Mietrecht: Das darf der Mieter, das darf der Vermieter
Die Rechtsprechung der Gerichte ist oft ausschlaggebend für Entscheidungen zu Rechten und Pflichten von Mietern und Vermietern.
Da die Rechtssprechung zu vielen wichtigen Fragen des Mietrechts häufig schweigt, herrscht oftmals Unklarheit.
Daher sind im Folgenden einige wichtige Fälle aus der Praxis aufgezählt.
Grillen
Der Mieter darf: Ist im Mietvertrag keine Regelung zum Grillen getroffen, dann darf er auf dem Balkon grillen.
Der Mieter muss: Jeder Mieter muss Rücksicht nehmen und dafür sorgen, dass seine Nachbarn nicht bzw. so gering wie möglich durch Rauch und Gerüche beeinträchtigt und Gefährdungen ausgeschlossen werden.
Nach der Rechtsprechung müssen Mieter während der Monate April bis September ungefähr 1-mal im Monat leichtere Beeinträchtigungen durch Grillen hinnehmen, wenn es Ihnen ca. 2 Tage zuvor angekündigt wurde.
Sie dürfen: Im Mietvertrag dürfen Sie das Grillen untersagen; tun Sie es nicht, darf der Mieter aber grundsätzlich grillen. Ein Grillverbot können Sie dann nicht mehr einseitig anordnen.
Ausnahme: Haben Sie Ihrem Mieter einen Grillplatz zur Verfügung gestellt, dann dürfen Sie dem Mieter das Grillen auf dem Balkon auch noch nachträglich verbieten.
Grundausstattung
Der Mieter darf: Der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung darf verlangen, dass zumindest ein größeres Haushaltsgerät wie Waschmaschine oder Geschirrspülmaschine und gleichzeitig weitere kleinere haushaltsübliche Elektrogeräte wie etwa ein Staubsauger in der Wohnung benutzt werden können.
Im Badezimmer muss mindestens eine Steckdose und eine Beleuchtungsmöglichkeit vorhanden sein; außerdem ein Waschbecken.
Die Toilette kann sich außerhalb der Wohnung befinden. In der Küche muss die technische Möglichkeit gegeben sein, einen Herd anzuschließen. Die Wohnung muss im Wesentlichen beheizbar sein (hierzu BGH, Urteil v. 26.07.04, Az. VIII ZR 281/03).
Fließend Warmwasser ist zeitgemäß
Mietet der Mieter einen Neubau, darf er erwarten, dass mindestens zwei größere Haushaltsgeräte (etwa Elektroherd und Waschmaschine) gleichzeitig betrieben werden können und moderne Anschlüsse zum Fernseh- und Radioempfang vorhanden sind.
Das Bad muss zusätzlich mit Dusche/Badewanne ausgestattet und eine Wasserversorgung mit Warmwasser von mindestens 40 °C gewährleistet sein.
Der Mieter darf nicht: Der Mieter darf nicht erwarten, dass ein Altbau ausgestattet ist wie ein Neubau; bei entsprechenden Defiziten darf er nicht die Miete mindern.
Sie sollten: Wenn Ihre Wohnung nicht dem üblichen Standard einer vergleichbaren Wohnung entspricht, sollten Sie die Defizite/Mängel im Mietvertrag konkret benennen und vereinbaren:
Der Mieter erkennt die Wohnung in Kenntnis der im Mietvertrag aufgeführten Defizite bzw. Mängel als vertragsgemäß an.
Auf diese Weise schließen Sie die Gewährleistungsrechte des Mieters (etwa das Recht zur Mietminderung) diesbezüglich sicher aus.
Hausflur
Der Mieter darf: Der Mieter darf eine Fußmatte vor seine Wohnungseingangstür legen und einen Kinderwagen im Hausflur abstellen, soweit die Nutzung des Hausflures, auch als Fluchtweg, nicht beeinträchtigt ist.
Dies gilt ebenso für Krankenfahrstühle oder Rollatoren.
Steht dem Mieter kein Keller oder keine sonstige befriedete Abstellfläche (etwa ein Hof) zur Verfügung, darf er sein Fahrrad im Hausflur abstellen, wenn und solange der Durchgang gewährleistet ist und es hierdurch nicht zu besonderen Beschädigungen bzw. Verschmutzungen kommt.
Keine Pflanzen und Mobiliar im Treppenhaus
Der Mieter darf nicht: Mobiliar und Pflanzen darf der Mieter nicht in den Hausflur bzw. in das Treppenhaus stellen. Auch das Abstellen von Abfalltüten vor der Wohnungstür ist nicht nur unhygienisch, sondern dem Mieter nicht gestattet.
Eine Mieterin ist nicht berechtigt, zu erlauben, dass Kinderwagen von fremden Kindern, die sie als Tagesmutter betreut, im Hausflur abgestellt werden dürfen.
Mopeds dürfen wegen der durch das Kraftstoffgemisch verursachten Geruchsbelästigung und Feuergefahr niemals im Hausflur abgestellt werden.
Haushaltsgeräte
Der Mieter darf: Dem Mieter ist grundsätzlich das Aufstellen und die Nutzung von Wasch- und Spülmaschinen in der Küche bzw. im Bad erlaubt. Das gilt auch dann, wenn im Haus Waschvorrichtungen vorhanden sind.
Mieter muss überwachen und Schäden verhüten
Der Mieter muss: Benutzt der Mieter die Wasch- oder Spülmaschine, hat er eine ständige optische und/oder akustische Überwachung sicherzustellen. Die Ab- und Zuläufe der Haushaltsgeräte muss er gegen Wasserauslaufen sichern.
Benutzt der Mieter einen Wäschetrockner, hat er eine ausreichende Abluftvorrichtung zu schaffen.
Sie müssen: Die Wohnung muss so ausgestattet sein, dass die üblichen Elektrogeräte betrieben werden können. Auf einen Waschmaschinenanschluss hat ein Mieter keinen Anspruch.
Der Mieter kann einen solchen Anschluss aber auf eigene Kosten verlegen (lassen), wenn er Ihre Erlaubnis hierfür hat.
Sie dürfen nicht: Den Betrieb von üblichen Haushaltsgeräten dürfen Sie nicht davon abhängig machen, dass der Mieter Ihnen den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachweist.