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Vorsteuer-Erstattung: Bedingungen und Voraussetzungen

Inhaltsverzeichnis

Der Bereich Vorsteuer-Erstattung gehört zu den Themen, die besonders für Kleinunternehmer und nebenberuflich Gewerbetätige interessant sein können.

Genau wie jeder normale Verbraucher muss ein Unternehmer nämlich Umsatzsteuer beim Kauf sämtlicher Güter und Warenlieferungen abführen. Auch auf gewisse betriebliche Dienstleistungen fallen regelmäßig Umsatzsteuerabgaben an.

Vorsteuer: durch Unternehmen im Voraus gezahlte Umsatzsteuer

Doch rechtlich gesehen ist nur der Endkunde umsatzsteuerpflichtig, nicht jedoch ein Betrieb, der selber Umsatzsteuer ausweist.

Aus diesem Grund kann man diese vorab gezahlte Umsatzsteuer auf den eigenen Endverbraucher übertragen. Die Steuer, die er dennoch vorab gezahlt hat, wird steuerrechtlich als Vorsteuer bezeichnet.

Das Unternehmen zahlt diese Steuer sozusagen im Voraus und stellvertretend für die eigenen Kunden. Dafür kann es diese Beträge dann beim Finanzamt geltend machen und sich zurückzahlen lassen. Doch damit die Vorsteuer-Erstattung rechtens ist und gelingt, müssen ein paar Voraussetzungen erfüllt sein.

Vorsteuer-Erstattung: Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Zuallererst muss das entsprechende Unternehmen selbst berechtigt sein, Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen auszuweisen. Dazu muss es ebenfalls eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ausüben.

Des Weiteren muss der Mindestumsatz von 17.500 € pro Jahr erreicht werden. Ein Unternehmen, das der Kleingewerberegelung unterliegt oder diese freiwillig zur Anwendung bringt, kann zum Beispiel nicht von der Vorsteuer-Erstattung profitieren.

Sämtliche erworbenen Waren oder Güterlieferungen müssen nachweislich für betriebliche beziehungsweise unternehmerische Zwecke Verwendung finden.

Hierzu sind entsprechende Zahlungsbelege oder Rechnungen in analoger oder elektronischer Form einzureichen. Diese können dem Antrag auf Vorsteuer-Erstattung, der an das zuständige Finanzamt geschickt werden muss, beigefügt werden.

Kleinunternehmer, die den bürokratischen Aufwand der Vorsteuer-Rückerstattung vermeiden wollen, können auch einfach einen Pauschalbetrag geltend machen.  Solche Pauschalbeträge existieren für eine Vielzahl unterschiedlicher Berufsgruppen.

Das zuständige Finanzamt entscheidet darüber, welche Gruppierung im jeweiligen Fall zutreffend ist und angewandt wird.

Vorsteuer-Erstattung im Ausland: Umsatzsteuervergütungsverfahren

Wichtig: Innerhalb der Europäischen Union besteht außerdem die Möglichkeit, die Umsatzsteuer auch dann erstattet zu bekommen, wenn sie im Ausland fällig wurde. Dies fällt unter den Begriff des Umsatzsteuervergütungsverfahrens.

Die Vorsteuer-Erstattung im Ausland funktioniert allerdings nur dann, wenn das Unternehmen selbst nicht dort ansässig ist und dort auch im Vergütungszeitraum keine steuerbaren, die Registrierung auslösenden Umsätze getätigt hat.

Umsatzsteuer außerhalb der Europäischen Union kann nur dann erstattet werden, wenn das jeweilige Land ein entsprechendes Abkommen mit Deutschland geschlossen hat. Dies ist jedoch von Fall zu Fall zu klären.