Bei Fahrgemeinschaften den Fiskus beteiligen – So geht’s
Gleich ob Kollegen die Fahrt zur Arbeit zusammenlegen oder ob man selbst günstige Fahrgemeinschaften anbietet; jede Mitfahrgelegenheit ist ein Steuer-Thema.
Einerseits lassen sich Aufwendungen absetzen, andererseits ist das kassierte Geld von den Mitfahrern als Einkünfte zu versteuern.
Mitfahrgelegenheit: Bei der Steuer die Entfernungs-Pauschale abziehen
Bei Mitfahrgelegenheiten denken viele zunächst weniger an den Fiskus als an den Einspar-Effekt.
Dabei kann nicht nur der Fahrer, sondern auch der Mitfahrer, der Geld zahlt, das Finanzamt an den Ausgaben beteiligen.
Für Berufs-Pendler kommt hier die Entfernungs-Pauschale in Betracht.
Ob es sich um Ehepaare oder Berufs-Kollegen handelt, ist hierbei völlig gleich. Ebenso ist vollkommen egal, wie viele Personen im Wagen mitgenommen werden.
Wie das Wort Entfernungs-Pauschale vermuten lässt, kommt es auf die Entfernung, sprich: die Strecke, an.
Grundsätzlich gilt für jeden nur der kürzeste Weg zwischen Wohnung und Arbeit – es sei denn, ein längerer Weg wäre weniger umständlich und schneller.
Angerechnet werden aber immer nur volle Kilometer.
Wichtig ist zudem, wer den Wagen zur Verfügung stellt:
Wenn bei einseitigen Fahrgemeinschaften immer dieselbe Person fährt, ist die Pauschale für die Mitfahrer auf 4.500 € begrenzt. Für den Wagenbesitzer selbst indes gilt diese Grenze nicht.
Dazu ein Beispiel:
Beispiel einer Fahrgemeinschaft
Angenommen, Herr Müller nimmt an 220 Tagen im Jahr die Kollegen Meier und Körner mit und die einfache Strecke beträgt für alle 80 km:
Da für jeden Kilometer 0,30 € angesetzt werden können, ergeben sich insges. 5.280 € Fahrtausgaben.
Meier und Körner können allerdings nur 4.500 € aus dieser Mitfahrgelegenheit von der Steuer absetzen, Herr Müller aber den vollen Betrag.
Kassiert nun Herr Müller von den anderen Geld fürs Fahren, so muss er das in seiner Steuererklärung als „sonstige Einnahmen“ angeben.
Ob dies eine mehr oder weniger hohe Entschädigung oder Spritkosten-Beteiligung ist, macht keinen Unterschied. Steuerfrei sind nur bis zu 256 € im Jahr.
Von den Einnahmen aber kann er für jeden gefahrenen Kilometer Umweg, den er zum Abholen der beiden anderen zurücklegt, 0,30 € + 0,02 € pro Mitfahrer als Werbungskosten abziehen.
Meist jedoch laufen Mitfahrgelegenheiten so ab, dass sich die Fahrer abwechseln: Mal stellt der eine seinen Wagen zur Verfügung, mal der andere.
In diesem Fall handelt es sich um wechselseitige Fahrgemeinschaften.
Damit das Finanzamt nachvollziehen kann, wer wann der Fahrer war, sollte das Ganze mit Zeitangaben dokumentiert werden:
Für den Zeitraum, in dem einer sein eigenes Fahrzeug einsetzt, steht ihm die unbegrenzte Entfernungs-Pauschale zu, in der Zeit als Mitfahrer die begrenzte.
In der Steuererklärung werden dann beide Posten zusammengezählt.
Einnahmen sind immer zu versteuern
Aufpassen sollte übrigens jeder, der im Internet oder über Mitfahrzentralen regelmäßig Fahrten anbietet!
Wer etwa als Pendler jedes Wochenende auf der Hin- und Rückfahrt 2 Personen zu je 15 € mitnimmt, kommt im Jahr auf Einnahmen in Höhe von 6.200 €.
Da die meisten Mitfahrzentralen die Daten ihrer Nutzer registrieren und das Finanzamt mitunter auch auf Plattformen wie Ebay schaut, kann es durchaus passieren, dass nachgefragt wird.
Einkommen sind eben zu versteuern…
Ärgerlich ist, wenn der Fiskus bei höheren Beträgen eine gewerbliche Tätigkeit unterstellt und zusätzlich Mehrwertsteuer verlangt – das betrifft gerade Freiberufler.
Um dem zu begegnen, sollte man von Anfang an die Karten auf den Tisch legen. Immerhin lassen sich auch von diesen Einnahmen die anteiligen Ausgaben abziehen.