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Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze?

Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze?
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Inhaltsverzeichnis

In Deutschland besteht für die gesetzliche Sozialversicherung eine Versicherungspflicht. Somit ist jeder Arbeitnehmer in Deutschland dazu verpflichtet, prozentuale Anteile seines Gehaltes an die Sozialversicherung abzuführen.

Die jeweiligen Beiträge werden dabei prozentual von Lohn berechnet. Allerdings dient nicht in jedem Fall der gesamte Lohn als Bemessungsgrundlage für die Sozialbeiträge. Vielmehr gibt es in Deutschland Höchstbeträge, die zur maximalen Beitragsberechnung herangezogen werden – und zwar die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. Doch was versteht man darunter? Und wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze aktuell?


Die Beitragsbemessungsgrenzen 2021 auf einen Blick

Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung: 4.837,5 Euro im Monat

Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung: 5.362,5 Euro im Monat

Beitragsbemessungsgrenze für die Pflegeversicherung: 4.837,5 Euro im Monat

Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung:

  • Westdeutschland: 7.100 Euro im Monat
  • Ostdeutschland: 6.700 Euro im Monat

Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung:

  • Westdeutschland: 8.700 Euro im Monat
  • Ostdeutschland: 8.250 Euro im Monat

Beitragsbemessungsgrenze für die Arbeitslosenversicherung:

  • Westdeutschland: 7.100 Euro im Monat
  • Ostdeutschland: 6.700 Euro im Monat

Die Beitragsbemessungsgrenze wird auf Basis des Monatsgehalts berechnet.


Definition: Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?

Die Beitragsbemessungsgrenze spiegelt den Höchstbetrag des Einkommens wieder, der im Rahmen der Sozialversicherung beitragspflichtig ist. Das bedeutet, dass lediglich das Einkommen, dass unter dieser Grenze liegt, als Bemessungsgrundlage für die prozentuale Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dient.

Sollte ein Arbeitnehmer also ein Einkommen vorweisen, das über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, wird das Geld über dieser Grenze bei der Ermittlung der Beiträge nicht mehr berücksichtigt; es ist somit beitragsfrei. Stattdessen dient die von der Bundesregierung definierte Beitragsbemessungsgrenze als Berechnungsgrundlage.

Weist ein Arbeitnehmer hingegen weniger Einkommen als die Beitragsbemessungsgrenze auf, wird lediglich das tatsächliche Einkommen als Berechnungsgrundlage verwendet.


Die Sozialversicherung umfasst mehrere Versicherungszweige: Arbeitslosen-, Renten-, Pflege-, Unfall- und Krankenversicherung.

Die gesetzliche Sozialversicherung wurde Ende des 19. Jahrhunderts durch Otto von Bismarck ins Leben gerufen, der 1883 die gesetzliche Krankenversicherung schuf, um sozialen Unruhen Vorschub zu leisten und die Macht der Gewerkschaften zu schwächen.

Bis zum Jahr 1889 kamen die Zweige Unfall- und gesetzliche Rentenversicherung hinzu. Die an die Krankenversicherung angegliederte Pflegeversicherung hat erst seit dem Jahr 1995 Bestand.


Warum gibt es eine Beitragsbemessungsgrenze?

Gesetzliche Sozialversicherungen funktionieren in Deutschland nach dem Solidaritätsprinzip. Demnach soll jeder nach seinen finanziellen Möglichkeiten zum Wohl aller Versicherten beitragen. Unabhängig von Alter und Gesundheit stehen somit jedem die gleichen sozialen Leistungen zu.

Ursprünglich sind Krankenkassen allerdings weitestgehend nur für das Krankengeld aufgekommen, weshalb letztendlich eine Beitragsbemessungsgrenze eingeführt wurde. Damit sollte jedoch nicht nur der Höchstbetrag für die Beiträge eingeschränkt werden, sondern vor allem auch die Höhe des Krankengeldes.

Da das deutsche Sozialversicherungssystem auf einkommensabhängige Versicherungsbeiträge aufbaut, wurden hierfür Maximalwerte (=Beitragsbemessungsgrenze) für Versicherungsbeitrag und Krankengeld festgelegt.

Wie werden die Beitragsbemessungsgrenzen ermittelt?

Das Sozialgesetzbuch (SGB) legt in § 159 VI fest, dass die Beitragsbemessungsgrenze für Leistungen der Sozialversicherung jährlich neu ermittelt beziehungsweise angepasst werden müssen. Dies rührt daher, dass die Grenzen mit der Lohnentwicklung Schritt halten müssen, die normalerweise über die Zeit steigt und auch von der Inflation beeinflusst wird.

