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So profitieren Ehepaare vom doppelten Freibetrag auf Kapitalerträge

Inhaltsverzeichnis

Ehepaare können aus Kapitalerträgen das Maximum herausholen, indem sie einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen. Mit bis zu 1.602 € kann jährlich eine ordentliche Summe steuerfrei kassiert werden, erst dann schlägt der Fiskus zu. Für Ledige gilt die Obergrenze von 801 €.

Bei der Erteilung des Freistellungsauftrags gibt es einige Besonderheiten, die Ehepaare beachten müssen.

Verheiratete profitieren von doppeltem Freibetrag

Mit einem Freistellungsauftrag können unnötige Abgaben an das Finanzamt vermieden werden. Ohne Freistellungsauftrag werden nicht erst Kapitalerträge oberhalb des Freibetrags versteuert, sondern schon ab dem ersten Euro. Die Abgeltungssteuer schlägt inklusive Solidaritätszuschlag und eventueller Kirchensteuer mit bis zu 27,9 % zu Buche.

Einen Freistellungsauftrag zu erteilen schützt zumindest einen gewissen Teil der erzielten Erträge, für Verheiratete ist die Lage sogar noch besser. Sie können vom doppelten Freibetrag profitieren und bis zu 1.602 € pro Jahr steuerfrei einstreichen. Wie sich der Freibetrag dabei auf beide Ehepartner verteilt ist irrelevant.

Was Eheleute bei ihrem Freistellungsauftrag berücksichtigen müssen

Um einen Freistellungsauftrag zu erteilen ist nur die Unterschrift eines Ehepartners erforderlich.

Falls sich durch eine Heirat der Name der Personen ändert, muss unmittelbar ein neuer Freistellungsauftrag mit dem neuen Namen eingereicht werden, da der Alte nicht mehr gültig ist. Wer das vergisst, hat das Nachsehen und muss sich die zu viel bezahlte Steuer über die Steuererklärung zurückholen.

Wer ein Gemeinschaftskonto führt, muss sich darüber im Klaren sein, dass dieses nur von Partnern freigestellt werden kann, die verheiratet sind. Eingetragene Lebenspartnerschaften reichen für einen gemeinsamen Freistellungsauftrag nicht aus.

Kapitalerträge sorgfältig schätzen

Ein Freibetrag kann auf verschiedene Konten bei verschiedenen Banken verteilt werden. Er sollte direkt mit der Depot- oder Konteneröffnung eingerichtet werden, um unnötigen Aufwand im Nachhinein zu vermeiden.

Vergisst der Sparer, seinen Freistellungsauftrag zu erteilen, behält die Bank die Abgeltungsteuer ein. Das Geld ist aber zum Glück nicht weg, da die bezahlte Steuer über die Steuererklärung wieder zurückgeholt werden kann.

Wer bei verschiedenen Banken spart, muss seine Kapitalerträge sorgfältig schätzen und den Freibetrag auf Basis dessen verteilen. Wer nur bei einer Bank, aber auf verschiedenen Konten spart, der muss nur einen Freistellungsauftrag erteilen.

Beispiel:

Die Eheleute Rieß haben bei einer Bank ein Konto und bei einer anderen Bank ein Depot. Auf ihren Konto erwarten sie dieses Jahr 700 € Kapitalerträge und auf ihrem Depot 1.000 €. Sie verteilen 601 € des Freistellungsauftrags auf ihr Konto und 1.000 € auf ihr Depot.

Es bleiben 99 € auf dem Konto über, die dann mit der Abgeltungsteuer von 27,9 % noch versteuert werden müssen. Nach Abzug der Steuer von 27,62 € bleiben noch 71,40 € über, sodass die Eheleute Rieß von insgesamt 1.700 € Kapitalerträgen 1.672,40 € einstreichen können.

Die Gültigkeit von Freistellungsaufträgen

Freistellungsaufträge sind ein Jahr lang gültig und verlängern sich automatisch, solange der Bank nichts Gegenteiliges mitgeteilt wird. Wer seinen Auftrag schon im Vorfeld befristen möchte, kann dies aber auch tun.

Wichtig ist die rechtzeitige Beantragung, um sich vor lästigen Nachforderungen zu schützen, die mit einem richtig erteilten Freistellungsauftrag hätten vermieden werden können.