Solidaritätszuschlag: Was ist die Bemessungsgrundlage?
Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe, die zuzüglich zur Einkommenssteuer und Körperschaftssteuer als Bundessteuer erhoben werden darf. Die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist in § 3 SolZG festgeschrieben.
Der Streit über die Abschaffung dieser Ergänzungsabgabe sorgt seit Jahren für heftige Diskussionen. Daher gelten ab dem Jahr 2021 neue Freigrenzen, sodass auf diese Weise für den Großteil der Zahler der Solidaritätszuschlag wegfällt.
Der Solidaritätszuschlag und die Bemessungsgrundlage – das sind die Steuerquellen
Jeder Steuerpflichtige zahlt den Solidaritätszuschlag. Bemessungsgrundlage sind gemäß § 3 SolZG die folgenden Steuerquellen: Zum Einen ist die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge zu nennen. Auch die einbehaltene Lohnsteuer wird – für den Fall des Lohnsteuerabzugs – zur Berechnung des Solidaritätszuschlags herangezogen.
Zudem die veranlagte positive Körperschaftsteuer und die Vorauszahlungen zur Einkommens- beziehungsweise Körperschaftsteuer. Weitere Bemessungsgrundlagen sind die Kapitalertragsteuer wie auch der Steuerabzugsbetrag bei beschränkt Steuerpflichtigen.
Die Freigrenzen des Solidaritätszuschlags…
Außer bei der Einkommenssteuer wird der Solidaritätszuschlag immer automatisch erhoben. Bei der Einkommensteuer gelten jedoch Freigrenzen, bis zu denen kein Solidaritätszuschlag erhoben werden darf. Diese wurden im Jahr 2021 stark angehoben, wodurch kleinere oder mittlere Einkommen keine Abgaben mehr haben. Bei Alleinstehenden beträgt diese Freigrenze ab jetzt 16.956 € (vorher 972 €) der Einkommensteuerschuld, bei zusammen veranlagten Ehepaaren verdoppelt sich der Betrag ab jetzt auf 33.912 €.
Werden die Einkommensgrenzen jedoch überschritten, gilt eine Milderungszone. Innerhalb dieser steigt schrittweise der Solidaritätszuschlag auf den vollen Satz an. Gemäß § 4 Satz 2 SolZG sieht das Gesetz einen so genannten „gleitenden“ Übergangsbereich vor.
…und seine Verfassungsmäßigkeit
Die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags wurde 2007 vom siebten Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts angezweifelt. Die Kosten der Deutschen Einheit dürften, nach Meinung der Richter, nicht mit einer Ergänzungsabgabe gedeckt werden, sondern bedürften einer Alternative.
Zudem hätten in den vergangenen Jahren Steuerleichterungen stattgefunden, aufgrund dessen der Solidaritätszuschlag habe entfallen müssen. Als Folge dieser Klage musste sich nun das Bundesverfassungsgericht der Frage nach der Existenzberechtigung des Solidaritätszuschlags annehmen.
Das Bundesverfassungsgericht wies jedoch im Jahre 2010 die Klage um die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags zurück. Seitens der Richter bestehe kein Grund, die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags anzuzweifeln.
Eine Befristung dieser Ergänzungsabgabe wäre nicht notwendig. Zudem verwiesen die Richter hinsichtlich der Steuererleichterungen der letzten Jahre auch auf die verbreiterte Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags.