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Sichtschutz auf Balkon, Garten und Terrasse – für Mieter & Vermieter

Sichtschutz auf Balkon, Garten und Terrasse – für Mieter & Vermieter
Alexander Limbach | stock.adobe.com
Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste zum Thema “Sichtschutz” in Kürze

  • Prinzipiell haben Mieter ein Anrecht auf einen Sichtschutz in der Mietwohnung, jedoch nicht unter jeder Bedingung.
  • Bestimmte Maßnahmen im Bereich Sichtschutz sind genehmigungspflichtig seitens des Vermieters.
  • Sichtschutz wird in erster Linie am Balkon, auf der Terrasse oder im Garten angebracht.
  • Wenn der Mieter einen ohne Erlaubnis angebrachten, genehmigungspflichtigen Sichtschutz nicht entfernen will, kann das bis zur Kündigung des Mietverhältnisses reichen.
  • Im Allgemeinen darf der Sichtschutz bestimmte Ausmaße nicht überschreiten und sollte darüber hinaus keine Störung der Nachbarn darstellen.

Starke Sonneneinstrahlung auf dem Balkon, neugierigen Nachbarn im Garten? Unter diesen und anderen Voraussetzungen möchten zahlreiche Mieter an ihrer Wohnung oder dem Haus einen Sichtschutz anbringen. Dieser sorgt für den Schutz der Privatsphäre und äußeren Einflüssen, sodass zum Beispiel ein Sichtschutz auf dem Balkon gewählt wird.

In unserem Beitrag erfahren Sie, worum es sich bei einem Sichtschutz handelt und ob Mieter diesen prinzipiell anbringen dürfen. Wir gehen ferner darauf ein, welche Art von Sichtschutz oder Terrasse mit und welche ohne Erlaubnis des Vermieters angebracht werden dürfen. Darüber hinaus erfahren Sie, ob der Vermieter einen Sichtschutz auf der Terrasse verbieten kann und was er tun darf, sollte der Mieter den Sichtschutz ohne seine Genehmigung anbringen.

Was ist ein Sichtschutz?

Charakteristisch für einen Sichtschutz ist, dass unerwünschtes Einsehen von außen verhindert wird. Zudem kann ein Sichtschutz bestimmte Witterungsverhältnisse abhalten, wie zum Beispiel Regen, Wind und starke Sonneneinstrahlung. Im Allgemeinen wird im Zusammenhang mit einer Wohnung oder einem Haus dann von einem Sichtschutz gesprochen, wenn die entsprechenden Elemente eine durchschnittliche Größe zwischen 1,50 und 1,90 Metern haben.

Dürfen Mieter einen Sichtschutz anbringen?

Vom Grundsatz her ist es Mietern in Deutschland erlaubt, zum Beispiel am Balkon oder ebenso auf der Terrasse sowie im Garten einen Sichtschutz anzubringen. Dieser sorgt für ein höheres Maß an Privatsphäre oder soll zum Beispiel vor Einstrahlung der Sonne schützen. Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Art von Sichtschutz seitens des Mieters ohne Erlaubnis des Vermieters angebracht werden darf.

Eine zu beantwortende Frage ist, ob es sich beim jeweiligen Sichtschutz um eine bauliche Veränderung handelt oder nicht. Daran geknüpft ist oftmals die Entscheidung, ob die Zustimmung und Erlaubnis des Vermieters vor dem Anbringen des Sichtschutzes seitens der Mieter eingeholt werden muss oder nicht. Nicht jeder Sichtschutz stellt automatisch eine bauliche Maßnahme und Veränderung dar. Darauf gehen wir im nächsten Abschnitt des unseres Beitrages noch näher ein.

Meistens problemlos angebracht werden darf ohne Erlaubnis des Vermieters ein unauffälliger Sichtschutz, der zum Beispiel aus den folgenden Elementen besteht:

  • Pflanzen
  • Rankgitter
  • Planen

Unproblematisch ist ein Sichtschutz meistens dann, wenn er auf dem Balkon nicht höher als das Geländer selbst ist und insbesondere farblich sowie von der Art her kein deutliches Abheben von der Hausfassade darstellt.

Wann ist ein Sichtschutz genehmigungspflichtig?

Ob ein Sichtschutz genehmigungspflichtig ist oder nicht, hängt von mehreren Faktoren ab. Bei baulichen Maßnahmen zum Beispiel, die der Sichtschutz darstellen würde, muss der Eigentümer und Vermieter der Wohnung bzw. Immobilie immer vorab zustimmen.

Welche Art des Sichtschutzes darf auf Terrasse oder Balkon ohne und welche nur mit Erlaubnis angebracht werden?

Wie bereits kurz erwähnt, hängt die Genehmigungspflicht des Vermieters unter anderem davon ab, ob der einzelne Sichtschutz eine bauliche Maßnahme darstellt oder nicht. Vor einer baulichen Veränderung muss der Vermieter immer zustimmen. Eine bauliche Veränderung ist dann gegeben, wenn der geplante Sichtschutz fest installiert werden soll. Dazu gehört unter anderem ein Holzzaun, der zum Beispiel mit Betoneinguss fest im Boden verankert wird. Ebenfalls als bauliche Veränderung wird ein Sichtschutz unter der Voraussetzung angesehen, dass eine der folgenden Tatsachen vorgelegt:

  • Optische Einheitlichkeit der Wohnanlage wird beeinträchtigt
  • Andere Bewohner (Nachbarn) werden benachteiligt
  • Mietsache wird grundlegend verändert
  • Sichtschutz ragt über das Geländer hinaus

In all diesen Fällen ist es verpflichtend, dass der Vermieter vorab zustimmen müsste. Auf der anderen Seite gibt es im Bereich des Sichtschutzes eine Reihe von Fällen, in denen keine Genehmigung durch den Vermieter erfolgen muss. Das kann sowohl für einen Sichtschutz am Balkon, im Garten oder auf der Terrasse gelten. So dürfen Mieter beispielsweise problemlos einen relativ niedrigen Sichtschutz anbringen, sofern dieser niedrig genug ist und zudem nicht farblich oder durch sonstige Eigenschaften stärker in die Optik der Immobilie bzw. Wohnanlage eingreift.

