So holt man sich bei Aktienverlusten gezahlte Steuern zurück
Da die Börse nicht nur steuerpflichtige Gewinne bringt, können die Verluste wenigstens gegengerechnet werden. Das erledigt die Bank intern automatisch. Wenn man aber Depots bei unterschiedlichen Banken führt, kann diese natürlich die Verrechnung nicht selbst vornehmen – das geht nur bankübergreifend über die Steuererklärung.
Verlustbescheinigung: Aktiengewinne mit Verlusten verrechnen
Dazu braucht man eine Verlustbescheinigung für seine Aktien, und zwar bei jeder Bank bzw. Onlinebroker, wo Verluste entstanden sind. Gegen Ende jedes Jahres müssen Anleger den Kalender im Blick behalten: Der 15. Dezember ist regelmäßig Stichtag für die Verlustbescheinigung bei Aktien und anderen Wertpapieren. Das Datum ist gesetzlich vorgeschrieben. Bis dahin muss sie angefordert werden.
Das Finanzamt führt die Verlustrechnung nur durch, wenn man die Bescheinigung der Steuererklärung beilegt. Wer die Frist versäumt, verliert nichts, muss aber warten. Die Bank trägt die Verluste automatisch ins nächste Jahr vor. Eine Verrechnung ist dann wieder im Folgejahr möglich.
Hält man die Frist ein, setzt die Bank den so genannten Verlustverrechnungstopf auf null zurück, um eine doppelte Berücksichtigung zu verhindern. Der nächste Schritt ist das Ausfüllen der Steuererklärung. Das Finanzamt berechnet dann die Differenz, zuviel gezahlte Steuern werden anschließend zurückerstattet.
Antrag nicht immer sinnvoll
Hatte man das Anlegerpech, genauso viele oder höhere Verluste als Gewinne einzufahren, so bekommt man den gesamten Betrag zurück, der mit der Abgeltungssteuer abgezogen wurde. Das gleiche gilt, wenn die positiven Erträge nicht über dem Sparerpauschbetrag von 801 € liegen – bei gemeinsam veranlagten Paaren sind bis zu 1.602 € frei.
Vor dem Stichtag sollte man aber nachrechnen und nicht überstürzt handeln. Wenn lediglich Verluste und bei anderen Banken gar keine Gewinne vorhanden sind, ist der Antrag auf eine Verlustbescheinigung nur unnötige Arbeit. Grund: Die bescheinigten Verluste werden beim Finanzamt eingereicht, können aber bei der Bank nicht mehr für eine fortlaufende folgende Verlustverrechnung verwendet werden.
Verzeichnet nämlich das dortige Depot im nächsten Jahr Gewinne, so führt die Bank die Abgeltungssteuern ab und hat keine Grundlage mehr zum internen Verrechnen. Ohne Verlustbescheinigung indes könnte sie die Verluste aus dem Vorjahr gegenrechnen.
Natürlich sind die nicht verloren. Liegen sie dem Finanzamt vor, werden sie vorgetragen. Über die nächste Einkommenssteuererklärung mindern sie dann die folgenden Gewinne. Den Verwaltungsaufwand aber hätte man sich sparen können. Derselbe Gedanke gilt für den Fall, dass die Verluste Gewinne deutlich übersteigen. Hier gilt es abzuwägen. Eine Bescheinigung für Teilverluste gibt es leider nicht.
Aktiengeschäfte nicht mit anderen Erträgen verrechenbar
Insgesamt ist noch der Unterschied zwischen den verschiedenen Kapitalerträgen zu beachten: die aus Aktien und die sonstigen Erträgen wie Zinsen. Deshalb bezieht sich die Verlustbescheinigung nicht nur auf Aktien – allerdings wird streng getrennt.
Weil seit 2009 Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Aktiengewinnen, nicht aber mit den sonstigen Kapitalerträgen verrechnet werden dürfen, müssen die Banken zwei Verlusttöpfe anlegen. Entsprechend kann bei Bedarf die Bescheinigung auch separat nach Aktien- und anderen Verlusten ausgestellt werden.
Ein Antrag ist übrigens einfach: In der Regel reicht eine E-Mail oder ein kurzer Telefonanruf bei der Bank.