Vorsteuer: Italien erstattet Umsatzsteuer zurück
Italien ist die drittgrößte Wirtschaftsmacht innerhalb der Europäischen Union und ein wichtiger Handelspartner für deutsche Unternehmen. Nicht nur die Big Player der deutschen Wirtschaft importieren Güter aus Italien.
Auch eine Vielzahl von kleineren Unternehmen kauft Produkte aus Italien. Diese Unternehmen profitieren von der einfachen Möglichkeit des Abzugs der Vorsteuer die in Italien erhoben wurde.
Vorsteuer in Italien: Rückvergütung lohnt sich
Unternehmer die ihr Einkommen direkt in Italien beziehen können vom Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beiden Staaten profitieren.
Deutsche Unternehmen die Waren und Dienstleistungen aus Italien importieren können zwar nicht vom Doppelbesteuerungsabkommen profitieren, haben aber die Möglichkeit die Vorsteuer die in Italien bezahlt wurde geltend zu machen.
Vorsteuer Italien: Unterschiede zwischen den Steuersätzen
Genau wie in Deutschland, gibt es auch in Italien die Möglichkeit die Vorsteuer abzuziehen. Vorsteuer ist der steuerrechtliche Begriff für die Umsatzsteuer die im Zuge der unternehmerischen Tätigkeit bezahlt wurde, jedoch vom Unternehmer verrechnet werden kann.
Der Steuerpflichtige bei der Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt) ist ausschließlich der Konsument. Die italienische Imposta sul Valore Aggiunto (IVA) funktioniert genau nach demselben Prinzip. Die italienische Mehrwertsteuer ist jedoch höher als ihr deutsches Pendant.
Während in Deutschland Mehrwertsteuersätze von 19% und 7% gelten, gibt es in Italien den normalen Satz von 21% und zwei vergünstigte Sätze zu 10% und 4%. Die vergünstigten Steuersätze fallen in vielen verschiedenen Bereichen an, betreffen jedoch fast ausschließlich Konsumgüter. Im unternehmerischen Umfeld wird jedoch fast ausschließlich der Satz von 21% fällig.
Vorsteuer aus Italien geltend machen: Operativer Ablauf
Unternehmer, die bereits bezahlte Vorsteuer aus Italien rückerstattet bekommen möchten, müssen einen Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einreichen. Diese Anträge müssen in elektronischer Form eingereicht werden. Zur Einreichung eines Antrages auf Rückerstattung von Vorsteuer aus Italien ist folgendes Onlineformular zu benutzen.
Für Unternehmer, die noch keinen Online-Account beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) haben, bietet das Ministerium hier eine detaillierte Erklärung zur Registrierung und zur Einreichung von Dokumenten.
Anträge für die Rückerstattung von Vorsteuer aus dem EU-Ausland in Papierform werden nicht berücksichtigt. Innerhalb von 15 Arbeitstagen entscheidet das BZSt, ob der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Dazu müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- Die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen wurde nicht in Anspruch genommen.
- Der Unternehmer unterliegt nicht der landwirtschaftlichen Pauschalbesteuerung.
- Es wurden umsatzsteuerpflichtige Lieferungen und Dienstleistungen erbracht.
Bei positiver Prüfung wird der Antrag nach Italien weitergeleitet. Falls die italienischen Behörden innerhalb von vier Wochen keine Rückmeldung zum prüfenden Antrag geben, kann der Unternehmer direkt in Italien nachfragen. Sobald der Antrag für die Rückerstattung an die italienischen Behörden weitergeleitet wurde, ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nicht mehr Ansprechpartner für den einreichenden Unternehmer.
Die Kontaktdaten der italienischen Steuerbehörde sind folgende:
Agenzia delle EntrateCentro operativo di PescaraVia Rio Sparto 21 – 65129 PescaraTel: +39 085 5772369 oder +39 085 5772204Fax: +39 085 5772325E-Mail: cop.pescara.ivanonresidenti@agenziaentrate.it
Rückerstattung der Vorsteuer aus Italien
Der im Artikel beschriebene Ablauf der Antragsstellung erscheint kompliziert. Ist die Registrierung jedoch erst einmal über die Bühne gebracht, werden zukünftige Rückerstattungsanträge zum Kinderspiel und können schnell und unkompliziert abgewickelt werden. Rückerstattungen bringen bares Geld in die Kassen von Unternehmern die aus Italien Güter und Dienstleistungen importieren!