Spekulationsfrist – Veräußerungen, Aktien & Immobilien
Wissenswertes zur Spekulationsfrist
Definition: Zeitraum, in dem durch den Verkauf privaten Eigentums erzielter Gewinn versteuert werden muss.
Spekulationsfrist bei Wertgegenständen: 1 Jahr
Spekulationsfrist bei Immobilien: 10 Jahre
Spekulationsfrist bei Aktien: Keine – seit 01.01.2009 durch Abgeltungssteuersatz von 25 % ersetzt
Höhe der Spekulationssteuer: Abhängig vom individuellen Einkommenssteuersatz
Immobilienverkäufe: Spekulationssteuer fällt nicht immer an
Definition Spekulationsfrist: Was ist die Haltedauer?
Die Spekulationsfrist beschreibt den Zeitraum, in dem der Gewinn durch den Verkauf privaten Eigentums versteuert werden muss. Bei der Spekulationsfrist gibt es unterschiedliche Fristen zu beachten.
Bei Gebrauchsgegenständen, wie zum Beispiel dem eigenen Sofa oder der Kamera, gibt es keine Spekulationsfrist. Bei Immobilien oder Wertgegenständen hingegen dauert diese Frist zwischen einem bzw. zehn Jahren. Die Haltedauer gibt an, wie lange ein Eigentum im persönlichen Besitz gewesen sein muss, um steuerfrei weiterkauft werden zu können.
Die folgende Tabelle gibt einen allgemeinen Überblick über die unterschiedlichen Spekulationsfristen und die betroffenen Güter.
„Spekulationsfrist” ist ein umgangssprachlicher Begriff. Im Gesetz wird hierbei von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften gesprochen.
Spekulationsfrist bei Kryptowährungen?
Auch bei Kryptowährungen gilt eine Spekulationsfrist. Diese beträgt ebenfalls ein Jahr. Es stehen allerdings Überlegungen im Raum, die Frist auf 10 Jahre zu erhöhen. Es handelt sich dabei zwar um kein gesetzliches Zahlungsmittel, es ist jedoch mit Devisen vergleichbar. Dementsprechend werden Kryptowährungen als privates Vermögen eingestuft. Folglich ist der Handel ein privates Veräußerungsgeschäft.
Hier wäre, wie bei allen anderen privaten Veräußerungsgeschäften auch, dann die Spekulationsfrist zu beachten.
Was sind private Veräußerungsgeschäfte?
Um private Veräußerungsgeschäfte handelt es sich, wenn Person A einen beliebigen Artikel ihres Privatvermögens an Person B verkauft. Bei dieser Art Geschäfte gilt es zwischen zwei Formen zu unterscheiden.
Formen privater Veräußerungsgeschäfte:
- Geschäfte mit Gebrauchsgegenständen, durch welche der Verkäufer in der Regel keinen Gewinn erzielt. Grund hierfür ist der Wertverlust. Geschäfte solcher Art müssen in der Steuererklärung nicht angegeben werden.
- Verkauf von Wertpapieren, Kunstgegenständen oder Gold mit Gewinn – dabei müssen verschiedene Faktoren, wie zum Beispiel der gesetzliche Freibetrag, berücksichtigt werden.
Wie hoch ist der Freibetrag für private Veräußerungsgeschäfte?
Der Freibetrag für private Veräußerungsgeschäfte beläuft sich auf 600 €. Der Begriff der Freigrenze ist hier aber passender. In diesem Zusammenhang muss nach dem Überschreiten der Freigrenze der gesamte Betrag versteuert werden, nicht nur der Teil, der die 600 € überschreitet. Es gilt hier, die Gewinne aller Veräußerungsgeschäfte zu addieren. Die Grenze gilt demnach nicht für jeden einzelnen Verkauf, sondern für ein gesamtes Jahr.
Die Verluste der Veräußerungsgeschäfte werden in der Regel bei der Rechnung berücksichtigt. Dementsprechend ist es möglich, trotz einer großen Gewinnspanne unter die Freigrenze zu fallen, sollten die Verluste bei einzelnen Geschäften ebenfalls hoch gewesen sein.
