Fonds und Steuern: Alle Fakten, Beispiele + Berechnung
Zahlreiche Anleger nutzen Investmentfonds als Kapitalanlage oder zum regelmäßigen Vermögensaufbau. Bis zum Jahre 2018 war die Besteuerung teilweise sehr kompliziert, insbesondere bei ausländischen und thesaurierenden Fonds. Seit dem Investmentsteuerreformgesetz ist die Besteuerung vereinheitlicht.
In unserem Beitrag erfahren Sie, welche Erträge es bei Fonds gibt und auf welche Art die Besteuerung stattfindet. Ferner gehen wir auf die wichtigen Elemente Vorabpauschale sowie Teilfreistellung ein. Hier erläutern darüber hinaus, was beim Verkauf der Fondsanteile passiert, ob es steuerfreie Fonds gibt und was Sie als Anleger im Hinblick auf die Besteuerung von Investmentfonds beachten sollten.
Welche Erträge gibt es bei Fonds?
Um welche Art Erträge es sich handelt, ist vor allen Dingen davon abhängig, um welche Art Fonds es geht. Bei aktiv gemanagten Fonds lassen sich die folgenden Varianten unterscheiden:
- Aktienfonds
- Mischfonds
- Rentenfonds
- Offene Immobilienfonds
- Geldmarktfonds
Wenn Sie sich zum Beispiel für einen Aktienfonds entscheiden, dann bestehen die Erträge vor allem aus Dividenden. Nutzen Sie einen offenen Immobilienfonds, sind es hingegen vor allem Mieteinnahmen, die von der Fondsgesellschaft vereinnahmt werden. Bei Geldmarkt- und Rentenfonds sind Zinsen die Erträge, die entweder wieder angelegt oder ausgeschüttet werden. Grundsätzlich müssen Sie im Hinblick auf die Erträge unterscheiden, ob es um Ausschüttungen geht oder um sogenannte thesaurierende Fonds, bei denen die Erträge sofort wieder angelegt werden. Das geschieht, indem davon neue Fondsanteile erworben werden.
Wie werden Fonds besteuert?
Seit Inkrafttreten das Investmentsteuerreformgesetzes in 2018 ist die Besteuerung von Investmentfonds deutlich einfacher und einheitlich. Es spielt seit diesem Zeitpunkt keine Rolle mehr, ob es sich um einen thesaurierenden Fonds handelt oder Ausschüttungen stattfinden. Ebenfalls ist es unerheblich, ob die Gesellschaft im In- oder Ausland ansässig ist.
Grundlage der Besteuerung ist nach wie vor die Abgeltungsteuer. Diese beläuft sich auf 25 Prozent oder 26,375 Prozent inklusive Solidaritätszuschlag, den allerdings die meisten Anleger nicht mehr zahlen müssen. Hinzu kann noch die Kirchensteuer kommen. Ebenfalls seit Januar 2018 findet die jährliche Besteuerung auf Fondsebene in Form der sogenannten Vorabpauschale statt. Zudem gibt es seitdem die Teilfreistellung, die ebenfalls eine wichtige Rolle im Rahmen der Besteuerung spielt und auf die wir im folgenden Abschnitt näher eingehen werden.
Generell ist es auch nach 2018 so, dass Sparer einen Sparer-Pauschbetrag haben. Dieser beläuft sich ab 2023 auf 1.000 Euro pro Person. Er sorgt dafür, dass sämtliche Erträge aus Kapitalvermögen, also auch Fondserträge, bis zu dieser Grenze steuerfrei sind. Sie müssen Ihrer Bank oder Ihrem Broker lediglich einen Freistellungsauftrag erteilen, damit dieser keinen Steuerabzug vornehmen muss.
Berechnung der Vorabpauschale nebst Praxisbeispiel
Was beinhaltet die Vorabpauschale? Die Vorabpauschale sorgt dafür, dass in jedem Jahr eine Besteuerung der Fonds stattfindet. Das passiert nicht nur – wie bisher – bei ausschüttenden Fonds, sondern ebenfalls bei thesaurierenden Fonds. Zwar fließen dort keine Erträge in Form einer Gutschrift, aber eben deshalb wird zur Vereinheitlichung der Besteuerung die Vorabpauschale genutzt.
