Haustiere in Mietwohnung: Ob und wann Vermieter Tiere verbieten dürfen!
Kann man Haustiere im Mietvertrag verbieten? Kann Hundehaltung in Mietwohnung verboten werden? All diese Fragen beschäftigen Tierhalter, insbesondere bei der geplanten Haltung von Hund oder Katze. Allein in Deutschland leben mehr als 20 Millionen Haustiere innerhalb einer Wohnung, da Tiere bei den Bundesbürgern sehr beliebt sind.
Wir möchten im Beitrag informieren, ob die Haustierhaltung gesetzlich erlaubt ist oder pauschal verboten werden kann. Ferner gehen wir darauf ein, ob die Haltung generell von einer Zustimmung des Vermieters abhängig ist und unter welchen Voraussetzungen Vermieter das Halten der Tiere in der Mietwohnung verbieten können. Sie erfahren ferner, ob der Vermieter eine einmal erteilte Zustimmung nach dem Mietrecht widerrufen darf.
Ist die Haustierhaltung in Mietwohnungen gesetzlich erlaubt?
Wenn wir das Mietrecht in Deutschland näher betrachten, dann gibt es dort keine eindeutigen Regelungen im Hinblick auf die Tierhaltung in einer Mietwohnung. Das führt dazu, dass es sich häufig um Einzelfälle handelt, die beurteilt werden müssen.
Zunächst einmal ist die Haustierhaltung im Allgemeinen grundsätzlich erlaubt. Das führt dazu, dass der Vermieter nur aus bestimmten Gründen die Tierhaltung in der Wohnung des Mieters verbieten darf.
Ebenfalls eine Ausnahme stellen exotische Tierarten dar – die auch nicht wirklich als Haustiere betrachtet werden können, wie zum Beispiel Schlangen oder Spinnen. Die Haltung solcher Tiere in Mietwohnung ist nicht generell erlaubt.
Ist ein Haustierverbot im Mietvertrag zulässig?
Definitiv nicht zulässig ist ein generelles und pauschales Verbot der Haustiere in der Wohnung des Mieters. Entsprechende Klauseln im Mietvertrag sind auch nach dem Bundesgerichtshof unzulässig und somit unwirksam. Prinzipielle Haustierverbote für die Mietwohnung gibt es nicht bzw. sie wären nicht wirksam.
Dabei stützt sich der Bundesgerichtshof insbesondere auf den Paragraphen 307 Absatz 1 BGB. Nach diesem wären Mieter unangemessen benachteiligt, wenn sie prinzipiell keine Hunde, Katzen oder andere Haustiere in der Wohnung halten dürften.
Unwirksame Klauseln für das Haustierverbot im Mietvertrag
Folgende Klauseln und Formulierungen in Mietverträgen werden aufgrund eines generellen Haustierverbots regelmäßig als unwirksam betrachtet:
- „Haustiere sind verboten“
- „Zustimmung des Vermieters bei jedem Haustier notwendig“
- „Hunde und Katzen generell nicht erlaubt“
Sollten solche Klauseln oder ähnliche Vereinbarungen im Hinblick auf ein generelles Verbot der Tierhaltung in Ihrem Mietvertrag zu finden sein, müssen sich Mieter daran nicht halten. Um allerdings Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Mieter versuchen, mit dem Vermieter eine einvernehmliche Einigung zu finden.
Wichtig: Generelle Verbote von Haustieren in einem Mietvertrag sind nicht zulässig. Allerdings hat der Vermieter dennoch das Recht, im Einzelfall mit einer guten Begründung die Hundehaltung oder Haltung eines anderen Haustieres zu verbieten.
Welche Haustiere sind stets in Mietwohnungen erlaubt?
Es gibt einige Tiere in der Wohnung des Mieters, die Vermieter auf keinen Fall verbieten dürfen und für deren Haltung auch keine Zustimmung notwendig ist. Das sind in erster Linie die folgenden Kleintiere.
Zu beachten ist, dass darunter weder Katzen noch Hunde zu finden sind, auch wenn diese insbesondere aus Sicht von Tierärzten oft als Kleintiere bezeichnet werden. Stattdessen handelt es sich um die folgenden Tiere, die in den Bereich Kleintiere fallen:
- Hamster
- Meerschweinchen
- Kaninchen
- Wellensittiche
- Fische
Die Haltung dieser Haustiere ist uneingeschränkt erlaubt, da diese Tiere im Normalfall weder Schäden anrichten noch Nachbar stören oder eine Gefahr darstellen. Allerdings gibt es auch in dem Bereich Ausnahmen. Bei manchen Kleintieren benötigen Sie als Mieter für die geplante Tierhaltung eine Zustimmung der Vermieter. Das trifft in erster Linie auf Frettchen, Ratten und auf Papageien in dieser Kategorie zu.
Welche Haustiere sind grundsätzlich verboten?
In erster Linie sind hier sogenannte exotische Haustiere zu nennen, die von dem Vermieter stets verboten werden dürfen – insbesondere:
- Reptilien
- Gift- oder Würgeschlangen
- Vogelspinnen
- Bestimmte Echsen
- Wildtiere wie Affen oder Raubtiere
In diesem Fall muss der Vermieter nicht nur zustimmen und entsprechend die Haltung erlauben, sondern häufig muss der entsprechende Halter zusätzlich eine Erlaubnis nach Vorschrift des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes nachweisen können. Nicht verbieten darf der Vermieter hingegen die bereits angesprochenen Kleintiere, wie zum Beispiel Vögle, Hamster und Meerschweinchen.
Sind Hunde und Katzen in Mietwohnungen grundsätzlich erlaubt?
Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Regelung, die das Halten von Hunden und Katzen generell verbietet.
Gibt es im Mietvertrag auch keine Klausel im Hinblick auf die Tierhaltung, darf der Mieter davon ausgehen, dass er sowohl einen Hund als auch Katzen in der Wohnung halten darf. Das erstreckt sich tatsächlich dann auf sämtliche Tiere, also:
- Kleintiere
- Hunde
- Katzen
- Amphibien (mit Ausnahmen)
In den meisten Mietverträgen gibt es allerdings einen sogenannten Erlaubnisvorbehalt. Dieser beinhaltet, dass die Zustimmung des Vermieters zur Haltung erforderlich ist.
Wann darf ein Vermieter grundsätzlich erlaubte Haustiere verbieten?
Unter bestimmten Voraussetzungen darf ein Vermieter Haustiere im Einzelfall verbieten. Gründe, die auch von den Gerichten normalerweise unabhängig vom Tier anerkannt werden, sind insbesondere:
- Haltung verstößt gegen das Tierschutzgesetz
- Hygiene wird bei der Tierhaltung nicht eingehalten
- Die Anzahl der Tiere in der Mietwohnung ist zu groß
- Nachbarn werden durch Gerüche oder Lärm belästigt
- Unmittelbaren Nachbarn haben eine Tierhaarallergie
Insbesondere bei Lärm und Gerüchen, die durch das gehaltene Tier verursacht werden, hat der Vermieter ein Recht des Verbotes. Dieses basiert grundsätzlich vor allem auf dem Paragraph 541 Bürgerliches Gesetzbuch. Darüber hinaus Vermieter das Halten des Tieres ebenfalls verbieten, falls dieses gefährlich ist oder Schäden innerhalb der Wohnung verursacht.
Darf der Vermieter einen Hund verbieten?
Grundsätzlich darf der Vermieter auch einen Hund in der Wohnung nicht pauschal verbieten. Die Haltung eines Hundes darf vor allem dann nicht – auch nicht im Einzelfall – untersagt werden, wenn die Bedürfnisse des Mieters höherrangiger als die des Vermieters sind. Das wäre zum Beispiel beim sogenannten Therapiehund der Fall. Ist der Hund jedoch für die Wohnung zu groß, stört die Ruhe bzw. Nachbarn oder geht eine Gefahr von ihm aus, ist ein Verbot möglich.
Muss Vermieter zur Hundehaltung oder Haltung von Katzen gefragt werden?
Welche Haustiere muss man beim Vermieter angeben? Zumindest diese Frage lässt sich schnell und einfach beantworten. Da Kleintiere, bis auf die genannten Ausnahmen, ohnehin vom Vermieter nicht zu verbieten sind, sind diese im Hinblick auf die Haltung nicht zustimmungspflichtig. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass in erster Linie Hunde und Katzen, die in der Wohnung leben, dem Vermieter mitgeteilt werden müssen.
