Der Mietvertrag verpflichtet zunächst den Vermieter, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren.
Außerdem ist der Vermieter verpflichtet, die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu halten.
Der Mieter ist im Gegenzug verpflichtet, die Miete zu zahlen.
Diese grundsätzlichen Inhalte des Mietvertrags finden sich in § 535 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Darüber hinaus können auch noch weitere Dinge im Mietvertrag festgelegt werden.
Zum Beispiel kann man Klauseln aufnehmen, in denen Regelungen zu Schönheits- und Kleinstreparaturen gemacht werden. Außerdem können auch Regelungen zur Benutzung von Gemeinschaftsräumen wie dem Flur oder dem Waschraum aufgestellt werden.
Auch das Putzen des Treppenhauses oder das Schneeräumen kann man im Mietvertrag regeln.
Mietvertrag: Einige Regelungen sind unabdingbar
Bei der Aufstellung des Mietvertrags hat der Vermieter also eine gewisse Gestaltungsfreiheit.
Es gibt aber auch einige unabdingbare Regelungen, die nicht zum Nachteil des Mieters geändert werden dürfen. Dazu zählt unter anderem der Kündigungsschutz: Der Vermieter darf seinem Mieter nur bei berechtigtem Interesse nach § 573 BGB kündigen und muss dabei die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten.
Auch an der Höhe von Mieterhöhungen kann nicht gerüttelt werden, und die gesetzlichen Vorgaben zur Mietkaution dürfen nicht umgangen werden.Das Recht auf Mietminderung kann im Mietvertrag auch nicht geschmälert werden: Liegt ein Mangel vor, den der Vermieter nicht zeitnah beseitigt hat, darf der Mieter mindern.
Einheitsmietvertrag: Formular nimmt dem Vermieter viel Arbeit ab
Bei der Aufstellung des Mietvertrags muss der Vermieter also auf Einiges achten. Gehen seine Klauseln zur Regelungen von Schönheitsreparaturen etwa zu weit und verlangen mehr vom Mieter als gerechtfertigt ist, sind sie unwirksam.
Das gleiche gilt, wenn der Vermieter versucht, das Recht seines Mieters auf Mietminderung zu schmälern. Sind die Klauseln unwirksam, dann gilt automatisch die gesetzliche Regelung, die deutlich mieterfreundlicher ist.Um Fehler zu vermeiden, die durchaus auch teuer für den Vermieter werden können, kann er auf einen Einheitsmietvertrag zurückgreifen.
Dabei handelt es sich um einen vorgefertigten Mietvertrag, der den gesetzlichen Bestimmungen gerecht wird.Nur die persönlichen Daten des Mieters und des Vermieters müssen eingesetzt werden, außerdem wird die Höhe der Miete und der Nebenkosten festgelegt. Die Dauer der Mietzeit kann auch vertraglich begrenzt werden.
Ansonsten gilt der Text des Einheitsmietvertrags, wenn keine zusätzlichen Änderungen vorgenommen werden.
Einheitsmietvertrag: Formulare sind online verfügbar
Im Internet sind viele Formulare für Einheitsmietverträge von verschiedenen Anbietern verfügbar. Man kann sie bestellen und sich zuschicken lassen oder sie selbst ausdrucken.
Wichtig ist dabei, auf eine seriöse Quelle zu achten, denn auch vorgefertigte Mietverträge können fehlerhaft sein und unwirksame Klauseln beinhalten.