Betriebskosten: Die Kosten einer „Feuerstättenschau“ zahlt der Mieter
Dass die Kosten für Feuerstätten-Bescheide als laufende öffentliche Lasten eines Grundstücks im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf Mieter umlegbar sind, entschied das Amtsgericht Soest im Februar 2013.
Ein Vermieter hatte mit seinem Mieter im Mietvertrag die Umlage der in § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) aufgeführten Kosten vereinbart.
In einer später erstellten Betriebskostenabrechnung legte der Vermieter die Kosten der letzten Feuerstättenschau auf seinen Mieter um.
Der Mieter war der Ansicht, dass dies unzulässig ist, da die Umlage der Kosten einer Feuerstättenschau nicht ausdrücklich vereinbart worden sei.
Der Vermieter reichte Klage auf Erstattung der geltend gemachten Kosten ein.
Zu Recht! Da Vermieter und Mieter im Mietvertrag die Anwendung der Betriebskostenverordnung vereinbart hatten, war der Vermieter berechtigt die Kosten einer Feuerstättenschau auf den Mieter umzulegen.
Bei den Kosten für eine Feuerstättenschau handelt es sich um laufende öffentliche Lasten eines Grundstücks gemäß § 2 Ziff. 1 BetrKV.
Aus § 2 Ziff. 1 BetrKV ergibt sich, dass zu den laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks namentlich die Grundsteuer gehört. Bei § 2 Ziff. 1 BetrKV handelt es sich um keine abschließende Aufzählung.
Eine Feuerstättenschau, auf die ein Feuerstättenbescheid ergeht, wird üblicherweise alle fünf Jahre durchgeführt (AG Soest, Urteil v. 06.02.13, Az. 12 C 280/12).