Achten Sie bereits bei Abschluss eines Mietvertrages mit einem Sozialmieter auf ein neues Urteil des BSG.
Aktuell hat der 4. Senat des BSG über die Ergebnisse seiner Sitzung vom 16. Dezember 2008 einen Terminbericht Nr. 65/08 veröffentlicht.
Danach haben ALGII-Bezieher Anspruch auf Übernahme der Renovierungskosten bei Einzug in eine neue Wohnung.
Etwas anderes gilt laut den Bundesrichtern nur, wenn nach dem Mietvertrag eine renovierte Wohnung übergeben wird.
Amt zahlt für Herstellung der Bewohnbarkeit
Der Fall: Geklagt hatte eine Hartz-IV-Empfängerin aus Duisburg, die in eine billigere Wohnung umgezogen war und nun 300 Euro für die Renovierung von der Behörde verlangte.
Die Behörde meinte jedoch unter anderem, dass im Hartz-IV-Satz bereits die Kosten für den Verschönerungsaufwand enthalten seien. Dem folgte das Bundessozialgericht nicht.
Die Richter waren der Auffassung, dass die Kosten der Einzugsrenovierung angemessen seien, wenn die Renovierung erforderlich ist, um die Bewohnbarkeit der Wohnung herzustellen und die Einzugsrenovierung ortsüblich sei.
Dies gilt aber nur, wenn keine renovierten Wohnungen im unteren Wohnsegment in nennenswertem Umfang zur Verfügung stünden.
Tipp: Weisen Sie insbesondere Ihre neuen Mieter auf dieses Urteil hin. So können Sie und Ihre zukünftigen Mieter eine Renovierung auf Kosten des Sozialträgers durchführen.
Auch Kosten für laufende Schönheitsreparaturen müssen nach ständiger Rechtsprechung durch die Behörden gezahlt werden, da sie Kosten der Unterkunft sind.
Achtung: Dies gilt nur, wenn Ihre Mieter durch den Mietvertrag die Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen wirksam übernommen haben.
Amt verlangt Wohnungswechsel: Was ist zu tun?
Nun kann es vorkommen, dass der Sozialträger zu der Auffassung kommt, die Wohnung Ihrer Mieter sei nicht angemessen. Natürlich kann sich Ihr Mieter gegen einen entsprechenden Bescheid mit einem Widerspruch und gegebenenfalls einer Klage zur Wehr setzen.
Vor Umzug Zustimmung einholen
Dabei gilt jedoch immer: Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Wohnung sollte ein Mieter die Zusicherung des bisher örtlich zuständigen Trägers einholen, dass die Aufwendungen für die neue Unterkunft übernommen werden.
Der Sozialträger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen sind.
Einer Ihrer Mietinteressenten bewohnt jetzt eine 30-qm-Wohnung, für die er eine Netto-Miete in Höhe von 210 € zahlt. Ihre Wohnung ist genauso groß, kostet allerdings 230 €.
In aller Regel wird die Behörde den Differenzbetrag von 20 € nicht übernehmen.
Ausnahme: Der Umzug ist erforderlich, beispielsweise aus schwerwiegenden sozialen Gründen.
Andere Regeln für unter 25-Jährige
Gleiches gilt für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wollen sie umziehen, ist der kommunale Träger allerdings zur Kostenübernahme verpflichtet, wenn:
- der Betroffene wiederum aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht in die Wohnung der Eltern ziehen oder dort verbleiben kann,
- der Bezug der neuen Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
- ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.