Schenkung – Attraktive Möglichkeit der Vermögensübertragung
Bei einer Schenkung handelt es sich um eine attraktive Möglichkeit, wie Sie zu Lebzeiten Vermögenswerte an eine andere Person übertragen können. Der Grund ist, dass Schenkungen mehrfach erfolgen können und so Freibeträge ebenfalls mehrmals ausgeschöpft werden.
In unserem Beitrag erfahren Sie, was eine Schenkung ist und welche Arten es gibt. Ferner gehen wir darauf ein, welche Formvorschriften Sie zu beachten haben, wann Schenkungen meldepflichtig sind und auf welche Aspekte Sie bei einer Schenkung von Immobilien und Aktien achten sollten.
Worum handelt es sich bei einer Schenkung?
Eine Schenkung wird im Paragraph 516 Abs. 1 BGB so definiert, dass sich dabei um eine unentgeltliche Zuwendung handelt. Diese stammt aus dem Vermögen des Schenkenden, der einen Teil davon an den Beschenkten überträgt. Einseitig ist eine Schenkung deshalb, weil ausschließlich der Schenkende eine Leistung erbringt. Als Beschenkter hingegen nehmen Sie den Vermögensteil schlichtweg entgegen. Rechtlich betrachtet handelt es sich demzufolge bei einem Schenkungsvertrag um einen einseitig verpflichtenden Vertrag.
Welche Arten der Schenkung existieren?
In der Praxis gibt es bei Schenkungen mehrere Varianten, zwischen denen sich oftmals auch ein Schenkender entscheiden kann. Üblich sind insbesondere die folgenden Formen einer Zuwendung:
- Handschenkung
- Zweckschenkung
- Gemischte Schenkung
- Schenkung auf den Todesfall
Oftmals in der Praxis wird insbesondere die sogenannte Handschenkung in Anspruch genommen. Diese beinhaltet, dass Sie als Schenkender dem Beschenkten den entsprechenden Vermögensteil oder sonstige Sach- oder Geldwerte sofort überreichen. Typische Beispiele für solche Handschenkungen beziehen sich oft auf einen bestimmten Anlass, wie zum Beispiel:
- Weihnachten
- Geburtstag
- Hochzeit
- Jubiläum
In all diesen Fällen gibt es in der Regel keinen Schenkungsvertrag, sondern die Handschenkung beinhaltet, dass formlos der entsprechende Wert übergeben wird.
Zweckschenkung
Eine etwas andere Form der Schenkung ist die sogenannte Zweckschenkung. In dem Fall erwarten Sie als Schenkender eine Art von Gegenleistung. Allerdings haben Sie keinen rechtlichen Anspruch, die Schenkung mit einer rechtlich wirksamen, detaillierten Auflage zu verbinden, da es sich lediglich um eine Erwartungshaltung handelt. Das kann zum Beispiel sein, dass der Beschenkte sich ab sofort einmal im Monat um die Pflege Ihres Gartens kümmern soll, ohne dass Sie dies schriftlich vereinbaren.
Gemischte Schenkung
Der Inhalt einer gemischten Schenkung ist, dass diese zum Teil unentgeltlich, zum anderen Teil allerdings auch gegen ein Entgelt stattfindet. Dabei ist es charakteristisch, dass der Teil der unentgeltlichen Leistung überwiegt. Typisches Beispiel für eine gemischte Schenkung ist, wenn Sie bestimmte Sachwerte zu einem deutlich geringeren als dem eigentlichen, aktuellen Wert verkaufen. Dies geschieht häufig an Familienmitglieder, den Lebenspartner oder sehr gute Freunde.
Schenkung auf den Todesfall
Die Schenkung auf den Todesfall ist ebenfalls eine besondere Art der Schenkung. Charakteristisch ist, dass der Beschenkte die entsprechenden Vermögenswerte nach dem Tod des Schenkenden ohnehin im Zuge Erbschaft erhalten hätte, die Schenkung nimmt dies also vorweg. Grund ist im Wesentlichen, dass durch die mehrfache Nutzung des Schenkungsfreibetrages später Erbschaftssteuer eingespart werden kann.
Was muss ich an Formvorschriften bei einer Schenkung beachten?