Um diese bei thesaurierenden Fonds zu ermitteln, muss die Fondsgesellschaft im ersten Schritt den sogenannten Basisertrag berechnen. Dies geschieht auf Grundlage der folgenden Formel:
Basisertrag = Wert der Fondsanteile zum 1. Januar * Basiszins * 0,7
Es wird dementsprechend der Wert der Fondsanteile zum 1. Januar mit dem Basiszins und einem Faktor von 0,7 multipliziert. Den Basiszins können Sie der Zeitreihe seitens der Bundesbank entnehmen, die sich auf Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von 15 Jahren erstreckt. Sollte der Basisertrag niedriger als die Wertsteigerung der Fondsanteile sein, ist er identisch mit der Vorabpauschale. Diese Berechnung möchten wir gerne anhand des folgenden Beispiels verdeutlichen:
- Wert der Fondsanteile zum 1. Januar 2022: 15.000 Euro
- Wert der Fondsanteile zum 31. Dezember 2022: 16.000 Euro
- Wertsteigerung: 1.000 €
- Basisertrag: 15.000 Euro * 0,07 % (Basiszins) * 0,7 = 7,35 Euro
In dem Fall ist der Basisertrag in Höhe von 7,35 Euro geringer als der Wertzuwachs, den die Fondsanteile erzielen konnten. Aus dem Grund handelt es sich automatisch um die zu versteuernde Vorabpauschale. Ist demgegenüber die Wertsteigerung bei Fondsanteilen geringer, ist sie entsprechend gleichzusetzen mit der Vorabpauschale.
Im Beispiel haben wir uns auf thesaurierende Fonds bezogen. Bei ausschüttenden Fonds ist die Berechnung der Vorabpauschale nur etwas abweichend. In dem Fall werden bei der Berechnung insbesondere Dividenden mit einbezogen, die ausgeschüttet werden. Es findet ein Anrechnen auf die Vorabpauschale statt.
Was ist mit der Teilfreistellung gemeint?
Neben der Vorabpauschale ist seit 2018 auf die Teilfreistellung ein wichtiges Element bei der Besteuerung von Fonds. Sie ist vorteilhaft für Anleger, denn es wird nicht mehr der gesamte Ertrag bei Investmentfonds versteuert. Es wird dementsprechend von der Vorabpauschale nur ein Teil versteuert. Die Höhe der Teilfreistellung richtet sich nach der Fondsart:
- Aktienfonds (Aktienanteil mindestens 51 Prozent): 30 %
- Mischfonds (Aktienanteil mindestens 25 Prozent): 15 %
- Immobilienfonds (Anlageschwerpunkt Deutschland): 60 %
- Immobilienfonds (Anlageschwerpunkt Ausland): 80 %
Für ein Investment in Immobilienfonds mit Anlageschwerpunkt Deutschland heißt das zum Beispiel, dass 60 Prozent der Erträge steuerfrei sind. Zudem gibt es keine Anrechnung der im Ausland gezahlten Quellensteuer mehr, was ebenfalls eine deutliche Vereinfachung der Besteuerung ist.
Praxisbeispiel für Teilfreistellung: Nehmen wir an, dass die zuvor ermittelte Vorabpauschale eines thesaurierenden Aktienfonds sich auf 150 Euro beläuft. In dem Fall müssten Sie als Anleger 25 Prozent Abgeltungsteuer zahlen, allerdings nicht auf die vollen 150 Euro, sondern lediglich auf 70 Prozent der Vorabpauschale. Das wären im Beispiel demzufolge 105 Euro. Die Steuerbelastung lässt sich nun wie folgt ermitteln:
0,25 * (0,7 x 150 €) = 26,25 Euro
Was gilt beim Verkauf der Fondsanteile?
Grundsätzlich sind nicht nur die Erträge steuerpflichtig, sondern ebenfalls erzielte Gewinne, die sich wiederum aus einer Differenz zwischen Kaufpreis (Ausgabepreis) und Verkaufspreis (Rücknahmepreis) von Fondsanteilen ergeben. Wichtig zu wissen ist, dass auch in den Bereich ausschüttende und thesaurierende Fonds beim Verkauf gleichgestellt sind.
Die während der Haltedauer angesetzten Vorabpauschalen werden auf den Verkaufsgewinn der Fondsanteile angerechnet. Das sorgt dafür, dass die bereits versteuerten Erträge nicht noch einmal versteuert werden müssen. Auch beim Verkauf gelten die zuvor genannten Teilfreistellungen, sodass zum Beispiel bei Aktienfonds 30 Prozent steuerfrei bleiben.
Was sollten Anleger bei der Besteuerung von Fonds beachten?
Anleger müssen mittlerweile deutlich weniger bei der Besteuerung von Fonds beachten, als es bis 2018 der Fall gewesen ist. Die Besteuerung ist inzwischen sehr einheitlich, insbesondere aufgrund der Vorabpauschale und der Teilfreistellung. Zudem gibt es keinen Unterschied zwischen thesaurierenden und ausschüttenden Fonds, was für Anleger vorher durchaus bei höherer Steuerlast ein wichtiges Kriterium gewesen ist.
Sollten Sie Fondsanteile vor dem Jahr 2009 erworben haben, gibt es eventuell Nachteile. Das ist darauf zurückzuführen, dass diese Altfonds einschließlich 2017 beim Verkauf noch nicht unter Abgeltungsteuer fielen. Da dies jetzt jedoch der Fall ist, soll das durch einen Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro je Kunde ausgeglichen werden, wenn Steuern beim Verkauf anfallen.