Hierbei besteht eine unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenze für zwei Leistungen der Sozialversicherung – gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung auf der einen sowie Renten- und Arbeitslosenversicherung auf der anderen Seite.

Die Grenzwerte werden jedes Jahr aufs Neue angepasst. Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenkasse richtet sich nach der statistischen Einkommensentwicklung des Vorjahres aus. Die Beitragsbemessungsgrenzen müssen sich also an der Entwicklung der Gehälter ausrichten. Die Bezugsgröße ist dabei das durchschnittliche Brutto-Jahreseinkommen. Der Gesetzgeber ist dazu verpflichtet, den Grenzwert jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Eine Anhebung der Grenze bewirkt bei “Gutverdienern” auch eine Anhebung der Beiträge, da sich der Höchstbeitrag in Abhängigkeit zum Grenzwert errechnen lässt.

Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung?

Seit Anfang Januar 2021 wurde eine neue Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung festgeschrieben. Diese gilt einheitlich für alle Bundesländer.

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung beträgt dabei einheitlich 4.837,50 Euro pro Monat und somit 58.050 Euro im Jahr. Folglich ist ein Einkommen bis zu 58.050 Euro im Jahr beitragspflichtig. Das Einkommen über dieser Grenze ist beitragsfrei.

Die folgende Abbildung zeigt die Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung von 2010 bis 2021 an.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Wie hoch ist der Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung?

Die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung werden prozentual von dem Einkommen, welches unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt, ermittelt. Damit sind die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung unmittelbar von der Höhe des Einkommens abhängig.

Der durchschnittliche Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung hat sich seit dem Jahr 2015 nicht mehr verändert. Demnach liegt der durchschnittliche Beitragssatz im Jahr 2021 bei 14,6 % des Bruttoeinkommens.

Für Selbstständige gilt übrigens ein ermäßigter Beitragssatz von 14%, wenn sie für diesen allein aufkommen und auf die Zahlung des gesetzlichen Krankengeldes verzichten. Bei Anspruch auf Krankengeld greifen jedoch ebenfalls die 14,6 %.

Zusätzlich muss allerdings noch ein Zusatzbeitrag entrichtet werden, der von der Krankenkasse selbst festgelegt wird. Während dieser Zusatzbeitrag im Jahr 2019 noch durchschnittlich bei 0,9 % und im Jahr 2020 bei 1,1 % lag, ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag im Jahr 2021 noch einmal um ganze 0,2 % gestiegen. Damit beträgt der Zusatzbeitrag im Jahr 2021 1,3 % im Durchschnitt.

Der Arbeitnehmer muss diese Beiträge jedoch nicht alleine zahlen. Stattdessen übernimmt der Arbeitgeber jeweils die Hälfte des Beitrages zur Krankenversicherung sowie die Hälfte des Zusatzbeitrages. Bei einem durchschnittlichen Beitragssatz von 14,6 % sowie einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 1,3 % übernimmt der Arbeitgeber also insgesamt 7,95 % (7,3 % + 0,65 %) von dem Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung.

Krankenversicherung Gesamthöhe Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil
Beitragssatz 14,6 % 7,3 % 7,3 %
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 1,3 % 0,65 % 0,65 %
Durchschnittlicher Gesamtbeitrag 15,9 % 7,95 % 7,95 %

Die Bedeutung der Beitragsbemessungsgrenze für die private Krankenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze spielt nicht nur bei der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern auch bei der privaten Krankenversicherung eine bedeutende Rolle. Denn anhand der Beitragsbemessungsgrenze wird in der privaten Krankenversicherung die maximale Höhe des Arbeitgeberanteiles bestimmt.

Denn wenn Angestellte eine private Krankenversicherung besitzen, erhalten sie vom Arbeitgeber die Hälfte des Versicherungsbeitrags als Zuschuss. Dieser beläuft sich allerdings nur bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von aktuell 4.837,5 € brutto. Im Jahr 2021 beträgt dieser Zuschuss mit einem Arbeitgeberanteil von 7,95% maximal 384,58 € im Monat.

Wie hoch sind die Beiträge für die Pflegeversicherung?

Auch die Beiträge für die Pflegeversicherung sind im Jahr 2021 angepasst worden. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt aktuell 3,05 % vom Bruttoeinkommen. Der Beitragssatz wird zur Hälfte vom Arbeitnehmer und zur Hälfte vom Arbeitgeber bezahlt. Bei kinderlosen Arbeitnehmern hingegen liegt der Beitragssatz bei 3,3 %. Die zusätzlich 0,25 % sind vom Arbeitnehmer alleine zu tragen.