Veräußerungsgewinn & Veräußerungsverlust berechnen
Um den Veräußerungsgewinn bzw. den Veräußerungsverlust zu berechnen, kann man sich einer einfachen Formel bedienen. Insbesondere dann, wenn es sich um Wertgegenstände aus Erbschaften oder Schenkungen handelt, sind die Anschaffungskosten für die Rechnung maßgeblich.
Die anfallenden Werbekosten müssen dem Finanzamt einzeln nachgewiesen werden. Insgesamt ergibt sich aus den einfließenden Faktoren folgende Gleichung:
Formel (Veräußerungserlös abzgl. Nebenkosten : Anschaffungskosten inkl. Nebenkosten) + (beanspruchte Abschreibungen : Werbungskosten) = Veräußerungsgewinn/-verlust |
Spekulationsfrist bei Aktien: Welche Rolle spielt die Haltedauer noch?
Steuern werden in Deutschland grundsätzlich auf Gewinne aus Verkäufen von Wertpapieren erhoben. Bis Ende 2008 wurde der Steuersatz solcher Geschäfte noch individuell berechnet. Anleger mussten Veräußerungsgewinne in ihrer Steuererklärung angeben und mit ihrem persönlichen Steuersatz versteuern, sofern die Spekulationsfrist von einem Jahr noch nicht abgelaufen war und die Freigrenze überschritten wurde.
Seit 2009 greift eine neue Regelung, wenn es um Veräußerungsgeschäfte von Aktien geht. Die Spekulationsfrist findet keine Anwendung mehr. Die nun erhobene Steuer wird als Abgeltungssteuer bezeichnet.
Was ist die Abgeltungssteuer?
Die Abgeltungssteuer ist die Steuer, die mit Blick auf Kapitalerträge zum Einsatz kommt. Gemeint sind damit Einnahmen, die durch Investitionen, wie zum Beispiel Zinsen auf Sparkonten, erwirtschaftet werden. Aber auch bei dem Verkauf von Aktien kann die Abgeltungssteuer greifen. Sie kommt dann zum Einsatz, wenn der Freibetrag von 600 € überschritten wird.
Seit dem 01.01.2009 liegt der Steuersatz der Abgeltungssteuer bei pauschalen 25 %. In den Jahren davor wurde er individuell in Abhängigkeit der Einkommensteuer berechnet.
Weiterhin besteht die Abgeltungssteuer aus 5,5 % Solidaritätszuschlag und 8 bis 9 % Kirchensteuer. Sowohl der Solidaritätszuschlag als auch die Kirchensteuer werden auf den 25-prozentigen Steuerbetrag besteuert.
Hinweis Die Abgeltungssteuer findet bei deutschen Brokern bzw. Depotbanken als Quellensteuer Anwendung. Grund hierfür ist, dass alle Abzüge bereits am Ursprung getätigt werden. Sie gelangen gar nicht erst in die Hände des Anlegers. |
Die Rolle des Sparer-Pauschbetrags
Der Sparerpauschbetrag ist ein Freibetrag bei der Einkommensteuer auf Kapitalerträge. Durch den Sparer-Pauschbetrag ist es Singles möglich, Kapitalerträge bis 801 € nicht zu versteuern. Gemeinsam Veranlagte können bis zu 1.602 € pro Jahr steuerfrei einbehalten.
Der Sparer-Pauschbertrag gilt für Zinsen und Dividenden, bezieht sich aber auch auf den Gewinn durch Verkäufe von Kapitalanlagen. Liegen die Kapitelerträge darüber, fällt die normale Abgeltungssteuer auf diese Beträge an.
Hinweis Um Anspruch auf den Sparer-Pauschbetrag zu erheben, muss ein Freistellungsauftrag ausgefüllt und eingereicht werden. Nur so kann der Pauschbetrag mit Blick auf die Abgeltungssteuer berücksichtigt werden. |
Altbestand profitiert noch von Spekulationsfrist
Nach der alten Rechtslage blieben Kursgewinne von Aktien unter Auflagen steuerfrei. Dies galt dann, wenn die Wertpapiere länger als ein Jahr gehalten wurden, also die Spekulationsfrist Anwendung fand. Diese Regelung gilt allerdings nur noch für Wertpapiere, die vor 2009 gekauft wurden.
