Verlustvortrag bei Aktien: So funktioniert die Verrechnung
Anleger haben an der Börse vor allem eine Gewinnerzielungsabsicht, doch nicht immer läuft alles glatt, denn die Börse ist bekanntlich keine Einbahnstraße. Besonders bei spekulativen Aktieninvestments können schon mal Verluste anfallen.
Langfristig erwirtschaften Aktien eine Performance von 7 bis 8% pro Jahr, doch auch Kursverluste gehören zum Geschäft. Die Frage ist, was passiert, wenn die durch Aktiengeschäfte entstandenen Verluste in einem Kalenderjahr tatsächlich einmal höher sind, als die erzielten Gewinne? Dann kommt der sogenannte Verlustvortrag für Aktien ins Spiel.
Verlustvortrag bei Aktien – was bedeutet das?
Dieser Verlustvortrag ist zunächst für jeden Anleger steuerlich relevant. Jede Bank führt für jeden Kunden drei interne Verlustverrechnungstöpfe. Der erste Verrechnungstopf umfasst alle negativen Einkünfte ohne Aktienverkäufe, der zweite Verrechnungstopf beinhaltet Verluste aus Aktiengeschäften und der dritte die ausländische Quellensteuer.
Durch den zweiten Verlustverrechnungstopf können bereits vorhandene Verluste mit Gewinnen aus Aktiengeschäften im aktuellen Kalenderjahr oder in der Zukunft verrechnet werden. In der Praxis geschieht dies automatisch, der Anleger muss nichts tun.
Sind die im Kalenderjahr 2020 entstandenen Verluste zum Beispiel höher als der Gewinn, wird dieser Verlustsaldo (Verlustvortrag) ins Jahr 2021 übertragen und fortgeführt. Dabei ist zu beachten, dass es seit Einführung der Abgeltungssteuer 2009 keine Rückträge der Verlustvorträge auf das Vorjahr mehr gibt.
Der Verlustvortag bei Aktien: ein Beispiel
Ein Anleger hat im Jahr 2020 einen Gewinn mit Aktiengeschäften in Höhe von 2.500 € erzielt, dem stehen realisierte Verluste von 3.500 € gegenüber. Der Verlustvortrag ins Jahr 2021 beträgt damit 1.000 €.
Erzielt der Anleger im Jahr 2021 mit Aktieninvestments dann einen Gewinn von 2.000 €, kommt der Verlustvortrag bei Aktien zur Geltung und es bleibt am Ende ein Gewinn von 1.000 € übrig, der abzüglich des Sparerpauschbetrags (801 € bei Ledigen, 1.602 € bei Verheirateten) durch die Abgeltungssteuer (25% zuzüglich Solidarzuschlag + eventl. Kirchensteuer) versteuert wird.
Zinsen und Dividenden werden auf den Sparerpauschbetrag angerechnet, der sich damit unabhängig vom Verlustvortrag verringert.
Seit der Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 kann der Verlustvortrag lebenslang durchgeführt werden, es gibt de facto kein Verfallsdatum für die angefallenen Verlustvorträge.
Verlustvortrag bei mehreren Depots
Seit der Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 hat der Gesetzgeber außerdem Banken dazu angewiesen, für jeden Kunden über Depotgrenzen hinweg mehrere Verlusttöpfe zu führen. Wird zum Beispiel das ganze Depot auf eine andere Depotbank übertragen, wird auch der Verlustvortrag bzw. der Verlusttopf mit übertragen.
Werden nur einzelne Aktien in das Depot der neuen Bank übertragen, starten Anleger bei der neuen Bank quasi wieder bei null (kein Verlustvortrag). Verluste lassen sich dadurch zunächst nicht mit Kapitalerträgen bei einer anderen Bank verrechnen.
Verlustbescheinigung beantragen
Hier haben Anleger allerdings die Möglichkeit, eine solche Verlustverrechnung über die Verlustbescheinigung zu beantragen. Ein entsprechender Antrag ist bei der depotführenden Bank noch vor Jahresende zu stellen, die den Verlustverrechnungstopf verwaltet.
Die depotführende Bank stellt die Verlustbescheinigung aus und setzt den intern geführten Verlustvortrag für Aktien auf das Folgejahr auf 0,0 €.
Allerdings ist der Antrag auf Ausstellung einer Verlustbescheinigung nicht immer sinnvoll. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei der anderen Bank keine Aktiengewinne vorhanden sind oder abzusehen ist, dass im nächsten Jahr mit Aktiengewinnen bei der bescheinigenden Depotbank zu rechnen ist.