 2025, sind 83,5 % Ihrer Jahresbruttorente gemäß obiger Tabelle steuerpflichtig. Die verbleibenden 16,5 % bleiben als Rentenfreibetrag steuerfrei und werden als fester Euro-Betrag im Jahr nach dem Renteneintritt – in diesem Fall also 2026 – berechnet und für die gesamte Rentenbezugsdauer festgeschrieben.

Beträgt die monatliche Rente im Jahr 2026 1.400 Euro, so sind das insgesamt 16.800 Euro Jahresrente. Der Besteuerungsanteil von 83,5 % beträgt somit 14.028 Euro. Die Differenz aus der Jahresrente und dem Besteuerungsanteil ist der Rentenfreibetrag und beträgt 2.772 Euro. Dieser Freibetrag bleibt für die gesamte Rentenbezugsdauer konstant.

3. Pauschbeträge für Werbungskosten und Sonderausgaben

Auch Rentner können von weiteren Steuererleichterungen profitieren, die in der Steuererklärung geltend gemacht werden können. Sofern man die tatsächlichen Kosten in der Steuererklärung nicht anführt, werden vom Finanzamt Pauschbeträge angesetzt. Rentner können eine Werbungskostenpauschale von 102 Euround einen Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro geltend machen.

Da die Pauschbeträge oft niedriger ausfallen, als die tatsächlichen Aufwendungen, die man von der Steuer absetzen kann, haben wir am Ende des Artikels noch spezielle Tipps zur Steueroptimierung für Rentner verfasst, damit Sie auch als Rentner kein Geld verschenken müssen.

Rechenbeispiel: 2.000 Euro monatliche Rente

Angenommen, Ihr Renteneintritt war im Jahr 2020 und Sie erhalten eine monatliche Rente von 2.000 Euro. Somit beträgt die Jahresbruttorente 24.000 Euro und der steuerpflichtige Anteil gemäß obiger Tabelle 80 %, also 19.200 Euro. Das zu versteuernde Einkommen überschreitet den Grundfreibetrag 12.096 Euro für das Jahr 2025. Somit muss eine Steuererklärung für dieses Jahr abgegeben werden.

Der steuerfreie Anteil von 20 %, aus dem der Rentenfreibetrag berechnet wird, beträgt 4.800 Euro, der für die gesamte Rentenbezugsdauer gilt. Weiters werden die Werbungskostenpauschale in der Höhe von 102 Euro und der Pauschbetrag für Sonderausgaben mit 36 Euro geltend gemacht.

Somit ergibt sich für das Jahr 2025 ein steuerfreier Rentenbetrag von 12.096 Euro (Grundfreibetrag) + 4.800 Euro (Rentenfreibetrag) + 138 Euro (Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale) = 17.034 Euro.

Der Differenzbetrag zur Jahresbruttorente von 6.966 Euro ist der zu versteuernde Anteil der Rente.

Müssen zusätzliche Einkünfte versteuert werden?

Erzielen Sie zusätzliche Einkünfte, beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung, aus einem Gewerbeoder aus noch nicht versteuerten Kapitaleinnahmen, so müssen diese versteuert werden, sobald sie über dem Grundfreibetrag oder – im Falle von Kapitaleinkünften – oberhalb des Sparerpauschbetrags (im Jahr 2025 beträgt dieser 1.000 Euro für Alleinstehende und 2.000 für Paare) liegen.

Zuverdienstgrenzen für Rentner 2025

Viele Rentner möchten auch im Ruhestand einer Beschäftigung nachgehen. Es stellt sich also die Frage, wie viel hinzuverdient werden darf, ohne steuerliche Nachteile zu erleiden.

Regelaltersrente und Frührente

Seit dem 1. Januar 2023 können sowohl Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, als auch Frührentner, unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Allerdings unterliegen die zusätzlichen Einkünfte der Einkommensteuer, sofern sie zusammen mit der Rente den Grundfreibetrag übersteigen.

Erwerbsminderungsrente

Seit dem 1. Januar 2025 dürfen Bezieher einer Erwerbsminderungsrente mehr hinzuverdienen, ohne Kürzungen befürchten zu müssen. Wer eine volle Erwerbsminderungsrente erhält, kann bis zu 19.661,25 Euro jährlich hinzuverdienen, bei einer teilweisen Erwerbsminderung sind es 39.322,50 Euro.

Die Rente unterliegt dem Besteuerungsanteil, der vom Renteneintrittsjahr abhängt. Zudem ist sie zeitlich befristet und wird bei Erreichen der Regelaltersgrenze automatisch in eine Altersrente umgewandelt.