First-in-first-out: Was ist Fifo?
Das First-in-first-out-Prinzip beschreibt, wie mit dem Verkauf von Aktien umzugehen ist. Bildlich gesprochen entspricht das Prinzip einer Warteschlange. Wer am längsten ansteht, der ist als Erstes an der Reihe. Dementsprechend ist es steuerlich so, dass immer die Aktien, die zuerst erstanden wurden, als zuerst verkauft angesehen werden.
Tipp Um beim Aufstocken von Altbeständen Fifo zu umgehen, ist es ratsam, ein weiteres Depot zu eröffnen. Eine Depottrennung ist möglich. |
Was ist bei der Verlustanrechnung zu beachten?
Noch vor Einführung der Abgeltungssteuer war eine Verrechnung von Verlusten aus Kapitalvermögen mit Gewinnen aus irgendwelchen anderen Einkunftsarten möglich. Gewinne aus Aktiengeschäften können nun nur mit Verlusten aus Aktiengeschäften verrechnet werden. Altverluste werden weiterhin gegengerechnet. Allerdings ist das nur noch mit sonstigen Veräußerungsgewinnen möglich. Hierunter sind Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften zu verstehen.
Eine Verlustrechnung kann auch zwischen den Konten und Depots durchgeführt werden, die Ehegatten bei einer Bank haben. Liegt ein gemeinsamer Freistellungsauftrag vor, ist die Bank verpflichtet, verbleibende Verluste und Gewinne von Ehepaaren gegenseitig zu verrechnen.
Bei dem Besitz mehrerer Depots bei unterschiedlichen Banken liegt es im Rahmen der Möglichkeiten, Gewinne und Verluste miteinander verrechnen zu lassen. Hier ist es ratsam, eine persönliche Steuererklärung abzugeben, um steuerrechtlich abgesichert zu sein.
Spekulationsfrist bei Immobilien: Spekulationssteuer sparen
Bei Immobilienverkäufen hängt es von unterschiedlichen Faktoren ab, ob die Spekulationssteuer gezahlt werden muss. Durchgängig selbstgenutzte Immobilien lassen sich grundsätzlich steuerfrei verkaufen.
Bedingungen für steuerpflichtigen Verkauf:
- Das Grundstück oder die Immobilie wurde nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, sondern beispielsweise vermietet. Die Spekulationsfrist von 10 Jahren wurde nicht abgewartet.
- Bei gemischtgenutzten Immobilien wird die Spekulationssteuer anteilig berechnet. Das bedeutet, dass der für eigene Wohnzwecke genutzte Teil nicht besteuert wird.
- Wurde eine Gütertrennung vereinbart oder nach einer Scheidung einem Ehepartner eine Immobilie zugeschrieben, muss dieser Spekulationssteuer bezahlen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn er oder sie das Haus innerhalb der Spekulationsfrist von zehn Jahren veräußert.
- Wird eine Immobilie aus dem Betriebsvermögen entnommen oder bei Betriebsaufgabe erworben, gilt ebenfalls eine Spekulationsfrist von 10 Jahren. Verkauft der Nutznießer das Objekt innerhalb dieser Zeit, müssen die Gewinne aus dem Verkauf versteuert werden.
Immobilien: Was ist die Spekulationssteuer?
Wird eine Immobilie in einem Zeitraum von zehn Jahren erneut verkauft, wird Spekulationssteuer erhoben. Gewinne aus Geschäften mit Immobilien oder Wertpapieren sind laut Einkommenssteuergesetz grundsätzlich steuerpflichtig.
Die Spekulationssteuer ist keine eigene Steuer, sondern stellt einen umgangssprachlichen Begriff für die Einkommensteuer privater Veräußerungsgeschäfte dar. Die Spekulationssteuer zielt auf die Versteuerung des Gewinns aus dem Veräußerungsgeschäft ab.
