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Welchen Schaden übernimmt die Gebäudeversicherung?

Inhaltsverzeichnis

Auch wenn die Gebäudeversicherung keine gesetzliche Pflicht ist – kein Hausbesitzer kommt ohne sie aus. Allerdings herrscht verbreitet Unsicherheit über den tatsächlichen Versicherungsumfang: Welchen Schaden übernimmt die Gebäudeversicherung überhaupt?

Tatsächlich sind im Detail die Leistungskataloge der verschiedenen Anbieter genauso unterschiedlich wie deren Zahlungsverhalten. Weitgehend einheitlich ist zunächst die grobe Zuordnung in der Grundstruktur.

Welchen Schaden übernimmt die Gebäudeversicherung in der Regel?

Die Gebäudeversicherung umfasst Schäden und Folgeschäden, die durch Feuer, Sturm und Leitungswasser am Haus selbst, seinen Bestandteilen und fest damit verbundenen Gegenständen entstehen.

Was alles passieren kann, zeigt sich, wenn wieder einmal ein Orkan Dächer abdeckt, Hagelkörner Rollläden und Solaranlagen zertrümmern oder gebrochene Wasserleitungen Wände durchfeuchten und Holzböden verbiegen. Und nicht selten setzt ein Kurzschluss oder ein Adventskranz das ganze Haus in Brand.

Feuer, Blitz, Sturm, Hagel und Leitungswasser sind die Basis. Hochwasser, Starkregen oder Schneelast indes gehören zu den Elementarschäden und lassen sich nur gegen Aufpreis mitversichern. In der Grundversicherung sind sie nicht enthalten. Und auch hier deckt nicht jede Versicherung alles ab, zum Beispiel eine Explosion.

Grundschutz und Zusatzpolicen

Gehörte die vor 20 Jahren noch zum Pflichtkatalog, gibt es längst Policen ohne diese Kategorie. Doch selbst wenn, dann stellt sich die Frage: Welchen Schaden übernimmt die Gebäudeversicherung, wenn etwa ein Blindgänger aus dem 2. Weltkrieg hochgeht? Nur wenige Anbieter decken dieses Risiko ab, und das obwohl bei An- und Umbauten immer wieder alte Bomben im Boden entdeckt werden.

So verursachte etwa vor drei Jahren mitten in München eine kontrollierte Sprengung erhebliche Sachschäden. Betroffene, die gut versichert waren, konnten aufatmen, weil das ihnen Streitereien wegen Schadensersatz mit der zuständigen Landesregierung ersparte. Bei den zahllosen zerstörten Fensterscheiben wiederum kam es darauf an, inwieweit Glasbruch mitversichert war.

Dies ist in der Regel nur bei Fenstern bis zu einer bestimmten Größe der Fall. Laden- oder Panoramafenster wie im Wintergarten brauchen eine Zusatzpolice. Das gilt auch für Photovoltaikanlagen auf dem Hausdach. Wenn hier der Hagel zuschlägt, kommt es auf die Größe an – aber auch auf die Größe der Hagelkörner: Sie die kleiner als 0,5 Zentimeter, handelt es sich um Graupel.

Ein Sturm wiederum setzt eine Windstärke von mindestens 8 Beaufort voraus. Gedeckt sind dabei auch Schäden durch umfallende Bäume, nicht aber wenn diese ab einer Stammhöhe von über einem Meter abknicken. Üblicherweise werden auch keine Schäden gedeckt, die indirekt durch Blitzeinschlag entstehen, typischerweise wegen Überspannung. Einige Anbieter allerdings versichern auch dieses Risiko mit.

Grobe Fahrlässigkeit mitversichern

Dies sind nur einige von zahlreichen Beispielen für Ein- und Ausschlüsse – ganz abgesehen von der zentralen Frage, ob auch bei grober Fahrlässigkeit gezahlt wird. Rund jeder zehnte Tarif enthält den wichtigen Passus „Verzicht auf Einrede grober Fahrlässigkeit“. In dem Fall ist die Versicherung wohl etwas teuerer, doch man ist auf der sicheren Seite.

Und welchen Schaden übernimmt nun die Gebäudeversicherung in Form von Geld? Grob gesagt, alles, was benötigt wird, um sämtliche Schäden zu beseitigen, zu renovieren oder das Haus wieder aufzubauen. Das umfasst auch einen eventuell notwendigen Abbruch oder die Kosten für Planungen und Architekt.

Ist das Haus vorübergehend nicht bewohnbar, wird der Mietwert für bis zu 18 Monate gezahlt. Inwieweit Hotelkosten gezahlt werden, hängt vom individuellen Tarif ab.

Bei einer Gebäudeversicherung gibt es also eine ganze Reihe von Details zu beachten. Insgesamt empfiehlt es sich, eine „gleitende Neuwertversicherung“ zu vereinbaren. Hierbei passt sich die Versicherungssumme dem steigenden Wert des Gebäudes an und berücksichtigt Kostensteigerung bei Bauunternehmen.

Vorbereiten und Ärger vermeiden

Jeder Versicherte sollte sich aber vorab darüber im Klaren sein, dass nicht alle Versicherer ohne weiteres zahlen, und vor allem nicht sofort. Häufig werden Einreden erhoben wegen angeblicher Baumängel oder eigenen Fehlverhaltens.

Dann wird zunächst nur in Teilbeträgen gezahlt, um einen Gerichtsprozess zu vermeiden – ein Spiel auf Zeit. Zudem rechnen Versicherungsgutachter gerne den Schaden klein. Oft geht es dann nicht ohne Anwalt und einen neutralen Sachverständigen. Zahllose Fälle landen vor Gericht.

Um Ärger zu vermeiden, sollte man beim Schaden auf jeden Fall seiner Schadensminderungspflicht nachkommen. Ist etwa das Dach abgedeckt, sofort alles mit einer Plane abdecken und vor Regen schützen. Ansonsten heißt es, hartnäckig bleiben und vor einer gerichtlichen Klärung den Ombudsmann für Versicherungen anrufen.