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Freiwillige Krankenversicherung vs. Pflichtversicherung

Inhaltsverzeichnis

Allein von der Begrifflichkeit her scheint es logisch, dass zwischen einer freiwilligen Krankenversicherung und einer Pflichtkrankenversicherung große Unterschiede bestehen. Das ist jedoch ein Irrtum. Die Freiwilligkeit in puncto Krankenversicherung besteht lediglich darin, dass man wählen kann, ob man sich gesetzlich oder privat versichern möchte. Krankenversichern muss man sich als Deutscher aber in jedem Fall – so will es der Gesetzgeber. Welchen Unterschied macht es also, ob man eine pflichtige oder freiwillige Krankenversicherung hat?

Freiwillige Krankenversicherung vs. Pflichtversicherung

Das Kriterium, ob man sich pflichtig oder freiwillig (bzw. privat) versichern darf, ist entweder das Einkommen oder die berufliche Tätigkeit. Grundsätzlich bildet die Versicherungspflicht die Regel, die Ausnahme bildet die Versicherungspflichtfreiheit. Versicherungspflichtig sind in Deutschland grundsätzlich alle Arbeitnehmer sowie Studenten, Rentner und Arbeitslose.

Von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit ist etwa, wer als Arbeitnehmer die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet (im Jahr 2020 62.550 Euro) und wer Selbstständiger, Freiberufler oder Beamter ist.

Freiwillige Krankenversicherung: Für wen sie noch in Frage kommt

Als Student, Rentner und Arbeitsloser mit ALG I oder Unterhaltsgeld kann man sich von der Versicherungspflicht auf Antrag befreien lassen. Dies ist möglich, sofern man nachweisen kann, dass man bereits privat krankenversichert ist, über Beihilfeanspruch plus ergänzende Krankheitskostenvollversicherung verfügt oder Anspruch auf freie Heilfürsorge hat.

Außerdem frei von der Versicherungspflicht sind Personen, die sich zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen befinden aber keine Leistungen bei der Arbeitsagentur in Anspruch nehmen. Zudem sind Minijobber nicht versicherungspflichtig. Für alle, die nicht von der Pflicht erfasst werden, besteht nun die Möglichkeit der freiwilligen Krankenversicherung. So können sie sich weiterhin freiwillig gesetzlich versichern – oder aber sich privat krankenversichern, was für Pflichtversicherte nicht möglich ist.

Unterschiedliche Beitragsberechnungsgrundlagen

Daneben unterscheidet sich die freiwillige Krankenversicherung von der Pflichtversicherung darin, was für die Beitragsermittlung als Grundlage genommen wird. Bei Pflichtversicherten beträgt der Beitrag immer 15,5 Prozent des Einkommens, wobei man selbst 8,2 Prozent und der Arbeitgeber die verbleibenden 7,3 Prozent zahlt. Bei freiwillig gesetzlich Versicherten wird dagegen nicht nur das Einkommen als Grundlage der Beitragsberechnung verwendet, sondern auch sämtliche sonstige Einnahmen wie etwa Mieteinnahmen, Rente und solche aus Kapitalvermögen.

Wer also beispielsweise gerade nicht pflichtversichert ist, weil er zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen pausiert und kein Arbeitsentgelt bezieht, und sich freiwillig gesetzlich versichert, hat dadurch nicht automatisch einen geringen Beitrag zu zahlen. Bei privat Versicherten ist die Beitragshöhe von den Faktoren Eintrittsalter, Gesundheitszustand, gewünschtem Tarif sowie ausgeübtem Beruf abhängig.

Fazit

Es zeigt sich also, dass der Unterschied zwischen einer freiwilligen Krankenversicherung und einer Pflichtversicherung insofern gering ist, als das man sich in Deutschland in jedem Fall krankenversichern muss. Und wenn man sich freiwillig gesetzlich versichert, so entfallen auch Differenzen, die zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung bestehen.