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Eigentumswohnung: Das gilt für die Zahlung des Hausgelds

Inhaltsverzeichnis

Wie Sie als Wohnungseigentümer Ihr Hausgeld zahlen, ist gesetzlich nicht geregelt und obliegt damit Ihrer Entscheidung.

Allerdings kann die Teilungserklärung durchaus eine Regelung enthalten, die Ihnen eine bestimmte Zahlungsweise vorgibt, so etwa aus Gründen der Zahlungssicherheit die Entrichtung des Hausgelds per Lastschriftverfahren.

Fehlt eine solche Regelung können Sie auch diese nach § 21 Abs. 7 WEG per Beschluss nachholen.

Durch einen solchen Beschluss sichern Sie nicht nur die Zahlungseingänge, Sie erleichtern sich, beziehungsweise dem Verwalter, auch die Kontrolle des Zahlungseingangs.

Strafregelung bei Verzug zulässig

§ 21 Abs. 7 WEG erlaubt es Ihnen auch, eine solche Regelung mit einer Strafe zu verbinden, um die Eigentümer hierdurch zur gewissenhaften Zahlung anzuhalten.

So empfiehlt es sich etwa, für Eigentümer, die sich weigern am Lastschriftverfahren teilzunehmen, eine Bearbeitungsgebühr festzulegen.

Darüber hinaus können Sie eine Verzugsschadenregelung beschließen, nach der im Fall des Verzugs höhere Zinsen als die gesetzlich vorgegebenen 5% über dem Basiszinssatz oder ein pauschaler Schadenersatz verlangt werden.

Die Regelung muss einen Abschreckungseffekt enthalten, darf aber nicht unverhältnismäßig sein. Bewegen Sie sich hier am besten in der Höhe des zu erwartenden Schadens. Einen entsprechenden Beschluss können Sie folgendermaßen formulieren:

Kommt ein Eigentümer mit seinen Hausgeldzahlungen in Verzug, hat er an die Gemeinschaft der Eigentümer Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem gesetzlich Basiszinssatz zu zahlen.

Oder:

Der Verwalter ist verpflichtet, bei nicht rechtzeitiger Zahlung den säumigen Eigentümer einmal anzumahnen. Für diese Mahnung hat der säumige Eigentümer Mahnkosten in Höhe von 10 € zu zahlen.

Bessere Zahlungsmoral durch Stundung mit Vorfälligkeit

In vielen Teilungserklärungen finden Sie sogenannte Vorfälligkeitsklauseln. Diese Klauseln sehen vor, dass bei Verzug mit bestimmten Hausgeldzahlungen das gesamte, auf die jeweilige Wirtschaftsperiode entfallende Hausgeld sofort zur Zahlung fällig wird.

Ziel einer solchen Regelung ist es, Druck auf Eigentümer auszuüben, die es mit der regelmäßigen und pünktlichen Hausgeldzahlung nicht ganz so ernst nehmen.Wichtig: Bestimmen Sie mit einer solchen Regelung nicht nur die monatliche Zahlungsweise.

Legen Sie darüber hinaus die Fälligkeit des gesamten Hausgelds zu Beginn des Wirtschaftsjahres fest.

 Beispiel:

Das Hausgeld ist in einer Summe am 03.01.2010 fällig. Den Eigentümern wird eine Stundung derart eingeräumt, dass lediglich 1/12tel der Summe jeweils am 3. eines Monats zu zahlen ist.

Bei einem Rückstand von 2 Monatsraten wird jedoch das gesamte restliche Hausgeld sofort fällig.

Ebenso können Sie eine Verrechnungsklausel beschließen, nach der ein eventuelles Guthaben aus der Jahresabrechnung nicht an den Eigentümer ausgezahlt, sondern mit den künftig fälligen Hausgeldforderungen verrechnet wird.

Wichtig: Für alle diese Beschlüsse ist lediglich die einfache Stimmenmehrheit, also mehr als die Hälfte der an der Abstimmung beteiligten Stimmen, erforderlich.

Pflichten des Verwalters bezüglich des Hausgelds

Der Verwalter ist als Sachwalter fremden Vermögens dazu verpflichtet, die Hausgeldzahlungen von seinem eigenen Vermögen gesondert zu halten.

Das heißt, er muss das Hausgeld auf einem separaten Konto verwalten. Diese Pflicht ergibt sich aus § 27 Abs. 1 WEG. Ebenso obliegt es ihm, den regelmäßigen und pünktlichen Eingang der Zahlungen durch die einzelnen Eigentümer zu überwachen.

Nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres muss der Verwalter eine Abrechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft erstellen. Ferner hat er den Rücklagenstand einschließlich der Zugänge, Abgänge, Zinsen und Kapitalertragssteuer nachzuweisen.

Bei den Zugängen muss er die durch die Eigentümer geleisteten Hausgeldzahlungen berücksichtigen.

Verwalter kann Rückstände geltend machen

Viele Verwalterverträge berechtigen den Verwalter, die Rückstände gegenüber einem säumigen Wohnungseigentümer in eigenem Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.

Weiterhin darf er laut Vereinbarung die Vollstreckung betreiben, ohne dass es hierzu eines gesonderten Beschlusses der Wohnungseigentümer bedarf. Eine solche Klausel ist durchaus zulässig.

Kommt der Verwalter dieser Verpflichtung nicht nach, kann er sich gegenüber der Gemeinschaft schadenersatzpflichtig machen.