US-Quellensteuer – Besonderheiten für deutsche Anleger
Viele Länder erheben auf bestimmte Einnahmen aus Kapitalvermögen, beispielsweise Dividenden und Zinsen, eine sogenannte Quellensteuer. Diese Quellensteuer verdankt ihren Namen der Tatsache, dass sie direkt an der Quelle, also meist bei einem Kreditinstitut einbehalten wird. Auch die USA erheben eine solche Quellensteuer auf US-Wertpapiererträge. Darunter fallen beispielsweise Aktien US-amerikanischer Gesellschaften sowie Schuldverschreibungen US-amerikanischer Emittenten.
Ausländische Zertifikate über US-Aktien, darunter auch Deutsche, fallen ebenso unter diese Regelung. Für ausländische Anleger wird bei den Erträgen aus den betroffenen Wertpapieren eine Quellensteuer in Höhe von 30 % fällig, welche an die zuständige Finanzbehörde der USA abgeführt wird.
Viele Anleger können jedoch von einer Ermäßigung profitieren, welche sie dem deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu verdanken haben. Hierzu schließen die deutschen Banken, die die Wertpapiere kaufen und in das Depot des Anlegers übertragen, mit der US-Steuerbehörde Internal Revenue Service (IRS) einen Vertrag ab. Deutsche Banken sind verpflichtet, den Ertragsempfänger sowie seine steuerliche Ansässigkeit in Deutschland nachzuweisen, damit dieser von einer Ermäßigung der Besteuerung profitieren kann.
Unterscheidung zwischen US-Bürger und ausländischem Kapitalanleger
Ausschließlich Bürger aus einem Land, mit dem die Vereinigten Staaten von Amerika ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen haben, profitieren von dieser Regelung. Amerikanische Staatsbürger sind im Gegensatz unbeschränkt in den USA steuerpflichtig. Sie müssen unter anderem das US-Steuerformular für US-Staatsbürger einreichen und werden in der Folge individuell veranlagt.
Sie können vollständig von der US-Quellensteuer befreit werden. Bei fehlerhaften Dokumenten erfolgt ein Ersatzsteuerabzug von 24 % aus US-quellensteuerrelevante Wertpapiere. Ebenso werden 24 % auf Nicht-US-quellensteuerrelevante Papiere, zum Beispiel auf deutsche Wertpapiere fällig.
Als US-Staatsbürger gelten Personen, die:
- Eine US-Staatsbürgerschaft nachweisen können (auch Doppelstaatler),
- Die eine Green-Card (US-Einwanderungsvisum) besitzen,
- Die sich in den letzten drei Jahren mehr als 183 Tage und im laufenden Kalenderjahr mehr als 31 Tage in den USA aufgehalten haben und
- Personen, die gemeinsam mit einem US-Ehepartner in den USA steuerlich veranlagt sind.
Um von einer ermäßigten US-Quellensteuer zu profitieren, wird von der deutschen Bank die gültige Legitimation zum Zeitpunkt der Depoteröffnung herangezogen. Diese enthält im Mindestfall den Hauptwohnsitz und die Postanschrift sowie Informationen zur Staatsbürgerschaft.
Das deutsch-amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen
Ein Doppelbesteuerungsabkommen soll verhindern, dass Personen, die in zwei Staaten Einkünfte erzielen, diese auch in beiden Staaten – also doppelt – versteuern müssen. Derartige Abkommen hat die Bundesrepublik Deutschland mit über 80 Staaten geschlossen, so auch mit den Vereinigten Staaten von Amerika.
Das Doppelbesteuerungsabkommen hat zur Folge, dass deutsche Anleger bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen von einer ermäßigten Quellensteuer profitieren können. Diese liegt dann statt bei 30% nur noch bei 0% für Zinsen und bei 15% für Dividenden. Vor allem aufgrund zu erwartender hoher Dividenden investieren viele Anleger international in Fonds und Aktien, was vor allem aufgrund der niedrigen Zinsen eine probate Geldanlage darstellt. Zu beachten ist jedoch, dass bereits im Vorfeld ein entsprechender Antrag für die Ermäßigung gestellt werden muss, um von den Steuerreduzierungen zu profitieren.
Mit dem Antrag auf Ermäßigung ist die Steuerschuld gegenüber den USA beglichen. In Deutschland wird trotzdem noch die Abgeltungssteuer in Höhe von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer fällig. Diese wird auf alle Beträge erhoben, für die kein Freistellungsauftrag vorliegt. Liegt ein Freistellungsauftrag vor, ist bis zur Höhe des Freistellungsbetrags keine Abgeltungssteuer zu zahlen.
Anrechenbarkeit der US-Quellensteuer auf die Abgeltungssteuer
Da es der Zweck von Doppelbesteuerungsabkommen ist, eine doppelte Besteuerung zu vermeiden, lassen sich im Ausland gezahlte Quellensteuern in Deutschland auf die Einkommensteuer anrechnen. Dabei gilt es zu beachten, dass die Doppelbesteuerungsabkommen für Dividenden eine Obergrenze von 15% setzen.
Bei Ländern, die eine Quellensteuer bis zu dieser 15%-Marke erheben, lässt sich diese Quellensteuer somit voll auf die Abgeltungssteuer anrechnen. Es gibt jedoch auch Staaten, die zunächst eine höhere Quellensteuer kassieren, welche erst auf Antrag zurückerstattet wird. Beispielsweise berechnen Belgien und Frankreich einen Quellensteuersatz von 30 Prozent. In Italien werden 26 Prozent fällig und in der Schweiz sogar 35 Prozent. Mit 15 Prozent begnügen sich Länder wie Russland oder Japan. Keine Quellensteuer wird in Irland, Singapur oder Lichtenstein von Personen verlangt, die sich als EU-Bürger ausweisen können oder mit deren Land ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen wurde. Aufgrund der unterschiedlichen Steuersätze und Sonderfälle in einigen Ländern kann es bei der schlussendlichen Abrechnung mehr oder weniger kompliziert zugehen.
Dies ist jedoch bei der US-Quellensteuer nicht der Fall, sofern der Anleger sich frühzeitig um die Gewährung der Ermäßigung kümmert. Dann sind in den USA nur die 15% Quellensteuer zu bezahlen, welche mit der Abgeltungssteuer voll zu verrechnen sind.
Anerkennung der Ermäßigung für US-Quellensteuer
Um ein aufwendiges Erstattungsverfahren zu umgehen, muss der deutsche Aktionär US-amerikanischer Aktien somit noch vor der Dividenden-Zahlung tätig werden. Andernfalls erfolgt eine Erstattung ausschließlich dann, wenn eine bestimmte Steuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige eingereicht wird.
Erschwerend kommt hinzu, dass diese für lediglich ein Jahr rückwirkend möglich ist. Der rechtzeitige Antrag auf die Ermäßigung spart zusammenfassend Zeit und Nerven und sichert eine optimale Steuerlast bei internationalen Wertpapiergeschäften.