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Routenplaner: Retten Sie den Anfahrtsweg für Ihre Steuer

Inhaltsverzeichnis

Mehrfach berichten jetzt Medien darüber, dass der Fiskus die Entfernungspauschale bei Heimfahrten oder bei Fahrten zur Arbeitsstätte besser kontrollieren kann. Routenplaner sollen helfen, Schwindler aufzudecken. Nur: Wir warnen vor dieser Warnung. Sie können Ihre bisherigen Angaben in der Regel beibehalten, wenn diese begründet sind.

Neue Wunderwaffe: Der Routenplaner

Die häufigen Hinweise machen uns stutzig. Denn: Routenplaner sind nicht erst seit gestern bekannt.

Sie gibt es bereits seit  20 Jahren kostenfrei im Internet. 20 Jahre wählen wir deshalb als Referenzgröße, weil es manchmal in der Tat lange dauert, bis eine Technologie auch auf dem Amt einzieht.

Schon lange aber haben Finanzbeamte diese Kontrollmöglichkeit – dies zeigt die Zahl. Jetzt aber drohen die Mehrfachartikel damit, dass Finanzämter „Steuerhinterziehern” auf die Spur kommen können. Diese Drohung basiert auf Falschangaben zur Entfernungspauschale.

Werbungskosten behalten

Finanzamt und „Sie” – falls Sie betroffen sind – streiten um Werbungskosten. 0,30 € dürfen pro „einfachem” Entfernungskilometer angesetzt werden. Liegt Ihre Arbeitsstätte also 25 km entfernt, entspricht dies einem Betrag von 7,50 € täglich. Das kann sich lohnen. Wie viele Steuern Sie tatsächlich sparen, hängt dann von Ihrem persönlichen Einkommenssteuersatz ab.

Je höher dieser ist, desto höher die Ersparnis von diesen 7,50 €, die rechnerisch Ihr Einkommen reduzieren. Das Finanzamt muss faktisch Ihrer Angabe vertrauen. Theoretisch prüft es die Entfernung zu Ihrer Arbeitsstätte mit dem Routenplaner nach – aber dies bereits seit vielen Jahren. Achtung: Der Fiskus legt für die Steuerberechnung die kürzeste Strecke zugrunde.

Kürzeste Strecke – nicht entscheidend für Sie

Genau darauf zielen zahlreichen Warnungen ab. Viele geben nicht die kürzeste Strecke an, sondern „runden” angeblich auf. Oder sie wählen die falsche Fahrtstrecke. Nur ist auch dies erlaubt. Grundsätzlich wählt das Finanzamt zunächst die kürzeste Strecke. In gut begründeten Fällen jedoch ist eine Ausnahme möglich:

  • Legen Sie dafür unterschiedliche Anfahrtszeiten zugrunde.
  • Geben Sie Staus an, die a) wiederkehrend bekannt auftauchen oder b) aufgrund einer länger andauernden Baustelle auftreten werden.
  • Beziehen Sie praktische Hindernisse ein – der „kürzeste” Weg über einen Fluss funktioniert nur dann, wenn der Fährbetrieb gesichert ist.

Routenplaner: Ideal ist anders

Die aktuellen Warnungen sollen die so genannte „Steuerehrlichkeit” voranbringen. Wir meinen jedoch, dass es viele Ausnahmegründe für ein Abweichen von der „kürzesten Fahrstrecke” gibt. Sie machen sich nicht sofort der Steuerhinterziehung verdächtig. Sichern Sie sich weiterhin die Entfernungspauschale für die Anfahrt zu Ihrer Arbeit.