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Kfz-Versicherung: Diese Kündigungsfristen gelten für Verbraucher

Inhaltsverzeichnis

Eine Kfz-Haftpflichtversicherung ist in Deutschland Pflicht und viele Autofahrer schließen gleich eine Teil- oder Vollkaskoversicherung ab, um im Schadensfall abgesichert zu sein.

Da Kfz-Versicherungen bei den verschiedenen Anbietern unterschiedlich teuer sind und jährlich gekündigt werden können, lohnt es sich einmal im Jahr den Markt zu sondieren und zu schauen, wo eine Versicherung mit gleicher Leistung möglicherweise noch günstiger abgeschlossen werden kann.

Häufig ist die Rede davon, dass eine Kfz-Versicherung bis zum 30.11. eines Jahres gekündigt werden muss – das ist aber so nicht richtig. Grundsätzlich gilt, dass eine Kfz-Versicherung automatisch verlängert wird, wenn sie nicht im Rahmen der Frist gekündigt wird, der Stichtag 30.11. gilt aber längst nicht für jede Versicherung, weshalb genaues Hingucken lohnt.

Kfz-Versicherung kündigen: einmonatige Frist muss eingehalten werden

Um eine Kfz-Versicherung zu kündigen, müssen Fahrzeughalter einen Monat vor Ablauf der Versicherung und der automatischen Verlängerung schriftlich kündigen.

Der 30. November gilt bei vielen Versicherungen als Stichtag wenn es um die Kündigung geht (wenn der Vertrag zum 01.01. abgeschlossen wurde), bei einem unterjährigen Vertrag zählt das Abschlussdatum. Wird ein Vertrag beispielsweise zum 01. Juli abgeschlossen, läuft er bis Ende Juni im Folgejahr. Will der Kunde kündigen, gilt als Stichtag für ihn der 30. Mai.

Wer versäumt hat seine Kfz-Versicherung rechtzeitig zu kündigen, obwohl er eigentlich wollte, hat unter Umständen die Möglichkeit dies nachzuholen. Erhöht zum Beispiel die Versicherungsgesellschaft die Beiträge, ohne dass sie den Versicherungsschutz erweitert, steht dem Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht zu.

Gründe für Sonderkündigungen außerhalb der Frist

Bei einem steigenden Beitrag lohnt daher der genaue Blick auf die veränderten Leistungen, andernfalls können Versicherungsnehmer auch außerhalb der Frist Gebrauch von ihrem Kündigungsrecht machen.

Auch im Schadensfall gibt es ein Sonderkündigungsrecht, das allerdings für die Versicherungsgesellschaft wie den Versicherungsnehmer gleichermaßen gilt. Nach dem Entstehen eines Sonderkündigungsrechts, sollten Verbraucher von diesem innerhalb von einem Monat Gebrauch machen.

Bei einer gestiegenen Prämie aufgrund einer veränderten Typklasse des Fahrzeugs, für die der Fahrzeughalter nichts kann, hat der Verbraucher ebenfalls die Möglichkeit außer der Reihe zu kündigen. Diese Regelung gilt allerdings nur bei einem Preisanstieg.

Wird die Typklasse günstiger, hat der Versicherungsnehmer kein gesondertes Kündigungsrecht. Bei einer Änderung der Vertragsbedingungen kann der Versicherte seine Kfz-Versicherung ebenfalls außerordentlich kündigen.

Schon vor der Kündigung einen neuen Versicherungsvertrag auswählen

Eine Kündigung sollte in jedem Fall immer schriftlich erfolgen und zwar unter Angabe des vollständigen Namens, der Versicherungsnummer und der Angabe zu welchem Datum gekündigt werden soll.

Auch die Adresse des Versicherungsnehmers, seine Kontaktdaten und seine Unterschrift gehören auf ein Kündigungsschreiben. Handelt es sich um eine Sonderkündigung aufgrund einer Beitragserhöhung oder ähnlichem, sollte dieser Grund im Kündigungsschreiben genannt werden.

Wichtig ist, sich schon vor der Kündigung um den Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags gekümmert zu haben. So unterliegen Kfz-Versicherungen nämlich keiner Abschlusspflicht, sie können die Aufnahme eines Versicherten auch verweigern. Um nicht ohne Versicherung dazustehen, hilft es daher sich rechtzeitig zu informieren.