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9/10 Regelung: Wenn die Krankenversicherung die Rente auffrisst

Inhaltsverzeichnis

Die Angst, im Alter nicht mit der Rente hinzukommen, treibt viele Deutsche um. Mit der wenig bekannten 9/10-Regelung wird diese Angst noch geschürt. Die 9/10-Regelung bezieht sich auf die Krankenversicherung und betrifft insbesondere Personen, die nach ihrem 40. Lebensjahr nicht durchgängig gesetzlich krankenversichert sind oder waren.

Was besagt die 9/10-Regelung?

Die 9/10-Regelung besagt, dass nur Rentner in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert sein können, die in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens zu 90 % (also 9/10) in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Wer also mit 19 begonnen hat zu arbeiten und mit 65 in Rente geht, muss folgende Rechnung aufmachen:

46 : 2 = 23 Jahre zu 9/10 = 20,7 Jahre.

War der Rentner also die letzten 20,7 Lebensjahre (20 Jahre und 8 Monate) vor dem Ruhestand in der gesetzlichen Krankenkasse versichert, hat er mit dem Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf die Mitgliedschaft bei der KVdR. Dabei ist es irrelevant, ob die Versicherung eine Pflichtversicherung eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung war.

Besonders Frauen leiden unter der 9/10-Regelung

Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem erstmalig eine Beschäftigung aufgenommen wird und endet mit dem Tag, an dem der Rentenantrag gestellt wird. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Gesetzgeber verhindern will, dass Privatversicherte im Alter bei steigenden Kosten in die günstigere gesetzliche Versicherung wechseln können.

Da die KVdR für Rentner in der Regel günstiger ist als eine private oder die freiwillige gesetzliche Versicherung, wollen natürlich möglichst viele darin aufgenommen werden.

Dass nun verschiedene Umstände des Berufslebens dazu führen können, dass diese Aufnahme nicht möglich ist, belastet vor allem viele Frauen. Sie waren während den Erziehungszeiten über ihre Männer privat versichert und haben dann wieder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.

Teure Beiträge bei freiwilliger oder privater Krankenversicherung im Alter

Wer sich im Alter freiwillig selber versichert, merkt enorme Auswirkungen auf die Rente. Schließlich wird der Krankenkassenbeitrag nicht nur auf den gesetzlichen Rentenbetrag (und die gesetzliche Rentenversicherung trägt die Hälfte der Beiträge), sondern auf alle Einkünfte gerechnet.

Die Bezüge des Ehepartners und andere Einkünfte wie Mieteinnahmen spielen für die Berechnung eine Rolle, wodurch eine kleine Rente  von der Krankenversicherung aufgefressen werden kann (Beiträge von 50 % der Bezüge und mehr sind nicht unüblich).

Wer ist betroffen und was kann man tun?

Grundsätzlich sind alle betroffen, die ab dem 40. Lebensjahr nicht dauerhaft gesetzlich versichert waren. Viele Rentner erfahren allerdings erst mit dem Rentenantrag von der 9/10-Regelung, da sie sich vorher nicht ausreichend informiert haben. Teilweise scheitert die Aufnahme in die KVdR an nur wenigen Wochen oder Tagen Versicherungszeit, was für die Betroffenen natürlich umso ärgerlicher ist.

Ist der Rentenbescheid noch nichts rechtskräftig, kann der Antrag zurückgezogen und später erneut gestellt werden. Mit ein paar Wochen Mehrarbeit kann die 9/10-Regelung dann erfüllt sein, was sich für Rentner lohnen kann. Ein Rentenberater kann Auskunft darüber geben, was das für die Rentenleistung bedeutet.