Zunächst einmal ist eine Schenkung in der Regel nicht an eine Form gebunden, sodass es sich nicht um eine schriftliche Vereinbarung handeln muss. Trotzdem gibt es häufiger einen Schenkungsvertrag. Dieser muss nicht in der Summe notariell beurkundet werden, allerdings die Willenserklärung des Schenkenden. Diese wird auch als Schenkungsversprechen bezeichnet. Die notarielle Beurkundung dieses Schenkungsversprechens ist im Paragraph 518 Abs. 1 BGB geregelt.
Sollten Sie sich nicht an diese Vorschrift halten, würde daraus ein Formmangel entstehen. Darüber hinaus müssen Sie beachten, dass bei der Schenkung spezieller Sachwerte eine weitere Formvorschrift vorgegeben sein kann. Das gilt zum Beispiel für das Verschenken von Immobilien. Dann muss es nicht nur einen schriftlichen Schenkungsvertrag geben, sondern ebenfalls muss eine Eintragung ins Grundbuch erfolgen.
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Schenkung meldepflichtig?
Das Finanzamt hat unter Umständen Interesse daran, von einer Schenkung zu erfahren. Der Grund ist, dass häufig Schenkungssteuer anfällt. Allerdings gibt es insbesondere für nahe Angehörige und Familienmitglieder einen relativ hohen Freibetrag, den auch der Ehegatte nutzen kann. Meldepflichtig sind Schenkungen auf jeden Fall unter der Voraussetzung, dass der Freibetrag überschritten wird. Dann haben Sie als Beschenkter die Pflicht, den Erhalt spätestens nach drei Monaten dem entsprechenden Finanzamt anzuzeigen. Die Meldepflicht beinhaltet einige Angaben, insbesondere:
- Art des Geschenks
- Wert des Geschenks
- Personendaten aller Parteien
- Verwandtschaftsverhältnis
Zu diesem Zweck gibt es beim Finanzamt spezielle Vordrucke, die Sie anfordern und dann ausgefüllt an das Amt zurücksenden können.
Was ist bei Schenkungen an Kinder zu beachten?
Häufig werden Kinder beschenkt, damit später weniger oder im besten Fall keine Erbschaftssteuer zu bezahlen ist. Daher müssen Sie allerdings einige Besonderheiten beachten, insbesondere dann, wenn Sie mehrere Kinder haben. Grundlage ist, dass gegenüber anderen Angehörigen die Schenkung an Kinder zunächst einmal keine Auswirkungen hat. Dies kann sich allerdings ändern, nachdem Sie als Schenkender und späterer Erblasser gestorben sein.
Haben Sie zu Lebzeiten nämlich nur einem Kind etwas geschenkt, kann dadurch das Erbrecht der anderen Kinder in negativer Art und Weise betroffen sein. Dann kommt es auf Aspekte wie Erbteil- und Pflichtteilsansprüche an, ob ein eventueller Ausgleich stattfinden muss. Daher ist es durchaus ratsam, dass Sie vor einer Schenkung an ein Kind – bei mehreren Kindern – einen Anwalt zur Beratung in Anspruch nehmen.
Was muss ich bei einer Schenkung von Immobilien und Grundstücken beachten?
In Deutschland machen Immobilien und Grundstücke einen immer größeren Teil aller Schenkungen mit einem höheren Gegenwert aus. Oftmals schenken zum Beispiel Eltern bereits zu Lebzeiten ihren Kindern eine Immobilie, in der Regel verbunden mit einem Nießbrauchsrecht. Das bedeutet, dass die schenkenden Eltern das Recht haben, bis zu ihrem Tod weiterhin im entsprechenden Haus zu leben. Manchmal beinhaltet ein solches Nießbrauchsrecht auch Mieteinnahmen, falls die Immobilie oder ein Teil davon vermietet wird.