Das gilt insbesondere unter der Voraussetzung, dass im Mietvertrag eine Klausel existiert, dass der Vermieter über die geplante Haltung einer dieser zwei Tierarten informiert werden möchte.
Was sind die Folgen bei Verstoß gegen das Haustierverbot?
Sollten Sie hingegen einfach ein zustimmungspflichtiges hier in der Wohnung halten, ohne den Vermieter informiert zu haben oder nach dessen Ablehnung des Haustiers weiterhin behalten, kann das rechtliche Konsequenzen haben. Das gilt insbesondere unter der Voraussetzung, dass der Vermieter Ihnen als Mieter die Haltung strikt untersagt hat, Sie sich jedoch nicht daran halten. In dem Fall kann der Vermieter folgende Schritte unternehmen:
- Abmahnung wegen unerlaubter Tierhaltung in Verbindung mit einer Frist
- 2. Abmahnung bei Nichtreaktion (zur Sicherheit)
- Fristlose oder ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses
Tatsächlich kann es also bis zur Kündigung gehen, falls Sie der Aufforderung des Vermieters nicht nachkommen, das Haustier aus der Mietwohnung zu entfernen.
Wichtig: Es ist auf jeden Fall immer die beste Lösung, Vermieter über Hunde und Katzen in der Wohnung zu informieren. Das gilt selbst für den Fall, dass dies nicht ausdrücklich im Mietvertrag festgehalten ist, denn so lassen sich spätere Unstimmigkeiten und eventuelle Rechtsstreitigkeiten vermeiden.
Darf der Mieter in der Wohnung beliebig viele Tiere halten?
Manche Mieter umgeben sich in ihrer Wohnung gerne mit besonders vielen Tieren, sodass von einem sogenannten Kleintier-Zoo in der Mietwohnung gesprochen wird. Daher drängt sich die Frage auf, ob Mieter prinzipiell beliebig viele Tiere halten dürfen. Das ist allerdings nicht der Fall, wie mittlerweile mehrere Gerichte geurteilt haben. In vielen Fällen kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass eine nicht genehmigungspflichtige Anzahl im Normalfall mindestens zwei Tiere als Haustiere sind. Allerdings gilt es, bei der Anzahl der vertretbaren Tiere einige Faktoren zu beachten, insbesondere:
- Größe der Wohnung
- Platz für das Tier innerhalb der Wohnung
- Größe der Wohnung im Verhältnis zur Größe des Tieres
Die Anzahl von bis zu zwei Tieren als Maßstab gilt allerdings ausschließlich für Hunde und Katzen. Bei Kleintieren sieht es wiederum anders aus, denn dort ist es dem Mieter definitiv erlaubt, mehr als zwei Fische, Vögel oder Hamster zu halten.
Kann der Vermieter seine Zustimmung widerrufen?
Hat der Vermieter eingewilligt, dass der Mieter in seiner Wohnung ein oder mehrere Haustiere halten darf, gilt das nicht zwangsläufig für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses. Daher hat der Vermieter nämlich das Recht, seine Zustimmung im Nachhinein zurückzunehmen. Dafür muss er allerdings den Mietern zwingend einen (guten) Grund mitteilen. Insbesondere die folgenden Gründe für ein im Nachhinein ausgesprochenes Haustierverbot trotz vorheriger Zustimmung, welche die Gerichte oft anerkennen, sind:
- Vom Tier geht eine Gefahr aus
- Nachbarn werden durch Geruch oder Lärm belästigt
- Haltung ist nicht (mehr) artgerecht
Insbesondere die Lärmbelästigung ist ein häufiger Streitpunkt vor Gericht. Handelt es sich lediglich um ein gelegentliches Bellen des Hundes oder Vogelgezwitscher, ist dies kein Grund für ein Verbot. Bellt der Hund allerdings beispielsweise regelmäßig für einen Zeitraum von jeweils mindestens einer Stunde, kann dies durchaus im Einzelfall dazu führen, dass der Vermieter das Haustier trotz vorheriger Zustimmung nicht mehr erlauben muss.