Familienstiftung: Immobilien steuergünstig übertragen

Durch die Gründung einer Stiftung können Sie Immobilien oft steuergünstig weitergeben
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Sie möchten Immobilien steuergünstig auf die nächste Generation übertragen und Ihren Nachlass als Ganzes erhalten? Dann sollten Sie über die Gründung einer Stiftung nachdenken. Denn es gibt auch privatnützige Stiftungen (Familienstiftungen). Von den Erträgen einer solchen Stiftung profitiert nur der Personenkreis, den Sie als Stifter selbst festlegen. Bei guter Gestaltung ist dies ein mächtiges Steuersparinstrument.

Unbedingt nötig: Übertragung von Vermögen in den Stiftungsstock

Die Gründung einer Familienstiftung lassen Sie beim Notar beurkunden. Als Stifter übertragen Sie dann zunächst Ihr privates Vermögen auf die neu gegründete Stiftung. Dazu müssen Sie keine Barmittel einzahlen. Eine Übertragung von Immobilien ist genauso möglich. Aber auch Wertpapiere oder Firmenanteile können Sie in den Stiftungsstock (auch Grundstockvermögen genannt) einbringen.

Mindestens 500.000 €, in manchen Bundesländern sogar 1 Mio. € müssen es allerdings sein, denn das langfristige Überleben der Stiftung muss gewährleistet sein.

Zentrales Element: Der Stiftungszweck

Den Stiftungszweck legen Sie selbst in der Satzung fest. Dabei müssen folgende Fragen beantwortet sein:

Wozu soll die Stiftung dienen?

Möglich ist etwa die Sicherung des Lebensunterhalts für einen bestimmten Personenkreis, aber auch die Finanzierung etwa der Aus- oder Weiterbildung.

Wer soll Geld aus der Stiftung erhalten?

Der Stiftungsstock ist dazu da, Erträge für den Stiftungszweck zu erzielen. Entsprechend dem satzungsgemäßen Zweck werden diese Erträge dann an die vorgesehenen Empfänger („Destinatäre“) verteilt. Bei Immobilien resultieren die Erträge aus der Vermietung. Als Stifter können Sie beispielsweise festlegen, dass die Mieterträge unter Ihren Nachkommen aufgeteilt werden. Dann profitieren Kinder, Enkel, Urenkel und so weiter.

Wie soll die Aufteilung erfolgen?

Auch das müssen Sie in der Stiftungssatzung festlegen. Sie können etwa jeder begünstigten Person den gleichen Prozentsatz zuwenden oder eine Aufteilung nach Bedürftigkeit verfügen. Auch an bestimmte Zwecke können Sie die Zuwendungen beschränken (z. B. Finanzierung von Ausbildung oder Studium der Destinatäre).

Welche Steuern anfallen

Folgende Steuern müssen Sie ins Kalkül einbeziehen:

Schenkungsteuer

Besteuert wird einmalig das Vermögen, dass Sie in den Stiftungsstock einbringen. Steuerfrei bleibt jedoch ein Freibetrag, dessen Höhe sich nach dem Verwandtschaftsgrad des entferntesten Destinatärs zum Stifter richtet. Wer seine direkten Nachkommen begünstigt, erhält einen Freibetrag in Höhe von 100.000 € (Freibetrag für Urenkel und spätere direkte Nachkommen).

Der Steuersatz richtet sich nach der Steuerklasse I. Das heißt, er beträgt

  • 7%, wenn das Stiftungsvermögen abzüglich des Freibetrags bei nicht mehr als 75.000 € liegt
  • 11%, wenn das Stiftungsvermögen abzüglich des Freibetrags bei maximal 300.000 € liegt,
  • 15%, wenn das Stiftungsvermögen abzüglich des Freibetrags bei maximal 600.000 € liegt und
  • 19%, wenn das Stiftungsvermögen abzüglich des Freibetrags bei maximal 6 Mio. € liegt.

Erbersatzsteuer: Da innerhalb der Familienstiftung nichts mehr vererbt wird, verlangt der Fiskus von einer Stiftung alle 30 Jahre Ersatz für die ansonsten anfallende Erbschaftsteuer. Fiktiv wird hier von 2 Kindern ausgegangen; steuerfrei bleibt also 2-mal der Freibetrag für Kinder von 400.000 €, insgesamt also 800.000 €. Was darüber hinausgeht, wird gemäß Steuerklasse I der Erbschaft- und Schenkungsteuer besteuert (siehe oben).

Körperschaft- und ggf. Gewerbesteuer

Die Gewinne einer Stiftung werden besteuert wie bei einem Unternehmen, vorausgesetzt, sie verbleiben innerhalb der Stiftung. Die Körperschaftsteuer beläuft sich auf 15% (ein Freibetrag von 5.000 € bleibt steuerfrei). Bei gewerblicher Tätigkeit fällt auch noch Gewerbesteuer an (weitere ca. 15%, je nach Kommune). Da eine Vermietung üblicherweise nicht gewerblich ist, kommen Sie um die Gewerbesteuer meist herum.

Kapitalertragsteuer

Leistungen, die aus den laufenden Erträgen der Stiftung ausgezahlt werden, müssen die Destinatäre, die sie erhalten, selbst versteuern. Angesetzt wird üblicherweise die Kapitalertragsteuer (Abgeltungssteuer) in Höhe von 25%.

Fazit: Familienstiftung als steuergünstige Alternative

Stiftungen sind für die Ewigkeit gedacht. Die Satzung nachträglich zu ändern ist schwierig. Lassen Sie sich daher bei der Festlegung des Stiftungszwecks, der Destinatäre und der Aufteilung der Erträge unbedingt rechtlich beraten. Ebenso wichtig ist eine steuerliche Beratung. Denn durch diverse Kniffe lässt sich eine Familienstiftung ausgesprochen steuergünstig aufstellen. Zur steuergünstigen Bewirtschaftung und Weitergabe von (Immobilien-)Vermögen eignen sich Stiftungen daher hervorragend.