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Ahornbäume beeinträchtigen Einfall des Sonnenlichtes

Liebe Vermieterin, lieber Vermieter, die Sonne scheint, die Temperaturen klettern, der Sommer lockt die Menschen aus ihren Häusern.

Das Leben findet wieder vermehrt draußen statt, in Gärten, auf Balkonen und Terrassen.

Die einen genießen das Wachsen und Blühen in der Natur oder freuen sich auf saftig gegrillte Steaks und Würstchen.

Die anderen fühlen sich aber durch beißenden Grilldunst, herüberwachsende Zweige oder laute Gespräche und Musik bis tief in die Nacht gestört.

Beschweren sich Mieter über ihre Nachbarn, ist von uns Vermietern Fingerspitzengefühl gefordert. Dabei ist eines klar: Ohne gegenseitiges Nachgeben und Kompromissbereitschaft auf beiden Seiten geht es nicht.

Sonst müssen am Ende die Richter entscheiden. Und deren Lösungen stellen in solchen Fällen oft einen Interessenausgleich dar, den man – seien wir ehrlich – bei entsprechender Bereitschaft auch selbst hätte finden können.

Im Nachhinein haben schon viele die Erfahrung gemacht: Die Zeit und das Geld hätten wir uns sparen können.

Leserfrage

Ich besitze in Berlin eine vermietete Eigentumswohnung mit Terrasse.

Die Terrasse wird durch 3 Ahornbäume eines nicht zur Gemeinschaft gehörenden Nachbarn so stark verschattet, dass auf die Terrasse auch in den schönsten Sommermonaten kein Sonnenlicht fällt.

Dies liegt auch an einem breiten Ast eines der Bäume, der zu meiner Terrasse herüber gewachsen ist.

Mein Mieter hat sich schon im letzten Jahr darüber beschwert. Wenn sich auch dieses Jahr nichts ändert, will er die Miete mindern.

Wie kann ich das verhindern? Darf ich den Baum fällen lassen?

Das kommt darauf an, wie weit der Baum Ihres Nachbarn von der Grundstücksgrenze entfernt ist.

Wie in Berlin, schreiben die Nachbarschaftsgesetze der einzelnen Länder fest, dass bestimmte Abstände einzuhalten sind.

Danach müssen stark wachsende Bäume, wie zum Beispiel die Rotbuche, einen Abstand von 3 Metern aufweisen. Für andere Bäume, etwa Ahornbäume, genügt ein Abstand von 1 bis 1,5 Metern. Und für Hecken über 2 Meter Höhe ist ein Abstand von nur 1 Meter einzuhalten.

Prüfen Sie den Abstand zum Nachbargrundstück

Die Beseitigung des störenden Baums können Sie von Ihrem Nachbarn nur verlangen, wenn dessen Abstand zur Grundstücksgrenze diesen Vorgaben nicht entspricht.

Ist dies der Fall und weigert sich Ihr Nachbar gleichwohl, können Sie nach vorheriger Fristsetzung den Baum auch selbst fällen (lassen). Auf Kosten des Nachbarn, versteht sich.

Beeinträchtigung müssen Sie nicht hinnehmen

Das Gleiche gilt für den störenden Ast. Und zwar unabhängig davon, ob der Baum Ihres Nachbarn in korrektem Abstand gepflanzt ist:

Sind Sie als Immobilieneigentümer (und damit auch Ihr Mieter) hierdurch unverhältnismäßig beeinträchtigt (Schatten im Sommer, fallende Blätter im Herbst), können Sie von Ihrem Nachbarn verlangen, dass er seinen Baum stutzt und den Ast abschneidet.

Verweigert Ihr Nachbar diese Maßnahmen, können Sie nach entsprechender Fristsetzung wiederum selbst tätig werden und die Erstattung Ihrer Kosten – notfalls gerichtlich – verlangen (§ 910 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Das gilt übrigens auch, wenn Sie durch Wurzeln vom Nachbargrundstück beeinträchtigt werden.