Witwenrente und Waisenrente

Bezieher einer Witwen- bzw. Witwerrente können zusätzliches Einkommen bis zu einem bestimmten Freibetrag erzielen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Dieser Freibetrag wird jährlich angepasst. Vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 liegt er bei 1.038,05 Euro netto pro Monat. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich dieser Betrag um 220,19 Euro.

Übersteigt das monatliche Nettoeinkommen diesen Freibetrag, werden 40 % des übersteigenden Betrags auf die Witwenrente angerechnet, was zu einer entsprechenden Kürzung der Rente führt.

Waisenrenten sind von dieser Regelung ausgenommen. Sie können unbegrenzt hinzuverdienen, ohne eine Kürzung ihrer Rente befürchten zu müssen.

7 Tipps zur Optimierung der Steuer für Rentner in 2025

Auch wenn Sie eine Steuererklärung abgeben müssen, bedeutet dies noch nicht, dass Sie auch tatsächlich Steuer zahlen müssen. Denn Sie haben auch im Ruhestand die Möglichkeit, Ihre Steuerlast deutlich zu reduzieren. Hier sind die wichtigsten Tipps zur Steueroptimierung für Rentner im Jahr 2025:

1. Sonderausgaben geltend machen:

  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge: Diese können in voller Höhe von der Steuer abgesetzt werden.
  • Haftpflicht-, Unfall- und Zahnzusatzversicherungen: Diese Versicherungen können ebenfalls berücksichtigt werden.
  • Spenden und Kirchensteuer: Auch diese Ausgaben mindern das zu versteuernde Einkommen.

Wichtig

Werden keine Angabe zu Sonderausgaben in der Steuererklärung gemacht, wird vom Finanzamt lediglich der Pauschbetrag von 36 Euro berücksichtigt. Die Kosten für Versicherungen werden in der Anlage Vorsorgeaufwand, Spenden und Kirchensteuer in der Anlage Sonderausgaben eingetragen.

2. Außergewöhnliche Belastungen anführen:

  • Krankheitskosten: Ausgaben für Medikamente, Arztbesuche, Kurkosten und ärztlich verordnete Hilfsmittel wie Brillen, Hörgeräte oder Rollatoren können abgesetzt werden, sofern sie medizinisch notwendig sind.
  • Pflegekosten: Kosten für ambulante oder stationäre Pflege können steuerlich berücksichtigt werden.

Die Kosten werden in der Steuererklärung in der Anlage für außergewöhnliche Belastungen als andere Aufwendungen eingetragen.

3. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen absetzen:

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: 20 % der Arbeitskosten, maximal 4.000 Euro jährlich, können abgesetzt werden.
  • Handwerkerleistungen: 20 % der Lohnkosten, bis zu 1.200 Euro pro Jahr, sind steuerlich absetzbar.

Die Kosten werden in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen eingetragen.

4. Werbungskosten berücksichtigen:

  • Fahrtkosten: Kosten für Fahrten zu Ärzten oder Therapien können als Werbungskosten angesetzt werden.
  • Arbeitsmittel: z.B. Ausgaben für Fachliteratur, Büromaterialien oder Steuersoftware sind absetzbar.
  • Kontoführungsgebühren: Die Kontoführungsgebühren für das Girokonto, auf das die Rentenzahlungen eingehen, können abgesetzt werden.
  • Kosten für Rentenberater

Wichtig

Werden in der Steuererklärung keine Angabe zu Werbungskosten gemacht, wird vom Finanzamt lediglich der Pauschbetrag von 102 Euro berücksichtigt. Die Werbungskosten werden in der Anlage Reingetragen.

5. Altersentlastungsbetrag nutzen:

  • Voraussetzungen: Für Rentner ab 64 Jahren mit zusätzlichen Einkünften neben der Rente.
  • Höhe: Der Betrag wird jährlich angepasst und ist vom Geburtsjahr abhängig (z.B. bei vollendetem 64. Lebensjahr im Jahr 2024 beträgt der Altersentlastungsbetrag ab 2025 13,2 % der Einkünfte, maximal 627 Euro)

6. Günstigerprüfung bei Kapitaleinkünften beantragen:

  • Option: Wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt, kann es vorteilhaft sein, Kapitaleinkünfte im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.

7. Steuerfreie Einnahmen nutzen:

  • Ehrenamtspauschale: Bis zu 840 Euro jährlich für ehrenamtliche Tätigkeiten sind steuerfrei.
  • Übungsleiterpauschale: Bis zu 3.000 Euro jährlich für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten können steuerfrei bezogen werden (z.B. in den Bereichen Sport, Kultur, Pflege und in der sozialen Arbeit).

Es ist empfehlenswert, alle Belege sorgfältig zu sammeln und bei Unsicherheiten einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein zu konsultieren, um die individuellen Möglichkeiten optimal auszuschöpfen.