Persönlicher Steuersatz: Höhe der Spekulationssteuer berechnen
Um die Höhe der Steuern beim Immobilienverkauf zu berechnen, ist es nötig, einen Gesamtüberblick über alle Finanzen zu haben, die mit dem Objekt in Verbindung stehen.
Wie hoch der tatsächliche Gewinn ist, sollte gleich im ersten Schritt ermittelt werden. Dieser lässt sich berechnen, indem von dem Preis, für den die Immobilie veräußert wurde, Anschaffungskosten sowie Kosten im Rahmen des Verkaufs, wie zum Beispiel für Renovierungs- und Verschönerungsarbeiten, abgezogen werden. Das daraus resultierende Ergebnis beschreibt die zu versteuernde Summe.
Formel Verkaufspreis der Immobilie – Anschaffungskosten – Kosten im Rahmen des Verkaufs = zu versteuernder Gewinn |
Ausnahmen beim Immobilienverkauf: Eigene Wohnzwecke
Mit Blick auf den Immobilienverkauf und die Spekulationssteuer gibt es allerdings Ausnahmen. Wurde die Immobilie vor dem Verkauf ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt, entfällt die Spekulationssteuer.
Der Verkäufer muss allerdings nicht dauerhaft in der Immobilie gewohnt haben, um diese steuerfrei veräußern zu können. Es reicht, im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren in der gekauften Immobilie gewohnt zu haben. Dann kann sie steuerfrei verkauft werden. Rand-Jahre zählen hierbei zu der Drei-Jahres-Frist, ohne sie – mit Ausnahme des mittleren Jahres – voll ausfüllen zu müssen.
Auch wenn die eigenen Kinder die Immobilie bewohnt haben, entfällt die Spekulationssteuer. Dieser Umstand wird dem der tatsächlichen Eigennutzung gleichgesetzt, und ist demnach steuerfrei.
Handelt es sich bei der Immobilie um ein Erbstück, ist es in der Regel von der Zahlung befreit. Dies gilt, wenn das Haus durch diesen Besitzer vor mehr als zehn Jahren erworben wurde. Dann ist die Spekulationsfrist auch für den Erben abgelaufen. In diesem Fall fällt für den weiteren Immobilienverkauf keine Spekulationssteuer an. Um die Spekulationsfrist zu berechnen, dient das Datum der Beurkundung der beiden Kaufverträge.
Gibt es eine Spekulationsfrist für gewerbliche Verkäufer?
Als gewerblicher Verkäufer gilt man bereits ab einem Verkauf von drei Immobilien pro Jahr.
Da bei einem gewerblichen Verkäufer immer eine gewisse Regelmäßigkeit und Gewinnerzielungsabsicht vorausgesetzt wird, greift die Spekulationssteuer grundsätzlich. Dementsprechend gibt es keine Spekulationsfrist für gewerbliche Verkäufer.
Spekulationsfrist & Spekulationssteuern – Regeln für Veräußerungsgeschäfte
Die Begriffe von Spekulationssteuern und Spekulationsfristen bereiten häufig Kopfzerbrechen, wie fast alles, was mit dem deutschen Steuerrecht im Zusammenhang steht. Wichtig ist aber, nicht aus dem Blick zu verlieren, dass alles nur halb so kompliziert ist, wie ursprünglich angenommen.
Als groben Gesamtüberblick der Thematik lässt sich also sagen: Wird die Spekulationsfrist bei Veräußerungsgeschäften nicht eingehalten, muss der Gewinn des Geschäfts versteuert werden. Nur für gewerbliche Verkäufer gilt diese Frist nicht, da sie eine grundsätzliche Gewinnabsicht an den Tag legen.
Außerdem lässt sich die Erhebung der Spekulationssteuer aufgrund unterschiedlicher Faktoren im Einzelfall umgehen. Die Regeln für diese Ausnahmen der Spekulationsfrist gilt es jedoch explizit zu beachten.