Grundsätzlich ist es so, dass wenn Sie zum Beispiel Ihrem Ehepartner eine Immobilie schenken, Sie das Recht besitzen, das Objekt sofort und ohne dass Zahlen einer Schenkungssteuer veräußern zu dürfen. Allerdings muss der beschenkte Ehepartner dann zehn Jahre oder länger in der Immobilie wohnen, damit keine Schenkungssteuer anfällt. Wenn Sie Immobilien oder Grundstücke verschenken möchten, sollten Sie ferner beachten, dass Notarkosten für die Grundbucheintragung und weitere Leistungen anfallen. Diese sind in aller Regel jedoch geringer, als wenn die Immobilie im Zuge einer Erbschaft übertragen würde.
Diese zuvor genannten Punkte beziehen sich auf eine einfache Schenkung. Wenn nun allerdings die Schenkung der Immobilie oder des Grundstücks mit einer Gegenleistung verbunden sind, wird der zugrunde gelegte Wert des Objektes geringer. Das ist allerdings nicht nur positiv. Zwar wird die Basis für die Berechnung der Schenkungssteuer niedriger angesetzt, aber dafür muss eventuell eine Grunderwerbsteuer gezahlt werden. Zusammenfassend sollten Sie bei der Schenkung von Immobilien und Grundstücken folgende Punkte beachten:
- Eltern sollten sich Nießbrauchsrecht eintragen lassen
- Ehepartner darf Objekt zwar nach Schenkung sofort verkaufen, muss allerdings mindestens zehn Jahre darin wohnen, damit keine Schenkungssteuer anfällt
- Gegenleistungen einer Schenkung reduzieren die Bemessungsgrundlage, es können dann allerdings Grunderwerbsteuer fällig werden
Muss ich bei einer Schenkung von Immobilien als Empfänger Grunderwerbsteuer zahlen?
In Deutschland ist es gesetzlich geregelt, dass bei einem Kauf eines Hauses Grunderwerbsteuer anfällt. Basis für die Berechnung der Grunderwerbsteuer sind:
- Bemessungsgrundlage
- Bodenrichtwert
- Verkaufspreis der Immobilie
Wird die Immobilie allerdings zu Lebzeiten verschenkt, gibt es abweichende Regelungen. Diese führen dazu, dass oftmals keine Grunderwerbsteuer gezahlt werden muss. Das ist in den Ausnahmen geregelt, die sich in Paragraph 3 Grunderwerbssteuergesetz und Paragraph 7 Erbschaftssteuergesetz finden. Grundsätzlich von der Grunderwerbsteuer befreit sind Schenkungen an folgende Personen:
- Ehepartner
- Lebenspartner
- Kinder
- Enkel
Anders verhält es sich bei der Schenkung unter Geschwistern. Ist zusätzlich ein Nießbrauch vereinbart worden, fällt in der Regel die zu zahlende Grunderwerbsteuer an.
Was ist bei einer eine Aktienschenkung zu beachten?
Was eine mögliche Besteuerung der Schenkung von Aktien angeht, muss zunächst differenziert werden, ob die Schenkung privat oder geschäftlich bedingt ist. Wenn Sie Aktien zum Beispiel an Mitarbeiter verschenken, handelt es sich um eine Gegenleistung im Arbeitsverhältnis, woraus sich ein geldwerter Vorteil ergibt. Dieser ist vom Empfänger entsprechend zu versteuern.
Falls es sich um eine rein private Schenkung handelt, fallen – unter Berücksichtigung der üblichen Freibeträge – Steuern in Form von Schenkungssteuern an. In der Praxis ist es allerdings nicht immer eindeutig zu erkennen, ob es sich um rein private oder – zumindest zum Teil – doch betriebliche Schenkungen handelt.
Was ist die Rückübertragung bei Schenkungen?
Schenkungen können nicht einfach ohne Grund rückgängig gemacht werden, sondern es muss ein Rückforderungsgrund bestehen. Diesen kann es in zwei Varianten geben, nämlich einmal als vertraglich vereinbart oder zum anderen als gesetzlichen Kündigungsgrund. Wurde zum Beispiel im Schenkungsvertrag vereinbart, dass es ein Rücktrittsrecht gibt, sollte der Beschenkte insolvent werden, wäre dies eine Begründung für eine spätere Rückübertragung. Gesetzliche Rückforderungsgründe sind insbesondere der sogenannte grobe Undank des Beschenkten oder wenn Sie als Schenkender verarmen würden.