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Vertrag Garagenvermietung: Das sollten Sie beachten

Inhaltsverzeichnis

Können Sie zusätzlich zu Ihrer Wohnung noch eine Garage anbieten, so erhöht dies Ihre Vermietungsmöglichkeiten beträchtlich.

Denn viele Mieter wollen nicht nur sich, sondern auch ihr Auto gut untergebracht wissen.

In dieser Situation stellt sich Ihnen die Frage:

Soll die Garagennutzung gesondert geregelt werden oder reicht ein einheitlicher Mietvertrag aus? Beides hat Vor- und Nachteile, die Sie sorgsam abwägen müssen.

Das Problem, wie Sie den Vertrag über eine Garagennutzung aufsetzen, stellt sich Ihnen nicht nur bei einer Neuvermietung. Vielmehr ist es in der Praxis häufig so, dass ein Mieter eine Garage erst später anmieten möchte.

Wenn Sie hier einfach Ihren bestehenden Mietvertrag um die Regelungen zur Garagenmiete ergänzen, liegt ein einheitlicher Mietvertrag vor.

Eine Folge davon ist: Eine separate Kündigung der Garage ist dann weder Ihnen noch Ihrem Mieter möglich.

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Gemeinsamer Vertrag nur bei schlechter Marktlage interessant

Ob Ihnen ein einheitlicher Vertrag nutzt oder nicht, bemisst sich nach dem bei Ihnen herrschenden Marktumfeld für Garagenvermietungen. Positiv wirkt sich aus, wenn in der Nachbarschaft bereits viele Garagen leer stehen.

Denn mit einem einheitlichen Mietvertrag verhindern Sie, dass Ihr Mieter wegen einer günstigeren Mietmöglichkeit die Garage separat kündigen kann.

Allerdings können auch Sie dann nicht kündigen, selbst wenn Sie wegen eines bestehenden Parkraummangels Ihre Garage eventuell gewinnbringender vermieten könnten.

Eigenständige Vermietung ist oft lukrativer

Um sich diese Möglichkeit offen zu halten, sollten Sie einen separaten Mietvertrag über die Garage schließen.

Aber es gibt noch weitere Vorteile, weshalb Sie im Zweifel besser 2 getrennte Mietverträge schließen.

Das wichtigste Argument ist: Sie können die Garage zu einer Miete auch oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete vermieten und brauchen bei einer Mieterhöhung keine komplizierten Formvorschriften einzuhalten.

Einige Details sollten Sie aber in jedem Fall regeln – egal, ob Sie über die Garage mit Ihrem Mieter nun einen gesonderten Vertrag schließen oder nicht.

Festlegung des Nutzungsberechtigten

Sie haben die Möglichkeit, dem Gebrauch Ihrer Garage oder Ihres Stellplatzes durch eine weitere, Ihnen unbekannte Person vorzubeugen. Hierzu schließen Sie nur die Untervermietung vertraglich aus, etwa durch folgende Formulierung:

„Der Mieter darf die Garage nur mit vorheriger, schriftlich erteilter Zustimmung des Vermieters untervermieten oder in sonstiger Weise Dritten zum Gebrauch überlassen.“

Bei Verstoß gegen die Klausel können Sie rechtlich gegen Ihren Mieter vorgehen.

Reinigungs- und Streupflichten

Auch wenn es bis zum nächsten Winter noch dauert – versäumen Sie nie, die Verpflichtung zur Reinigung und zum Winterdienst im Vertrag festzuschreiben, etwa durch folgende Formulierung:

„Der Mieter ist verpflichtet, die Zufahrten und Freiflächen vor der von ihm angemieteten Garage freizuhalten, zu reinigen und entsprechend der Ortssatzung der Stadt/Gemeinde (…) den Winterdienst durchzuführen.“

Betriebskosten

Wie bei der Vermietung einer Wohnung gilt: Ihr Mieter ist zur Zahlung der Betriebskosten für die Garage nur verpflichtet, wenn Sie diese entweder als Pauschale oder als Vorauszahlung vereinbart haben.

Soll der Mieter nach dem Garagenmietvertrag für die Betriebskosten Vorauszahlungen leisten, müssen Sie auch hierüber jährlich abrechnen.

Vereinbaren Sie eine Pauschale

Da sich die Betriebskosten für eine Garage in engen Grenzen halten, der Aufwand einer Abrechnung jedoch recht hoch ist, sollten Sie im Mietvertrag für die Betriebskosten ausdrücklich die Zahlung einer Pauschale neben der Miete vereinbaren.

Um die für Sie optimale Vertragsform zu finden, sollten Sie sich am Pro und Contra auf der nächsten Seite orientieren.

In 2 Fällen haben Sie bei einem einheitlichen Mietvertrag ausnahmsweise ein Recht auf Teilkündigung

Von dem Grundsatz, dass Sie bei einem einheitlichen Mietverhältnis die Garagenmiete nicht selbstständig kündigen können, gelten zu Ihren Gunsten als Vermieter 2 Ausnahmen:

Ausnahme 1: Sie schaffen durch Ihre Garage neuen Wohnraum zur Vermietung.

Sie planen, die Garage in Ihrem Mietshaus zu einer kleinen Studentenwohnung auszubauen.

Ausnahme 2: Sie wollen vorhandenen Wohnraum durch den Ausbau Ihrer Garage erweitern.

Sie planen, die Garage in Ihrem Mietshaus zu einem Wintergarten für eine schon bestehende Mietwohnung auszubauen.