Auf keinen Fall eine Genehmigung brauchen Mieter, wenn es sich um eine der folgenden Sichtschutzarten handelt:

  • Sonnenschirme
  • Pflanzen
  • Größere Blumenkästen
  • Transportable Aufstellwände mit maximal 1,50 Meter Höhe

Es lässt sich zusammenfassen, dass jeder Art von Sichtschutz nicht genehmigungspflichtig ist, die vom eigentlichen Gebrauch her nicht in erster Linie ein Sichtschutz ist.

Darf der Vermieter Sichtschutz auf der Terrasse verbieten?

Neben dem Balkon und im Garten möchten viele Mieter mit eigener Terrasse auch dort häufiger einen Sichtschutz anbringen. In dem Fall kommt es wiederum darauf an, ob es sich nicht um eine bauliche Maßnahme handelt und das optische Bild der Wohnanlage nicht gestört wird, sodass der Vermieter in dem Fall normalerweise kein Verbot aussprechen darf. So sind beispielsweise in der Regel sogenannte Sichtschutzmatten unter der Voraussetzung erlaubt und dürfen nicht vom Vermieter verboten werden, dass sie aus den folgenden Materialien bestehen:

  • Bambus
  • Weide
  • Schilfrohr

Bei einer Markise stellt sich die Situation hingegen anders dar. Diese müsste fest in der Wand verankert werden, sodass es sich um eine bauliche Veränderung handelt. Diese muss der Vermieter genehmigen, kann dementsprechend also das Anbringen durchaus verbieten. Gleiches gilt für folgende Maßnahmen, die dem Sichtschutz auf der Terrasse dienen sollen:

  • Verglasung (Wintergarten)
  • Höhere Trennwand zum Nachbarhaus
  • Sonstiger, fest installierte Sichtschutz

Was können Vermieter tun, wenn Mieter Sichtschutz ohne Erlaubnis anbringen?

Manche Mieter bringen genehmigungspflichtigen Sichtschutz entweder wissentlich oder unwissentlich im Hinblick auf die Genehmigungspflicht ohne Erlaubnis des Vermieters an. Diese Maßnahme würde jedoch zu einem vertragswidrigen Verhalten führen. Das wiederum bedeutet, dass der Vermieter das Recht hat, die Entfernung bzw. den Rückbau des Sichtschutzes zu verlangen. Sollte der Mieter nach Einspruch des Vermieters den Sichtschutz wieder entfernen, ist die Angelegenheit in den meisten Fällen dadurch erledigt.

Sollte sich der Mieter hingegen weigern, steht dem Vermieter unter Umständen ein ordentliches oder sogar außerordentliches Kündigungsrecht zu. Normalerweise greift dieses allerdings nicht nur deshalb, weil zum Beispiel eine Markise ohne Genehmigung angebracht worden ist. Für gewöhnlich muss die Pflichtverletzung schwerer sein, damit eine Kündigung die Folge sein kann.

Mitunter hat der Vermieter allerdings ein Recht auf Schadenersatz, sollte nämlich durch ein nicht fachgerechtes Anbringen des Sichtschutzes eine Beschädigung an der Immobilie entstehen. Dieses Recht gründet sich insbesondere auf § 280 BGB, denn danach wäre der Mieter zum Schadenersatz verpflichtet.

Vermieter darf Sichtschutz nicht entfernen

Auch wenn der Mieter ohne Erlaubnis einen Sonnen- oder Sichtschutz angebracht hat, darf der Vermieter diesen nicht einfach auf eigene Faust entfernen. Stattdessen bleibt ihm rechtlich betrachtet nur die Option, die Entfernung zu fordern und gegebenenfalls Klage einzureichen, nachdem eine erfolglose Abmahnung vorgenommen wurde.

Dürfen Eigentümer einer Wohnung Sichtschutz anbringen – Erlaubnis der WEG?

Falls Sie eine Eigentumswohnung besitzen und somit Mitglied einer Eigentümergemeinschaft sind, haben normalerweise die anderen Mitbewohner ein Mitspracherecht im Hinblick auf das Anbringen eines Sichtschutzes auf Ihrem Balkon oder Ihrer Terrasse. Ein einfacher Sicht- oder Sonnenschutz, wie zum Beispiel der Sonnenschirm, ist allerdings auch in dem Fall nicht erlaubnispflichtig.

Bei Bambusmatten auf dem Balkon oder auf der Terrasse kann es allerdings bereits sein, dass dazu ein Beschluss der Eigentümerversammlung notwendig ist. Daher sollten Sie sich als Eigentümer einer Wohnung am besten erkundigen, welche Regelungen es im Hinblick auf das Anbringen eines Sichtschutzes gibt.