Gartenarbeit: Das können sie von Ihren Mietern verlangen
In vielen Verträgen werden Mieter zur „Pflege des Gartens“ verpflichtet.
Oft wird dabei nicht geregelt, welche Arbeiten der Mieter im Einzelnen durchführen soll.
Wir sagen Ihnen, was Sie in puncto Rasenmähen und Unkraut jäten von Ihrem Mieter erwarten dürfen.
Wichtig ist zunächst, dass Sie die Gartenpflege überhaupt vertraglich regeln.
Denn aus der Erlaubnis, den Garten zu nutzen, folgt nicht automatisch, dass der nutzungsberechtigte Mieter auch für die Pflege des Gartens verantwortlich ist.
„Gartenpflege“ umfasst nur einfache Arbeiten
Haben Sie nur pauschal „Gartenpflege“ und keine konkreten Pflegemaßnahmen vereinbart, können Sie von Ihrem Mieter nur einfache Gartenarbeiten verlangen, die er leicht und ohne besondere Fachkenntnisse erledigen kann (siehe nachstehende Tabelle).
Allgemeine Pflegearbeiten | bei besonderer Vereinbarung |
Rasen mähen | Rasen oder Pflanzen düngen |
Laub harken | Hecken stutzen |
Beete umgraben | Pflanzen erneuern |
Unkraut beseitigen | Stauden teilen |
Für zeitaufwändigere oder schwierigere Arbeiten sind Sie hingegen selbst verantwortlich.
Haben Sie ein Interesse daran, dass Ihr Mieter auch umfangreichere Gartenarbeiten in eigener Regie erledigt, ist es erforderlich, konkrete Absprachen im Mietvertrag zu treffen, für welche Arbeiten er im Einzelnen verantwortlich ist.
Instandsetzungsarbeiten bleiben Ihre Aufgabe
Selbst wenn Sie durch eine besondere Vereinbarung auch umfangreiche Gartenpflegemaßnahmen auf Ihren Mieter übertragen haben: Die Beseitigung von Beschädigungen bleibt in der Regel Ihre Aufgabe.
Dies untermauert ein Entscheid des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße. 2 überalterte Nadelbäume an der Grenze zum Nachbargrundstück hatten sich so weit geneigt, dass die Gefahr eines Umsturzes drohte. Der Hauseigentümer ließ die Bäume daraufhin fällen und abtransportieren.
Die Kosten hierfür verlangte er von seinem Mieter, der vertraglich verpflichtet war, die Pflanzen und Gehölze des Gartens regelmäßig zurückzuschneiden und bei Bedarf zu erneuern.
Obwohl sich der Mieter im Vertrag zu sehr weitgehenden Gartenpflegemaßnahmen verpflichtet hat, umfasst die getroffene Vereinbarung jedoch nicht das Fällen morscher Bäume, befand das Neustädter Gericht. Vielmehr handelt es sich bei dieser Arbeit um eine über die Gartenpflege hinausgehende Maßnahme der Instandsetzung und Gefahrenabwehr.
Diese zählt nicht zum Erneuern von Gehölzen und kann damit auch nicht dem Mieter in Rechnung gestellt werden. (AG Neustadt an der Weinstraße, Urteil v. 13.02.09, Az. 5 C 73/08).
Grenzabstände müssen Sie nur bei Bäumen und Sträuchern einhalten
Setzen Sie oder Ihr Mieter Bäume, Sträucher oder Hecken im Garten, müssen Sie bei der Anpflanzung Mindestabstände zu den Nachbargrundstücken einhalten. Diese Abstände sind in den Nachbargesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. Weisen Sie Ihren Mieter auf diese Vorschriften hin.
Grundsätzlich gilt dabei: Je höher ein Baum oder Strauch nach seiner Art wachsen kann, umso größere Grenzabstände sind einzuhalten.
Diese nachbarrechtlichen Mindestabstandsvorschriften gelten nach einer Entscheidung des Landgerichts Coburg jedoch nur für Bäume und Sträucher und nicht für Staudengewächse, auch wenn es sich im Einzelfall um eine Staude handelt, die mehrere Meter hoch wachsen kann. Zum Beispiel das 4 bis 5 m hoch wachsende Elefantengras dürfen Sie oder Ihr Mieter unmittelbar hinter der Grundstücksgrenze anpflanzen (LG Coburg, Beschluss v. 27.07.09, Az. 32 C 23/09).
Ihr Mieter hat einen Gestaltungsspielraum
Mancher Mieter, der vertraglich zur Pflege des Gartens verpflichtet ist, beschränkt sich nicht auf das Mindestmaß notwendiger Pflegearbeiten, sondern versucht, seine eigenen Gartenträume zu verwirklichen.
Was dann? Wurde in einer allgemeinen Formulierung die Gartennutzung und -pflege vereinbart, hat der Mieter einen recht großen Gestaltungsspielraum. Es steht ihm frei, neben den einfachen Pflegearbeiten freiwillig auch umfangreichere Maßnahmen zu erledigen, zu denen er nicht verpflichtet ist.
Er kann beliebige Blumen und auch Sträucher setzen. Er darf einen Nutzgarten anlegen oder den Garten in einen ökologischen Garten umwandeln. Auch die Anlage eines kleinen Teiches ist ihm möglich.
Möchten Sie solchen Umgestaltungen einen Riegel vorschieben, müssen Sie auch dies mit Ihrem Mieter ausdrücklich vertraglich vereinbaren. Spontane mündliche Anweisungen, wie Ihr Mieter den Garten zu pflegen hat, dürfen Sie nämlich nicht erteilen, zum Beispiel: „Jetzt müssen Sie aber dringend den Rasen mähen.“
Wichtig: Will Ihr Mieter vorhandene Bäume oder Sträucher entfernen, braucht er Ihr vorheriges Einverständnis. Eigene Bäume zu pflanzen, ist dem Mieter auch nur in Absprache mit Ihnen erlaubt. Denn hierbei handelt es sich um Eingriffe in den Garten, die nicht ohne Weiteres bei seinem Auszug rückgängig gemacht werden können.
Am Ende des Mietverhältnisses ist Ihr Mieter nämlich grundsätzlich verpflichtet, den ursprünglichen Zustand des Gartens wieder herzustellen.