Der Unterschied zur Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung 

Besonders wichtig ist, dass die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung keinesfalls mit der Versicherungspflichtgrenze zu verwechseln ist.

Die Versicherungspflichtgrenze für Angestellte legt fest, ab welchem Einkommen die Pflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung entfällt. Ab einem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze sind Arbeitnehmer also nicht mehr dazu verpflichtet, sich gesetzlich versichern zu lassen. Stattdessen können die Betroffenen eine private Krankenversicherung in Anspruch nehmen.

Die Versicherungspflichtgrenze wurde im Jahr 2021 auf 5.362,5 Euro monatlich und somit auf 64.350 Euro jährlich erhöht.

Die Beitragsbemessungsgrenze und die Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenkasse werden oft miteinander verwechselt, daher ist Aufmerksamkeit geboten. Die folgende Abbildung verdeutlicht die Höhenunterschiede der Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze in den letzten zehn Jahren.

Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung?

Bei der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung wird zwischen Ost- und Westdeutschland unterschieden.

So liegt die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2021 bei den alten Bundesländern, also in Westdeutschland bei 7.100 Euro im Monat sowie 85.200 Euro im Jahr.

In den neuen Bundesländern, also in Ostdeutschland liegt die Beitragsbemessungsgrenze hingegen bei 6.700 Euro monatlich sowie 80.400 Euro jährlich.

Allerdings wird bei der Rentenversicherung nicht nur zwischen Ost- und Westdeutschland differenziert, sondern auch zwischen der eben benannten gesetzlichen Rentenversicherung und einer sogenannten knappschaftlichen Altersvorsorge.

Was ist eine „knappschaftliche Rentenversicherung”?

Die knappschaftliche Rentenversicherung (KnV) ist Teil der gesetzlichen Rentenversicherung, richtet sich aber ausschließlich an Arbeitnehmer, die in einem knappschaftlichen Betrieb tätig sind. Dies wird entsprechend im Sozialgesetzbuch § 133 festgelegt.

Die Definition der knappschaftlichen Betriebe findet sich im Sozialgesetzbuch unter § 134. Versicherungsträger ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS). Bis 2005 war sie als Bundesknappschaft geläufig und Körperschaft des unmittelbaren Rechts, ehe sie mit der Deutschen Rentenversicherung fusionierte und den heutigen Namen erhielt.

Die Beitragsbemessungsgrenzen der knappschaftlichen Rentenversicherung

Intervall Westdeutschland (alte Bundesländer) Ostdeutschland (neue Bundesländer)
Monatlich 8.700 Euro 8.250 Euro
Jährlich 104.400 Euro 99.000 Euro

Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze für die Arbeitslosenversicherung?

Die Arbeitslosenversicherung ist eine von 5 Säulen des Sozialversicherungssystems in Deutschland. Sie dient dazu, Personen bei einem Erwerbsausfall abzusichern und Arbeitssuchende ein Einkommen zu sichern. Eingeführt wurde sie im Jahr 1927. Für bestimmte Berufsgruppen ist die Versicherung verpflichtend. Das wurde in den Paragraphen § 25 und §26 im Sozialgesetzbuch (SGB) III festgelegt. Die Versicherungspflicht gilt unter anderem für alle abhängig und geringfügig Beschäftigte. Jedoch sind Selbständige davon ausgenommen.

Neben den reinen Entgeltersatzleistungen bei Ausfall des Einkommens, bietet die Arbeitslosenversicherung auch Maßnahmen zur Berufsförderung, etwa Berufsberatung und Vermittlung von Fortbildungs- und Ausbildungsangeboten an. All diese Leistungen werden zum überwiegenden Teil durch Beiträge der Versicherten finanziert, wobei ein prozentualer Anteil des Einkommens als Beitrag dem Versicherungsträger zugeht. Dieser Anteil wird zur einen Hälfte vom Arbeitgeber und zur anderen Hälfte vom Arbeitnehmer getragen. Die Höchstgrenze des beitragsrelevanten Einkommens regelt dann wiederum die Beitragsbemessungsgrenze.

Vor allem für besserverdienende Arbeitnehmer ist die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung von großer Bedeutung. Diese ist identisch mit jener für die Rentenversicherung – und es wird auch hier zwischen West- und Ostdeutschland unterschieden.

Welche Auswirkungen hat die Beitragsbemessungsgrenze auf die Steuer?

Gar keine. Die Beitragsbemessungsgrenze hat keinerlei Auswirkungen auf die Einkommenssteuer. Lediglich die steuerlich anrechenbare Rürup-Rente ist seit 2015 von der knappschaftliche Rentenversicherung und deren Beitragsbemessungsgrenze abhängig.