Graffiti – Hauswand beschmiert und was jetzt?
Ist Ihre Immobilie mit Graffiti besprüht worden, sollten Sie die Schäden beweissicher dokumentieren.
Graffiti-Schmierereien stellen meist eine Straftat dar (Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB).
Da die Täter für gewöhnlich sogar eine Kennzeichnung der Graffiti hinterlassen, können ihnen ihre Taten oft zugeordnet werden.
Stellen Sie Schäden beweissicher fest – Graffiti sind als Sachbeschädigung Straftat
Dennoch ist es möglich, dass die Täter erst Monate oder Jahre später gefasst werden. Gehen Sie daher bei der Beweissicherung sorgsam vor:
1. Schritt: Strafanzeige stellen
Informieren Sie die Polizei und stellen Sie (kostenlos) eine Strafanzeige.
2. Schritt: Fotos machen
Machen Sie aussagekräftige Fotos von den Graffiti.
3. Schritt: Schäden beziffern
Stellen Sie die Kosten für die Entfernung fest. Beauftragen Sie eine Fachfirma mit der Beseitigung, ist dieses durch Angebot und Rechnungslegung einfach möglich. Falls Sie Graffiti selber entfernen, notieren Sie sich genau die Arbeitszeit, die Sie aufgewendet haben. Gleiches gilt für die Kosten von Reinigungsmitteln und Farbe.
4. Schritt: Unterlagen aufbewahren
Bewahren Sie diese Unterlagen, also Strafanzeige, Fotos und Nachweise über die Beseitigungskosten gut auf. Denn Sie können 30 Jahre gegen die Täter vorgehen. Erst dann sind Ihre Schadenersatzansprüche verjährt.
Dürfen Ihre Mieter die Entfernung von Graffiti verlangen?
Graffiti können im Einzelfall einen Mangel der Mietsache im Sinne der §§ 535, 536 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellen. Ist das der Fall, kann Ihr Mieter von Ihnen die Beseitigung des Mangels, also der Graffiti, verlangen.
Sie haben nämlich auch die Grundstücks- und Gebäudeteile in einem vertragsgemäßen Zustand zu halten, die zum Zugang der Mietsache bestimmt oder zur gemeinschaftlichen Benutzung vorgesehen sind. Davon sind Hauseingang und Außenfassaden auf jeden Fall umfasst.
Zu berücksichtigen ist dabei jedoch immer der Umstand des Einzelfalls, insbesondere die örtlichen Verhältnisse (Villenviertel oder „sozialer Brennpunkt“), der Nutzungszweck und der Preis der Mietsache sowie deren Zustand bei Anmietung.
So hatte das Amtsgericht Hamburg einen Fall zu entscheiden, in dem im Eingangsbereich eine Wand mit 2 qm großen Graffiti besprüht wurde. Unterhalb des Hausnummernschilds waren zwei Signaturen der Sprayer, sogenannte Tags, aufgebracht worden und die Haustür war ebenfalls beschmiert worden.
Die Wohnung der Mieter lag in einem Stadtbezirk, in dem Graffiti häufig vorkommen.
Da sich der Vermieter weigerte, die Schmierereien zu entfernen, wurde er verklagt.
Vertragsgemäßer Zustand und Ortsüblichkeit entscheidend
Das Amtsgericht fällte ein Urteil, das teilweise zulasten des Vermieters ausging: Die Schmierereien im Eingangsbereich überschritten das ortsübliche Maß. Die zwei Tags unterhalb der Hausnummer allerdings nicht. Diese brauchte der Vermieter deshalb nicht zu entfernen, den Rest allerdings schon (AG Hamburg, Urteil v. 22.04.04, Az. 44 C 209/03).